Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 3 StR 411/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4410

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[X.] vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 13. Juli 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] 1. Das [X.] hat den geständigen Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts Revision eingelegt. 1 2 2. Zur Verfahrensrüge, das [X.] habe gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen, haben die Verteidiger im Revisionsverfahren im Wesentlichen vorgetragen: 3 Zu Beginn der Hauptverhandlung sei der Angeklagte dem [X.] der gemeinsam mit anderen begangenen Betrugstaten entgegengetreten und habe angegeben, von den Täuschungen nichts gewusst zu haben. In der Mittagspause habe der [X.] der Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der Angeklagte seine Einlassung aufrechterhalte, einen hohen Strafantrag in Aussicht gestellt. Diese Erklärung habe auf den Angeklagten einen so star-- 3 - ken Eindruck gemacht, dass er sich in einem weiteren Gespräch, an dem sein Verteidiger und der Staatsanwalt teilgenommen hätten, für den Fall einer Verur-teilung zu einer Bewährungsstrafe zu einem Geständnis bereit erklärt habe. Der Staatsanwalt habe erklärt, auch ein Geständnis werde keinesfalls zu einer Be-währungsstrafe, sondern allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe führen. Er, der Staatsanwalt, werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre betragen könne. Aus Angst vor einer derart hohen Frei-heitsstrafe habe sich der Angeklagte entschlossen, den [X.] in vol-lem Umfang einzuräumen. Nach der Mittagspause seien die Mitglieder der [X.] vom Inhalt der Gespräche unterrichtet worden. Die [X.] habe sich die Einschätzung des [X.]s der Staatsanwaltschaft zur Straferwartung mit und ohne Geständnis "zu eigen gemacht". Dadurch habe sie, da die Differenz der Strafen nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses im Rahmen schuldangemessenen Strafens zu erklären sei, die Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten ungebührlich beeinträch-tigt und gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen. 4 3. Mit [X.]uss vom 12. Januar 2005 hat der [X.] (vgl. [X.], 201) die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.]. Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens hat er ergänzend zur Antragsschrift des [X.] ausgeführt: 5 "Die Rüge, das [X.] habe das vom Angeklagten in der [X.] abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer sich die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines [X.] bei [X.] bzw. nicht [X.] Einlassung 'zu eigen gemacht' habe, ist nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder lässt sich - 4 - dem [X.] entnehmen, dass der Kammer ausdrücklich auch die vom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind, noch wird erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staatsanwalts zu eigen gemacht haben soll. Der [X.] vermag daher auf Grundlage der Revisi-onsrechtfertigung nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten tatsächlich durch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlasst hat. 6 Sollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den Angeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlasst haben, er [X.] bei [X.] Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis sieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils) bzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu vereinba-rende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Strafe. Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlussanträgen wäre mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als un-zulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden [X.] zu werten (vgl. [X.], [X.]). Dies hätte dessen [X.] zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). An die behauptete Äuße-rung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrüge indessen nicht an. Sie will die Unverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr ausdrücklich aus einer rechts-staatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten durch die [X.] ableiten. Wegen dieser eindeutigen Stoßrichtung der Rüge kann diese nicht dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer wolle die man-gelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete Vorgehens-weise des Staatsanwalts stützen (vgl. [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 36)." - 5 - 7 4. Gegen die Entscheidung des [X.]s hat der Angeklagte Verfassungs-beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen: 8 "– Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der Mittagspause unterrichtet. Sie wurden hierbei auch darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach Einschätzung des Sitzungsver-treters der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten sei. Zwar äußerten die Mitglieder der [X.] bei dieser Gele-genheit nicht erneut eine eigene Strafmaßprognose für den Fall einer geständi-gen Einlassung. ... Sie traten der Einschätzung des [X.]s der Staatsanwaltschaft (und insbesondere den Äußerungen zum beabsichtigten Strafantrag) jedoch nicht entgegen, sondern setzten die Hauptverhandlung fort – ." 9 5. In seiner Stellungnahme, zu der ihm das [X.] Gelegenheit gegeben hat, hat der [X.] zur Verfassungsbeschwerde ausge-führt: 10 "Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zu dem [X.], dass sie den [X.] in einem für die Entscheidung des [X.]s erheblichen Punkt ergänzt. Den pauschalen Vortrag in der Revisionsbegrün-dung 'Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der [X.] unterrichtet', hat der [X.] als nicht genügend substantiiert bewertet, weil sich aus ihm nicht ergibt, ob das Gericht - was jedenfalls nicht nahe liegt - über das erzielte Ergebnis der Verständigung hinaus auch über die Einzelheiten des Gesprächsverlaufs und insbesondere über die vom Besch[X.]führer be-anstandeten Äußerungen des Staatsanwalts unterrichtet worden ist. Insofern wird nunmehr in der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen – ." - 6 - 11 6. