Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 2 ARs 83/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4608

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/09 2 AR 54/09 vom 11. März 2009 in der Bewährungssache des Az.: 133 [X.]/06 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 26 [X.] [X.]/06-260/07 [X.] Oberhausen Az.: 30 [X.].: 164 [X.]/08 [X.].: [X.] 1066/08 [X.] Az.: [X.] - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. März 2009 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 7. Mai 2007 [X.] 26 Ds 133 [X.]/06 (260/07) [X.] aus Anlass der Verurteilung durch das [X.] vom 15. April 2008 [X.] 6 Ls 208 Js 32768/07 [X.] ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zu-ständig. Gründe: Das [X.] hatte den Verurteilten am 7. Mai 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Am 31. Januar 2008 erhielt das Amtsgericht die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft [X.] Anklage gegen den [X.] erhoben hatte. Der Verurteilte befand sich in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft [X.] in Untersuchungshaft in der [X.]. Am 15. April 2008 verurteilte ihn das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die Rechtskraft des Urteils trat am 23. April 2008 ein. 1 Am 21. April 2008 verließ der Verurteilte die [X.]. Er wurde in die [X.] verlegt, wo er am 24. [X.] 2008 eintraf. Am 29. April 2008 wurde er in die [X.] und am 3. Juni 2008 in die [X.] verlegt. Die [X.] der [X.], [X.], [X.] und [X.] haben sich für unzuständig erklärt, über den Widerruf der Bewährung aus dem 2 - 3 - Urteil des [X.] aus Anlass der Verurteilung durch das [X.] zu entscheiden. Der [X.] hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausge-führt: 3 "Spätestens mit der Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungs-heft war zunächst das [X.] mit der Sache befasst. Mit [X.] der Rechtskraft des Urteils des [X.] ging die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung [X.] und damit auch die Befasst-heit, weil bereits eine Entscheidung erforderlich war [X.] kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer über (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Denn seit diesem Zeitpunkt wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe voll-streckt. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht [X.]. Das [X.] konnte für die Entscheidung nicht mehr zuständig werden, weil der Verurteilte an dem für die Begründung der Zustän-digkeit maßgebenden Zeitpunkt, dem 23. April 2008, nicht mehr in seinem Be-zirk einsaß. Zuständig ist auch nicht die Justizvollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zwecke seiner Verlegung auf dem Weg in die Justizvollzugsan-stalt [X.] am 23. April 2008 befand. Denn sein dortiger, nur ganz vorü-bergehender Aufenthalt kann eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO nicht begründen (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189). Vielmehr ist die Zuständigkeit so zu beurteilen, als wenn er bereits am 23. April 2008 sein Transportziel, die [X.], erreicht hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 [X.] 2 [X.]). Die späteren Verlegungen des Verurteilten lassen die Zuständigkeit der mit der Sache bereits seit der [X.] befassten Strafvollstreckungskammer des [X.] unbe-rührt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189)." 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHSt 26, 278, 279). [X.] Roggenbuck

Appl Schmitt

Meta

2 ARs 83/09

11.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 2 ARs 83/09 (REWIS RS 2009, 4608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4608

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.