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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat die Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.] verurteilt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des [X.] mit der Sachrüge. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines [X.] bedarf eines Antrags oder einer Begründung, woraus hervorgeht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. August 2021 ‒ 3 [X.]/20, [X.], 171 f. mwN). Daran fehlt es hier.
[X.] hat seine Sachrüge mit Ausführungen dazu erläutert, dass die Angeklagten nicht nur, wie vom [X.] angenommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern mit Tötungsabsicht gehandelt hätten; deshalb seien die verhängten Jugendstrafen zu milde. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, dass es dem Nebenkläger um eine Verurteilung aufgrund eines anderen Straftatbestands gehe; er greift nur die Rechtsfolgenentscheidung an. Das ist kein zulässiges Rechtsmittelziel.
[X.] |
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Eschelbach |
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Zeng |
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Meyberg |
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Schmidt |
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Meta
23.11.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: 2 StR 59/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2023, Az. 2 StR 59/23 (REWIS RS 2023, 9771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9771
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 311/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 546/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 413/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 471/21 (Bundesgerichtshof)
3 StR 468/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
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