Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 5 StR 534/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3527

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5 StR 534/02(alt: 5 StR 469/97und 5 [X.]/[X.] NAMEN DES VOLKESURTEILvom 22. April 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 20. und 22. April 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raumals beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenklägerin,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 22. April 2004 für Recht erkannt:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit [X.] wegen Mordes und versuchten Mordes verurteiltworden ist. Damit entfällt die lebenslange Gesamtfreiheits-strafe.Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Mordes und des ver-suchten Mordes freigesprochen.Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last.Die Entscheidung über die Entschädigung des [X.] der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt [X.] vorbehalten.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten zunächst wegen Mordes undversuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 21. Januar 1998(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30) aufgehoben. Daraufhin [X.] den Angeklagten am 8. Februar 1999 freigesprochen ([X.] wegen [X.] anderweitiger [X.] vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher- 4 -Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verurteilt). Den Freispruch hat der Senat durch Urteil vom5. Juli 2000 ([X.], 334) aufgehoben. Nunmehr hat das [X.]den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes (und einer inzwischenbegangenen vorsätzlichen Körperverletzung, deretwegen eine Freiheitsstrafevon sechs Monaten verhängt worden ist) zu einer lebenslangen Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt. Die allein gegen die Verurteilung wegen Mordes undversuchten Mordes gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-ge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.[X.] hat zum Vorwurf des Mordes und des [X.] im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren einander [X.] und seit [X.] 1993 verlobt. Im [X.] 1995 war das [X.] jedoch weitgehend zerrüttet, zumal da der Angeklagte jedes sexuelle [X.] an der Nebenklägerin verloren hatte und Beziehungen zu anderenFrauen unterhielt. Der Angeklagte zeigte sich andererseits übertrieben eifer-süchtig und wurde mehrfach handgreiflich. Die Nebenklägerin trug sich [X.] im [X.] 1995 intensiv mit dem Gedanken einer Trennung von [X.]. Am Nachmittag des 24. August 1995 beobachtete die Neben-klägerin den Angeklagten dabei, wie er sich von einer unbekannt gebliebe-nen Frau mit einem Kuß verabschiedete. Diese Beobachtung veranlaßte [X.] endgültig, den Angeklagten aus der gemeinsamen [X.] weisen und die Verlobung zu lösen. Sie packte seine Habseligkeiten [X.] und stellte sie an die Tür. Als der Angeklagte sich abends,nachts oder in den ersten Morgenstunden des 25. August 1995 einfand, [X.] die Nebenklägerin ihm, daß sie sich unwiderruflich von ihm trenne,und verwies ihn der Wohnung. Der Angeklagte wollte eine Trennung zwar- 5 -nicht akzeptieren, verließ aber nach einem lauten Streit unter Mitnahme [X.] Kleidung die Wohnung.Die Nebenklägerin war Schülerin einer [X.] arbeitete abends und am Wochenende für den später Getöteten [X.] . Dieser 69jährige, wohlhabende und an mehreren Krankheiten lei-dende Mann ließ sich in seiner zweietagigen Wohnung —rund um die [X.] eine organisierte Gruppe von Pflegekräften betreuen, zu der die [X.] gehörte. Am 26. August 1995 trat die Nebenklägerin ihren Ta-gesdienst in der Wohnung [X.] an. Alsbald danach [X.] dort der Angeklagte. —[X.] durch das unerwartete [X.] Angeklagten, ließ die Nebenklägerin ihn ein. Der Angeklagte, der dieErklärung der Nebenklägerin, sich von ihm zu trennen, nicht akzeptierenwollte, verlangte zunächst Geld von ihr und sprach ihr das Recht ab, die [X.] einseitig zu beenden. Die Nebenklägerin erwiderte dem erregt [X.] Angeklagten, es sei —Schlußfi, er solle zu seinen anderen Frauen ge-hen. Der im Erdgeschoß geführte [X.] war so laut, daß der im [X.] liegende [X.]ihn vernahm und nach der [X.]