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das [X.] und [X.] des [X.] dem Bundesverfas-sungsgericht dienstliche Erklärungen der drei Tatrichter und des Staatsanwalts vorgelegt und unter zutreffender Zusammenfassung des Inhalts dieser Erklä-rungen ausgeführt: 12 "Die im Revisionsverfahren und mit der Verfassungsbeschwerde vorge-tragene Behauptung, (der) Staatsanwalt habe – erklärt, er werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantra-gen, während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre betragen könne, ist unzutreffend. Ebenso wenig hat er die Mitglieder der [X.] darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach [X.] Einschätzung eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten sei. Dies ergibt sich aus den (beigefügten) dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts – (und der drei Tatrichter)." 13 7. In einer weiteren Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungs-gericht unter Übersendung dieser Äußerung sowie der dienstlichen Erklärungen Gelegenheit gegeben hat, hat der [X.] ausgeführt: 14 "– Dass der behauptete Verstoß gegen § 136 a StPO durch das Gericht nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden und dem Beschwerdeführer die gebotene Substantiierung möglich war, wird dadurch belegt, dass er die feh-lenden Angaben in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nachgeholt hat. Es ist im Übrigen auffallend, dass das nachgeholte Vorbringen durch die dienstlichen Äußerungen der [X.] und des Staatsanwalts widerlegt wird. Der [X.] sieht davon ab, Spekulationen darüber anzustellen, ob der [X.] vor diesem Hintergrund sein [X.] bewusst un-substantiiert und vage gehalten hat." - 7 - 15 8. Mit [X.] vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 449/05 = [X.], 57 ff.), der auf die eingeholten Stellungnahmen nicht eingeht, hat das [X.] den [X.]uss des [X.]s vom 12. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. 16 Die Entscheidung des [X.] verletze den [X.] in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des [X.]) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Sie erschwere durch ihre Auslegung und Anwen-dung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im konkreten Fall den Zugang zum Revisi-onsgericht in einer Weise, die aus [X.] nicht zu rechtfertigen sei. Der [X.] habe die Anforderungen an das [X.] hinsichtlich einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache überspannt. – (Denn) der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf das Verhalten des Gerichts einen Verfahrensmangel vollständig vorgetragen. Dem [X.] sei eindeutig zu entnehmen, dass die [X.] Kenntnis von den eine Druckausübung darstellenden Strafmaß-erwartungen des Staatsanwalts erlangt habe. Auch im Hinblick auf den vom [X.] vermissten Vortrag, in welcher Weise sich die [X.] die Straferwartung des [X.]s der Staatsanwaltschaft "zu eigen [X.]" habe, liege eine Überspannung der Anforderungen an das Revisions-vorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Bereits mit der Verwen-dung des Begriffs "zu eigen machen" beschreibe die Revisionsbegründung ein Verhalten der [X.] so konkret, dass das Revisionsgericht allein auf-grund der Rechtfertigungsschrift habe prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. " 'Zu eigen machen' bedeute nach dem gebräuchlichen Wortsinn 'aneignen' ([X.] von [X.] und [X.], Eintrag 'Eigen', 'etwas übernehmen' ([X.], [X.] [X.], [X.], S. 930 f., Eintrag 'Ei-gen'). 'Übernehmen' wiederum bedeute, etwas von jemand anderen verwenden. - 8 - Der Beschwerdeführer habe mit dem Begriff 'zu eigen machen' als Tatsachen-kern beschrieben, dass die [X.] die Straferwartungen des [X.]s - konkludent - für sich übernommen und zur Grundlage der weiteren [X.] gemacht habe." Auf die in der Entscheidung des [X.] für die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge angeführte weitere Begründung, es bleibe unklar, in welcher Weise sich die Kammer das Vorbringen zu eigen [X.] habe, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Es sei der Vortrag ausreichend, dass die Kammer es unterlassen habe, der vom Staatsanwalt [X.] Straferwartung entgegenzutreten.
I[X.] 17 Die durch die Aufhebung des [X.]sbeschlusses vom 12. Januar 2005 veranlasste erneute Überprüfung des [X.]eils aufgrund der Revisionsrechtferti-gungen hat - aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 6. Dezember 2004 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] Erörterung bedarf lediglich die Rüge, es sei auf den Ange-klagten unzulässiger Druck zur Herbeiführung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses ausgeübt und deshalb der Grundsatzes des fairen Verfahrens verletzt worden. 18 1. a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das [X.] habe sich die Äußerungen des Staatsanwalts "zu eigen gemacht" und dadurch unzu-lässigen Druck ausgeübt, ist die Rüge zulässig. 19 Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "zu eigen machen" teilt der [X.] die - im Übrigen auch schon dem aufgehobenen [X.]uss zugrunde [X.] - Auslegung durch das [X.]. An seiner Auffassung, der Vortrag des Beschwerdeführers sei gleichwohl nicht genügend substantiiert, - 9 - hält er in dieser Sache nicht fest. Nach dem bindenden [X.]uss des Bundes-verfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 2 [X.]) hat der [X.] mit dem pauschalen Vortrag, die [X.] habe sich die Straferwartungen des Staatsanwalts mit und ohne Geständnis "zu eigen [X.]", die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt; eines weiteren Sachvortrags bedarf es nicht; insbesondere ist unschädlich, dass er nicht angegeben hat, mit welchem Inhalt im Einzelnen das Gericht über das Gespräch zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten informiert worden ist und durch welche Äußerungen oder welches schlüssige Verhalten die Tatrichter die angeblich vom Staatsanwalt aufgezeigte "Sanktionsschere" übernommen haben. 