Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. 5 StR 25/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1898

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[X.] DES [X.]/00URTEILvom 20. Juni 2000in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. [X.] 2000, an der teilgenommen haben:Richterin [X.] als Vorsitzende,[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger der Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidigerin des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Beistand des [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. [X.] 1998 werden verworfen.Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels [X.] und die dadurch den Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat [X.] soweit hier von Bedeutung [X.] die vier Ange-klagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zuFreiheitsstrafen bzw. zu Jugendstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft [X.] Nebenkläger machen mit ihren Revisionen [X.] jeweils auf die Sachrügegestützt [X.] geltend, das [X.] habe [X.] sich [X.] Tötungsvorsatz der vier Angeklagten überzeugt und [X.] jeweilige Verurteilung wegen versuchten Mordes verabsäumt. [X.] bleiben [X.] dem Antrag des [X.] entspre-chend [X.] ohne Erfolg.- 4 -In der [X.] kam es bei einer Feier zu einer Auseinan-dersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Ange-klagten mißhandelten den Nebenkläger erheblich. Anschließend [X.] den verletzten und bewußtlosen Nebenkläger auf ein freies Feld, wo [X.] zurückließen. Als der Nebenkläger erwachte, konnte er in ein Kranken-haus gebracht werden, wo sein Leben durch eine sofortige [X.] wurde.I.Soweit das [X.] sich nicht vom Tötungsvorsatz der Angeklag-ten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zu-grunde.Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismitteleine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen [X.] mithin auch von dersubjektiven Tatseite [X.] zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein [X.]. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hin-zunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder [X.] nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewer-tung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene,wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsge-richt eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen,insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklaroder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen [X.] oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannteAnforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellthat (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 1983, 277, 278; [X.] NStZ 1984, 180). Ein sol-cher Fehler ist hier nicht gegeben.1. Mit der bloßen Beanstandung, das [X.] habe —weder dieAussage des Geschädigten noch die Bekundungen der Zeugen St ,- 5 -K , [X.]und [X.]noch den Ortstermin vom 28. Oktober 1998 gewürdigtfi,kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Die damit angesprochenenBeweiserhebungen sind sämtlich urteilsfremd. Diesbezügliche Verfahrensrü-gen sind nicht erhoben.2. Im übrigen kommt allein der [X.] im Ergebnis jedoch nicht durchgrei-fende [X.] Gesichtspunkt etwaiger [X.] der Beweiswürdigung [X.], weil das Urteil [X.] wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist [X.] inso-fern knapp ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährli-chen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit derMöglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil [X.] sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen [X.] billigend in Kauf nimmt ([X.]R StGB § 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, beding-ter 3, 37 m.N.). Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle ge-genüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß [X.] die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein sol-cher Erfolg werde nicht eintreten ([X.] NStZ 1983, 407 m.N.; [X.]R StGB§ 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, bedingter 5).Diesen Gesichtspunkten hat das [X.] jedoch mit folgendenErwägungen noch hinreichend Rechnung getragen: —Zwar bestand bei einerdamals herrschenden Außentemperatur von 6 °C eine Gefahr der Unterküh-lung des Geschädigten, die die Angeklagten als eine von ihnen verursachteLebens- oder Leibesgefahr des Geschädigten zumindest als möglichvoraussahen und billigten. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnisdamit, daß diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder Leibumschlage. So war es auch hier. Die Angeklagten spürten nach ihrem eige-nen Empfinden zumindest keine extreme Kälte. Auch über das Ausmaß [X.] des Geschädigten, die, wie später festgestellt, zum Teil le-bensbedrohlich waren, waren sich die Angeklagten nicht im [X.] 54).- 6 -Schließlich mußten auch die zuvor von den Angeklagten geführtenReden, den Nebenkläger vom Balkon zu werfen, ihn —einzubuddelnfi oder ineinen Fluß zu werfen, nicht weiter als im Urteil geschehen erörtert werden.Erkennbar hat das [X.] diese —Spekulationenfi, die es als —ziellosfi und—halbherzigfi bezeichnet, als durch das weitere Tatgeschehen überholt er-achtet.[X.] deckt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils [X.] der Anfechtung weder einen sonstigen Rechtsfehler zum Vorteil [X.] noch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.[X.]Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 25/00

20.06.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. 5 StR 25/00 (REWIS RS 2000, 1898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1898

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