. Diese versuchte, den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung zu be-wegen, und wandte sich kurz ab, um [X.]nach oben zuzurufen, sie [X.] sogleich kommen. In dieser Situation schlug der Angeklagte mit einem—länglich-runden und festen [X.] vier- bis fünfmal heftig auf denKopf der Nebenklägerin ein. Dabei nahm der Angeklagte ihren Tod billigendin Kauf. Er handelte in verletztem Selbstwertgefühl aus Rache für die Ent-scheidung der Nebenklägerin, die Beziehung zu ihm zu lösen. Von seinemOpfer ließ er erst ab, als sie blutüberströmt regungslos liegenblieb. Er gingnun davon aus, daß sie an den zugefügten Verletzungen entweder bereitsgestorben war oder binnen kurzem sterben werde. Angesichts dessen, daß[X.]auf den Streit und somit die Anwesenheit einer fremden Person, dienoch dazu offensichtlich mit der Nebenklägerin bekannt war, aufmerksamgeworden war, entschloß sich der Angeklagte, ihn als unliebsamen [X.]. Er begab sich in das obere Geschoß und schlug mit dem ge-- 6 -nannten Gegenstand mehrfach so kräftig auf den Kopf [X.]s ein, daßdieser zu keiner Abwehr mehr fähig war und mehrfache Schädelfrakturenerlitt, an denen er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, einige [X.] später verstarb.II.Die Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Der Angeklagte hat zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung [X.] und in einem früheren Verfahrensstadium seine [X.]chaftbestritten. Zentrales Beweismittel zur Überführung des Angeklagten, das [X.] weniger gewichtige andere Beweismittel ergänzt wird, ist die Aussageder Nebenklägerin, die den Angeklagten als den Täter bezeichnet hat. [X.] hat zur Entwicklung der Angaben der Nebenklägerin folgendesfestgestellt: Die Nebenklägerin erlitt eine schwere Schädelfraktur und [X.] und hinzutretenden diffusen [X.] eine nochheute vorliegende schwere Hirnschädigung. Sie lag lange im [X.] und konnte auch nach dessen Beendigung wegen eines [X.] zunächst nicht sprechen. In der ersten [X.] sagte die Nebenklägerin zu einer Zimmergenossin im Kranken-haus, ihr Vater meine, —[X.]fi sei es gewesen, sie selbst könne sich [X.] daran erinnern. Etwa zu dieser Zeit, in der sich ihr Zustand deutlichverbesserte, berichtete die Nebenklägerin gegenüber dem sie [X.] Dr. R , sie erinnere sich allmählich an den Vorfall. Sie [X.], es sei bei [X.]gewesen. —[X.] sei gekommen. —[X.] habe oben mit[X.]gestritten, sie sei dazwischengegangen und sei dann selbst von—ihmfi mit einer Art Schlagstock geschlagen worden. Sie beschrieb den [X.] kräftigen jungen Mann. Diese Darstellung wiederholte sie mehrfach, [X.] schließlich kurz vor dem 13. Dezember 1995 zu [X.]sagte,der, der sie geliebt habe, sei der Täter gewesen. Er habe Geld von [X.]gewollt. Diese Angaben wiederholte sie sinngemäß in Gegenwart des [X.] 7 -nalbeamten L . Erst nach der Verhaftung des Angeklagten am [X.] 1995 sprach sie auch ihren Eltern gegenüber davon, daß dieser sie ü-berfallen habe. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin die gegen siebegangene Tat so geschildert, wie das Schwurgericht diese festgestellt hat.Das [X.] hat sich zunächst [X.] was fern jeder Beanstandungist [X.] von der —[X.] der Nebenklägerin überzeugt. Es hat sodanngeprüft, ob die Nebenklägerin etwa [X.] bedingt durch ihre schwere Hirnverlet-zung [X.] lediglich subjektiv davon überzeugt ist, daß ihre (letzte) Tatschilde-rung auf selbst Erlebtem beruht, objektiv aber irrt. Es hat hierzuvier Sachverständige aus den Bereichen Psychiatrie, Neurologie, Neurobio-logie und Neuropsychologie