Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 5 StR 467/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2459

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES5 StR 467/99URTEILvom 19. April 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom19. April 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwälte K und [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwälte [X.]und [X.] Verteidiger des Angeklagte [X.],Rechtsanwalt [X.] Vertreter des [X.] ,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenklägerin [X.]Be ,- 3 -Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 4 - für Recht erkannt:I.1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird dasUrteil des [X.] vom 31. März 1999 mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit dieser Angeklagte wegen Totschlags verurteiltworden ist,b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.2. [X.] weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] des Angeklagten [X.] , an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] [X.] Revision des [X.] gegen dasgenannte Urteil wird verworfen.2. [X.]ser Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision unddie dem Angeklagten [X.] dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu [X.] Von Rechts wegen -- 5 -G r ü n d eDen Angeklagten lag zur Last, [X.] gemeinschaftlich er-mordet zu haben. Das Schwurgericht ist der Einlassung des Angeklagten[X.]gefolgt, der Angeklagte [X.] habe [X.] anläßlich der Übergabeund Erprobung einer von [X.] bei ihm bestellten Pistole im [X.] eines Ab-rißhauses im Umland [X.], vor dem er, [X.], gewartet habe, überra-schend erschossen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten [X.]demge-mäß vom Vorwurf der Beteiligung an [X.] s Tötung freigesprochen und ihnlediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffen- und Munitionserwerb ver-urteilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen Totschlags und wegen Ver-stoßes gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt. [X.]ser Angeklagte, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, hatte [X.] seinerseits den Angeklagten [X.] der [X.] an der Tötung [X.] s bezichtigt.1. [X.] mit der allgemeinen Sachrüge begründete, auf die Freispre-chung des Angeklagten [X.] vom [X.] beschränkte Revision [X.] , des [X.] des Getöteten, hat keinen Erfolg.Soweit das Schwurgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten [X.] andem [X.] nicht festzustellen vermochte, unterliegt seine Be-weiswürdigung keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. [X.] das Schwurgericht weitestgehend von der Richtigkeit der [X.] Angeklagten [X.]überzeugt hat, ohne die Möglichkeit einer [X.] vorsätzlichen Tötung näher zu erörtern, stellt das Ergebnis [X.] sicherer Nachweisbarkeit einer strafbaren Mitwirkung des Ange-klagten [X.] an [X.] s Tötung letztlich nicht in Frage. Das Schwurgerichthat die Einlassung des Angeklagten [X.] trotz festgestellter [X.] mehreren Details im Ergebnis ohne durchgreifenden [X.] als insgesamt plausibel und mit der sonstigen Beweislage in [X.] gewertet. [X.]s ist für sich nicht zu beanstanden. Nach dem Ge-samtzusammenhang des angefochtenen Urteils ist ausgeschlossen, daß der- 6 -Tatrichter bei gebotener stärkerer Erwägung und Erörterung der [X.] zu deren sicherer Nachweisbarkeit oder auch nur zur [X.] Beteiligung des Angeklagten [X.] an [X.] s Tötung gelangt [X.] [X.] Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet, soweitsie die Verurteilung wegen des Waffendelikts, einschließlich der hierfür ver-hängten [X.] von zwei Jahren, betrifft. Hinsichtlich der [X.] wegen Totschlags hat die Revision hingegen mit einer Verfahrens-rüge Erfolg.Der Angeklagte [X.] hat die Anhörung eines weiteren ge-richtsmedizinischen Sachverständigen zu der Behauptung beantragt, [X.] im Hals- bzw. [X.] des Getöteten sei die Ein-schußöffnung des tödlichen Schusses, die Schußverletzung im Schläfenbe-reich hingegen die Ausschußöffnung. Das Schwurgericht hat diesen Be-weisantrag auch mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache seiaus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244Abs. 3 Satz 2 StPO), weil der mit dem Antrag gewünschte Schluß, das Opfersei versehentlich