Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 4 StR 575/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5718

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2007 wird [X.]. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf, am Abend des 23. September 2005 seine damalige —[X.] unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigespro-chen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom [X.] vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Das [X.] hat festgestellt: 2 Ende August 2005 lernten sich der Angeklagte und [X.] im [X.] Drogenmilieu kennen. Beide waren seit [X.]. [X.] lebte seinerzeit mit ihrem Freund zusammen. Sie reizte aber die Gelegenheit, sich bei ihm, der sie zuvor mit einer anderen Frau betrogen hatte, "durch einen eigenen Seitensprung zu revanchieren". Zudem sah sie die Chance, über den Angeklagten leicht an Psychopharmaka zu gelangen. Sie zog 3 - 4 - deshalb noch am selben Tag in seine Wohnung, in der sie bis zum Tattag mit ihm zusammenlebte. Dabei kam es mehrmals, so auch am Morgen des Tatta-ges, zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf des [X.] kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und [X.], der sich bis zum Abend hinzog. Schließlich packte der Angeklagte deren persönli-che Gegenstände in eine Tasche und setzte sie damit vor die Tür. Sie lief [X.] zur nächsten Bushaltestelle. Der Angeklagte folgte ihr und holte sie ein, worauf es wiederum zum Streit zwischen ihnen kam. Als sie weitergehen wollte, hielt der Angeklagte sie fest. Daraufhin riss sie sich unter Hilferufen los, ließ sich auf die Fahrbahn fallen und machte sodann Anstalten, in einen [X.] Pkw einzusteigen. Der Angeklagte fasste sie wiederum am Arm, um sie daran zu hindern, ließ aber schließlich von ihr ab, als andere Personen, u.a. die Anwohnerin [X.], hinzukamen. Diese Anwohnerin alarmierte ohne Wissen und Wollen der [X.] die Polizei. Ihr gegenüber gab [X.] an, sie sei von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden. Erst nach [X.] der Polizei sprach sie nach anfänglichem Leugnen davon, soeben ver-gewaltigt worden zu sein, und wiederholte diese Darstellung auch bei ihrer spä-teren Vernehmung und bei ihrer gynäkologischen Untersuchung im Kranken-haus durch den Arzt [X.]. Dessen Untersuchung ergab starke Rötungen des Genital- und des [X.]. Ferner fanden sich diskrete Prellungen an der linken Augenbraue und am linken Knie sowie ein leichter Bluterguss am linken [X.]. 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung bestritten. Die von dem Gynäkologen festgestellten Rötungen im Genital- und Analbereich seien auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Morgen des [X.] zurückzuführen. 4 - 5 - Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine Täter-schaft nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe fest-gestellt werden können. Zwar spräche "viel dafür", dass der Angeklagte [X.] am Abend des 23. September 2005 in seiner Wohnung unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt habe. Gleichwohl hat sich die [X.] eine hinrei-chend sichere Überzeugung von der behaupteten Tatbegehung nicht zu [X.] vermocht, weil [X.] für eine Vernehmung in der Hauptverhand-lung nicht zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe sich deren Glaubwür-digkeit nicht umfassend beurteilen lassen. Zweifel ergäben sich - so die [X.] - nämlich daraus, dass [X.] bewusst der Wahrheit zuwider so-wohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem Gynäkologen behauptet habe, mit dem Angeklagten lediglich "locker befreundet" gewesen zu sein und ihn am Tattage nur "zufällig" getroffen zu haben. Dieser - erlogene - Teil ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren betreffe auch nicht etwa bloß das [X.], sondern sei mit ihrer Darstellung des behaupteten [X.] eng verknüpft. Denn danach habe der Angeklagte sie ver-gewaltigt, nachdem sie unter Hinweis auf ihre Beziehung zu ihrem Freund seine Annäherungsversuche zurückgewiesen habe. 5 3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. 6 a) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt und geltend macht, das [X.] habe die Zeugin [X.] nicht für unerreichbar ansehen dürfen und es habe ver-säumt, zum Zeitpunkt der Entstehung der festgestellten Verletzungen und de-ren Ursache einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sind nicht zuläs-sig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 7 - 6 - aa) Hinsichtlich der Aufklärungsrüge, das [X.] habe sich nur un-zureichend bemüht, die Zeugin zur Vernehmung in der Hauptverhandlung her-beizuschaffen, erschöpft sich die Revision letztlich in allgemeinen Hinweisen, in welche Richtung weitere Bemühungen des Gerichts hätten gehen können. [X.] konkreten Maßnahmen die [X.] hätte unternehmen müssen und welcher Erfolg dem beschieden gewesen wäre, teilt die Revision jedoch nicht mit. Im Übrigen hätte es der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhand-lung offen gestanden, entweder dem Gericht etwaig vorhandene konkrete Hin-weise zum Aufenthalt der Zeugin zu geben und auf deren Beischaffung durch das Gericht hinzuwirken oder aber selbst Maßnahmen zu ergreifen, die Zeugin zur Hauptverhandlung beizubringen (vgl. § 214 Abs. 3 StPO). 8 [X.]) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das [X.] habe keinen —weiteren" Sachverständigen hinzugezogen, rügt sie im Ergebnis die bloße Nichtausschöpfung eines Beweismittels. Eine solche Rüge ist grundsätz-lich unzulässig (vgl. [X.] 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.N.). Im Üb-rigen drängte sich weder die erneute Vernehmung des in der Hauptverhandlung gehörten Gynäkologen noch die Einholung eines (weiteren) [X.] auf. 9 b) Auch die [X.] von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführte [X.] Sachrüge greift nicht durch. 10 Die Beweiswürdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch stellt sie überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung. Das [X.] hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehend und wi-derspruchsfrei gegeneinander abgewogen. Wenn der Tatrichter unter solchen 11 - 7 - Umständen den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so muss dies das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen (st. Rspr.; [X.], 925, 928 m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn [X.] wie hier [X.] Aussage gegen Aussage steht und sich der Tatrichter keinen persönlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschaffen kann. Tepperwien Maatz [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 575/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 4 StR 575/07 (REWIS RS 2008, 5718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5718

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.