Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2023, Az. 2 StR 59/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9771

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.] verurteilt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des [X.] mit der Sachrüge. Die Revision ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines [X.] bedarf eines Antrags oder einer Begründung, woraus hervorgeht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. August 2021 ‒ 3 [X.]/20, [X.], 171 f. mwN). Daran fehlt es hier.

3

[X.] hat seine Sachrüge mit Ausführungen dazu erläutert, dass die Angeklagten nicht nur, wie vom [X.] angenommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern mit Tötungsabsicht gehandelt hätten; deshalb seien die verhängten Jugendstrafen zu milde. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, dass es dem Nebenkläger um eine Verurteilung aufgrund eines anderen Straftatbestands gehe; er greift nur die Rechtsfolgenentscheidung an. Das ist kein zulässiges Rechtsmittelziel.

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Zeng   

      

Meyberg     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 59/23

23.11.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 59/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2023, Az. 2 StR 59/23 (REWIS RS 2023, 9771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9771

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