getötet worden, bei einem Einschuß in den Nackenbereichnicht wahrscheinlicher sei als bei dem nach vorläufiger Bewertung festge-stellten Einschuß in die Schläfe.Auf die Einhaltung dieser Beurteilung, die das Schwurgericht inseinem Beschluß vom 24. März 1999 ausdrücklich als ergänzende tragendeBegründung für die Ablehnung des [X.] bezeichnet hat, durftesich die Verteidigung des Angeklagten [X.] verlassen. Das [X.] war danach bei der Urteilsfindung gehindert, das Gegenteil der Beweis-behauptung als tragendes Indiz für den Tötungsvorsatz des Angeklagten [X.]heranzuziehen (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] Bedeutungs-losigkeit 18 und 22; [X.], Urteil vom 26. Januar 2000 [X.] 3 StR 410/99 [X.];[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 56; jeweils m.w.[X.] 7 -Hieran hat es sich, wie die Revision zutreffend beanstandet, nichtgehalten ([X.] ff.). Es hat vielmehr die sichere Überzeugung, daß [X.] den [X.] nicht [X.] wie der Mitangeklagte [X.]behauptet hatte [X.] erschossen habe, maßgeblich darauf gestützt, daß [X.] durcheinen Nahschuß aus einer Entfernung von maximal zehn Zentimetern getötetworden sei. Hierzu ist das Schwurgericht gelangt, weil es vom Gegenteil derbei Ablehnung des [X.] noch als bedeutungslos angesehenenBeweisbehauptung überzeugt war, nämlich daß das Loch in der Schläfe [X.] das [X.] war: Der angenommene Nahschuß folge ausder Beschaffenheit der danach angenommenen Einschußumgebung und [X.] zur Schießhaltung aus dem danach absteigend verlaufenenSchußkanal. Da mithin ein Fernschuß oder Abpraller ausscheide, hat [X.] eine fahrlässige Tötung ausgeschlossen.Zwar hat das Schwurgericht auch aus der Annahme eines Streitszwischen dem Angeklagten [X.] und dem Getöteten über Beschaffen-heit und Preis der Waffe auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen([X.]). Ob diese [X.] von der Revision beanstandete [X.] Annahme nichtüberhaupt nur als möglicher Rückschluß auf ein plausibel erscheinendesMotiv für eine spontane vorsätzliche Tötung durch [X.] als Alleintäter zuverstehen ist, kann letztlich offenbleiben. [X.] plötzliche Entstehung einessolchen Streits in der [X.] im finsteren [X.] ist jedenfalls nicht über-aus wahrscheinlich. Keinesfalls bestehen dafür so gewichtige Anhaltspunkte,daß das Schwurgericht etwa allein hierin eine tragfähige Grundlage für dieÜberzeugung von einer vorsätzlichen Tötung hätte finden können.Möglicherweise hätte sich das Schwurgericht allerdings auch beiUnterstellung eines nicht aus nächster Nähe abgegebenen Schusses in denHals des Opfers von einer vorsätzlichen Tötung sicher überzeugen können.Das versteht sich indes bei gänzlich fehlenden entsprechenden [X.] nicht ohne weiteres von selbst. Es läßt sich daher nicht ausschließen,daß die Beweiswürdigung auf der verfahrensrechtlich unzulässigen [X.] -dung beruht, die dem Tatrichter nach Annahme tatsächlicher Bedeutungslo-sigkeit des dann gleichwohl maßgeblich herangezogenen Indizes [X.].Da die Ablehnung des [X.] ausdrücklich auch auf [X.] der Bedeutungslosigkeit gestützt wurde, auf deren Einhal-tung der [X.] durfte, braucht der Senat die Frage nichtzu entscheiden, ob auch die weitere Begründung zur Ablehnung des [X.], das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das [X.] bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), durchgreifendenBedenken begegnete. Ebenso kann offenbleiben, ob die im Urteil aufgegrif-fene Begründung dafür, daß es sich bei der Schläfenverletzung um das [X.] gehandelt habe, letztlich hinreichend tragfähig wäre.3. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten [X.] we-gen Totschlags erledigen sich die hierauf bezogenen Kostenbeschwerdender Nebenkläger. Soweit mit der Beschwerde der Nebenklägerin [X.] auch die den [X.] nunmehr vom [X.] rechtskräftig freigesproche-nen [X.] Angeklagten [X.] betreffende Kostenentscheidung angefochten [X.] 9 -den soll, hat hierüber der Senat nicht zu befinden (vgl. [X.]/[X.] aaO § 464 Rdn. 25).[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 467/99

19.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 5 StR 467/99 (REWIS RS 2000, 2459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2459

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.