Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 5 StR 299/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 340

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[X.] DES [X.]/00URTEILvom 28. November 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 27. und 28. November 2000 in der Sitzung vom 28. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.]in am [X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger der Angeklagten [X.]i ,Rechtsanwältin [X.] Vertreterin des [X.] ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revisionen des [X.] gegen das Urteil [X.] vom 26. Januar 2000 werden auf [X.] verworfen.Der Nebenkläger hat die den Angeklagten durch [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftli-chen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtetenRevisionen des [X.], mit denen er das Verfahren beanstandet unddie Verletzung materiellen Rechts rügt, bleiben ohne Erfolg.1. Die [X.], mit denen eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 St[X.]O ge-botenen Aufklärungspflicht beanstandet wird, sind unzulässig, da sie nichtder in § 344 Abs. 2 Satz 2 St[X.]O vorgeschriebenen Form genügen.a) Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts gel-tend macht, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständigund genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der [X.] prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die be-haupteten Tatsachen zutreffen. Danach setzt eine zulässige Aufklärungsrügenicht nur die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines be-- 4 -stimmten Beweisergebnisses voraus, sondern es bedarf auch der Darlegungder Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich [X.] die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam seinkönnten (st. Rspr.; vgl. nur BGHR St[X.]O § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] Aufklärungs-rüge 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier bei mehreren [X.]:Soweit die Revision geltend macht, das [X.] hätte das [X.] von Verletzungen des [X.] mittels eines Elektroschockge-räts durch Vernehmung des den Nebenkläger am [X.] sowie durch die Anhörung eines gerichtsmedizinischen [X.] näher aufklären müssen, und hierbei auf Lichtbilder von den Verlet-zungen sowie den schriftlichen Arztbericht des Unfallarztes verweist, hättenArztbericht und Lichtbilder in die Revisionsbegründung aufgenommen wer-den müssen. Da dies nicht erfolgt ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen,ob die genannten Urkunden bzw. die Lichtbilder das [X.] zu weiterenBeweiserhebungen hätten drängen müssen.An einem entsprechenden Mangel leidet auch die [X.], das [X.]habe die Einholung (weiterer) daktyloskopischer Gutachten unterlassen,denn das Gutachten des [X.] vom 31. August 1998, an dasdie Revision anknüpft, wird dem Senat nicht im einzelnen mitgeteilt.Für die Zulässigkeit der [X.], das [X.] hätte durch ein psycholo-gischen Sachverständigen feststellen lassen müssen, daß die Unterschriftenunter zwei Schriftstücken unter Zwang geleistet wurden, fehlt es an der Vor-lage der jeweiligen [X.]) Die [X.], das [X.] sei Widersprüchen, die sich bereits aus In-halt und äußerem Erscheinungsbild einer schriftlichen Vergleichsvereinba-rung ergäben, nicht in der gebotenen Form nachgegangen, entbehrt einerkonkreten Beweisbehauptung. Im übrigen kann die Nichtausschöpfung dervom Tatrichter benutzten Beweismittel, insbesondere das hier beanstandete- 5 -Fehlen von Vorhalten, mit der Revision nicht zulässig gerügt werden, da [X.] des geltend gemachten Verfahrensfehlers eine im Revisions-verfahren nicht statthafte Rekonstruktion der tatrichterlichen Hauptverhand-lung voraussetzen würde (vgl. [X.]/[X.], St[X.]O 44. Aufl.§ 244 Rdn. 82 m.w.[X.] Auch eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen [X.] keine die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen.a) Das [X.] hat die Einlassung der Angeklagten [X.]i für [X.] erachtet, weil sie nicht nur in sich folgerichtig war, sondern auch in [X.] Teilen [X.] Kündigung von zwei Lebensversicherungen und Erhö-hung eines Überziehungskredits in engem zeitlichen Zusammenhang mit dervon der Angeklagten behaupteten beabsichtigten Schuldentilgung beim Ne-benkläger [X.] durch objektive Beweismittel gestützt worden ist.Daneben hat die [X.] für die Feststellung, daß die Angeklagteund der Nebenkläger sich [X.] entgegen der Aussage des [X.] [X.] te-lefonisch auf eine einmalige Zahlung von 12.000 DM geeinigt hatten, unteranderem als Indiz herangezogen, daß die Angeklagte ihren [X.] [X.] am Tattage mit dem [X.] [X.] zum Nebenklä-ger geschickt hatte. Diese Überlegung stellt entgegen der Auffassung [X.] keinen unzulässigen Zirkelschluß dar, weil sie nicht allein auf [X.] der Angeklagten beruht. Vielmehr war zum einen durch objektiveBeweismittel belegt, daß die Angeklagte zeitnah einen entsprechendenGeldbetrag von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. Zum anderen hatte [X.] zeugenschaftlich ausgesagt, der Mitangeklagte [X.] habe ihmin seiner, des [X.] Wohnung, einen Geldumschlag gezeigt, [X.] aber wieder weggesteckt ([X.]. Ersichtlich hat das [X.] ausdiesen beiden Umständen den naheliegenden Schluß gezogen, daß die An-geklagte [X.]i die von ihrem Konto abgehobenen 12.000 DM am Tattagdem Mitangeklagten auch tatsächlich ausgehändigt hat. Daß das [X.]- 6 -an diese Feststellung weitere Schlußfolgerungen anknüpft, ist nicht zu [X.]) Auch der Freispruch des Angeklagten [X.] läßt Rechtsfehler nicht er-kennen. Als Beweismittel dafür, daß der Angeklagte [X.] den [X.] mit einem unbekannten Mittäter unter anderem unter [X.] gezwungen haben soll, einen Vergleich über12.000 DM zu unterschreiben und den Erhalt des [X.] dem Nebenkläger vor-enthaltenen [X.] Geldbetrages zu quittieren, steht nur die Aussage des [X.] zur Verfügung. Zwar erscheint diese in sich plausibel und wird ge-stützt durch Verletzungen, die der Nebenkläger bei Anzeigenerstattung auf-wies. Gegen die Glaubwürdigkeit des [X.] sprach aber, daß er [X.] des Zivilprozesses, der Hintergrund der den Angeklagten zur Lastgelegten Taten ist, zu seinen Vermögensverhältnissen unwahre Angabengemacht hat und daß seine Behauptung, es habe keine telefonische Eini-gung über eine Zahlung von 12.000 DM gegeben, widerlegt worden ist. An-gesichts dieser unwahren Angaben in wesentlichen Details hätte es für eineVerurteilung des Angeklagten [X.] aussagekräftiger Indizen außerhalb derAussage des Belastungszeugen bedurft (vgl. BGHR St[X.]O § 261 [X.] Beweis-würdigung 15). Daß das [X.] die Verletzungen des [X.]hierfür nicht als ausreichend erachtet hat, stellt angesichts der Geringfügig-keit der Verletzungen und des Fehlens signifikanter Merkmale, die auf einebestimmte Art der Beibringung schließen lassen, keinen Rechtsfehler dar.- 7 -Damit durfte das [X.] die Angeklagten freisprechen, ohne daß [X.] auf die übrigen [X.] nicht durchweg überzeugenden [X.] Hilfserwägungenankäme.[X.] Basdorf Tepperwien [X.]Brause

Meta

5 StR 299/00

28.11.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 5 StR 299/00 (REWIS RS 2000, 340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 340

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