20 b) Die Verfahrensrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. 21 aa) Nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen dienst-lichen Erklärungen der drei Tatrichter und des Sitzungsstaatsanwalts vom 7. Juli 2005 sowie der vom [X.] zusätzlich eingeholten Äußerung des [X.] vom 1. Februar 2006, zu denen der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, ist der [X.], der Staatsanwalt habe geäußert, im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis könne die Freiheitsstrafe sechs bis sieben Jahre betragen, die [X.] sei über diese Straferwartung des Staatsanwalts informiert worden und habe sie sich in der Hauptverhandlung "zu eigen gemacht", frei erfunden. 22 Der Staatsanwalt hat - wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt - den Angeklagten und seinen mit der Spruchpraxis der Wirtschaftsstrafkammer nicht vertrauten [X.] zunächst auf die rechtskräftigen [X.]eile ge-gen die Mittäter hingewiesen und dargelegt, dass die Kammer einen [X.] zu einer deutlich über dem Strafantrag liegenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt habe. Auch der [X.] hat den [X.] nicht be-- 10 - stätigt. Nach seiner Erklärung, deren Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, hat der Staatsanwalt lediglich geäußert: "... ziehen Sie die Notbremse. Die Fakten sprechen gegen Sie. Wenn Sie nicht gestehen, dann schlägt die Kammer zu, sie ist bekannt für hohe Strafen". In einem zweiten Gespräch hat der [X.] - nach den übereinstimmenden Angaben des Staatsanwalts und des [X.] - für den Fall eines Geständnisses einen Antrag auf [X.] einer Bewährungsstrafe abgelehnt und einen - später auch tatsächlich gestellten - Strafantrag von drei Jahren und sechs Monaten angekündigt. Über den Inhalt dieser Gespräche mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger hat der Staatsanwalt die Mitglieder der [X.] unterrichtet. 23 Einen bezifferten Strafantrag von sechs bis sieben Jahren Freiheitsstrafe für den Fall, dass der Angeklagte kein Geständnis ablegen werde, hat der Staatsanwalt somit nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der Tatrichter, des Staatsanwalts und der Erklärung des [X.]s, an de-ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zu keinem Zeitpunkt genannt. Auch wurde eine solche Straferwartung in der Hauptverhandlung nicht erörtert, so dass sie sich die [X.] nicht "zu eigen gemacht" haben kann. 24 [X.]) Bei dem festgestellten Prozessgeschehen hat die [X.] den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Sie hat - entgegen dem unwah-ren Vortrag der Revision - keine Straferwartungen für den Fall eines [X.] einerseits und eines weiteren Bestreitens der Tatvorwürfe andererseits geäußert, die als eine die Willensfreiheit des Angeklagten [X.] einer "Sanktionsschere" zur Erlangung eines Geständnisses anzuse-hen und nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses zu erklären wäre (vgl. [X.]St 43, 195, 204 ff.; [X.] [X.]). Einen [X.] Druck zur Herbeiführung des das Verfahren verkürzenden [X.] hat sie nicht ausgeübt. - 11 - 25 2. Da - wie mithin feststeht - auch ein Verfahrensverstoß des [X.]s nicht gegeben ist, kann der [X.] offen lassen, ob mit der Beanstandung in der Revisionsbegründung, das [X.] habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, in zulässiger Weise zugleich ein Verstoß des Staatsanwalts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wirksam gerügt worden ist, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Auch besteht kein Anlass, auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 14. März 2006 zum Antrag des [X.], die sich nur noch mit der angeb-lichen, nicht nachgewiesenen unlauteren Druckausübung durch den [X.] befasst, weiter einzugehen. 26 3. Die Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr und drei Monaten, die dadurch eingetreten ist, dass der [X.] nach der Entscheidung des [X.] die Anforderungen an den Vortrag des Revisionsführers ge-mäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO überspannt hat, gibt keinen Anlass für eine Herabsetzung der verhängten Strafen. Die verfassungsrechtlich aus dem [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und konventionsrechtlich ausdrücklich anerkannte (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gege-benen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen des Ange-klagten durch ein überlanges Verfahren erforderte. 27 Insofern kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen die durch eine [X.] und die Notwendigkeit einer neuen Verhandlung eintre-tende Verzögerung des [X.] die Annahme einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung begründen kann (vgl. [X.], [X.]. vom 7. Februar 2006 - 3 [X.]). Denn einer Kompensation steht hier in jedem Fall entgegen, dass die Verteidiger des Angeklagten sowohl im [X.] als auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrheitswidrig vor-- 12 - getragen haben und deshalb der zusätzliche Zeitbedarf bis zum Abschluss des Verfahrens der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. [X.], [X.]. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = [X.], 73 ff.). [X.]Ri[X.] Dr. Miebach ist im Urlaub von [X.]

und deswegen an der Unter-

zeichnung gehindert. [X.] [X.]

Meta

3 StR 411/04

21.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 3 StR 411/04 (REWIS RS 2006, 4410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4410

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