gehört, darunter Spezialisten für Gedächtnisfor-schung und Hirnschäden. Es ist in der Würdigung der Gesamtheit der Anga-ben dieser Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nebenkläge-rin aufgrund realer Erinnerung den Angeklagten als Täter bezeichnet habe.Dabei hat das [X.] auch umfangreich erwogen, daß sich die Anga-ben, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat, [X.] der ersten Version ihrer Tatschilderung unterscheiden. Nach der erstenVersion hat der Täter —obenfi, also im Obergeschoß, wo [X.] im Bett lag,mit diesem gestritten; die Nebenklägerin sei —dazwischengegangenfi [X.] daskann nur heißen: im Obergeschoß [X.] und dann selbst von dem Täter mit [X.] geschlagen worden. Indes ergibt das Bild der massiven Blut-spuren, daß der Angriff auf die Nebenklägerin im Erdgeschoß erfolgte. [X.] ergeben sich zwei Probleme, die vom [X.] [X.] trotz aller [X.] übrigen [X.] nicht hinreichend erörtert werden:Das Phänomen, daß die Nebenklägerin zunächst wesentlich [X.] zum Tatgeschehen gemacht hat als die spätere Tatschilderung, [X.] die Feststellungen fußen, hat das [X.] zwar erörtert. Es hat [X.] dieser —Diskontinuität im Aussageinhalt zur [X.] auf äußere Um-stände abgestellt, die beiden von der Nebenklägerin geschilderten Versioneneigen sind, jedoch schwerlich ergeben, daß die Aussagen im [X.] doch- 8 -konstantfi seien. An dieser Stelle ist vielmehr die Erörterung zu vermissen, [X.] mit welchem Ergebnis die Sachverständigen sich zu der [X.] nach alledemzentralen [X.] Frage geäußert haben, ob es wenigstens möglich, etwa plausibelerklärbar oder gar naheliegend ist, daß die Nebenklägerin im Zuge der Ent-wicklung ihrer Aussagen zunächst eine objektiv unwahre und später einewahre Schilderung des Tatgeschehens abgegeben hat.Es kommt hinzu, daß es ausgeschlossen erscheint, die Nebenkläge-rin hätte, als sie nach den erlittenen Schlägen blutüberströmt regungslos lie-genblieb, den anschließenden Angriff des [X.] auf [X.]im [X.] wahrgenommen. Deshalb kann [X.] auf der Basis der Feststellungen [X.]die erste von der Nebenklägerin gegebene Schilderung nicht zutreffen. [X.] hierfür nur die [X.], daß diese erste Tatschil-derung der Nebenklägerin auf einer Suggestion durch Dritte, auf einer vonder Nebenklägerin [X.] etwa aufgrund von Andeutungen Dritter [X.] selbst vorge-nommenen Schlußfolgerung oder sonst auf einer —[X.] beruht. [X.] bleibt die [X.] im angefochtenen Urteil unerörterte [X.] Frage offen, ob etwa[X.] oder warum nicht auch [X.] die letzte von der Nebenklägerin abgegebeneTatschilderung gleichermaßen auf Suggestion, Schlußfolgerung oder Konfa-bulation beruhen kann. Auch in diesem Punkt ist die Mitteilung zu vermissen,ob und gegebenenfalls wie die Sachverständigen sich hierzu geäußert ha-ben. Dies gilt namentlich angesichts dessen, daß die Bekundungen der Zeu-gin [X.], einer Mitpatientin der Nebenklägerin, eine Diskussion der Fragenahelegten, ob etwa eine Suggestion [X.] auch durch insoweit ungezielt han-delnde Dritte [X.] stattgefunden hat.[X.] Senat sieht sich daher genötigt, auch das dritte in dieser Sacheergangene Urteil des [X.]s aufzuheben. Eine Zurückverweisung [X.] zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. [X.] der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354- 9 -Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; [X.], 1562, 1564). [X.] schließt aus, daß im Falle einer Zurückverweisung der Sache in einererneuten (vierten) Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten festgestelltwerden könnte. Dies ergibt sich aus der bestehenden Beweislage.Das zentrale Beweismittel zur etwaigen Überführung des Angeklag-ten ist die Aussage der Nebenklägerin. Dieses Beweismittel ist mit erhebli-chen Unsicherheiten behaftet. Namentlich zur Bedeutung dessen im Rahmender vom Senat an dieser Stelle zu treffenden Entscheidung hat der Senatden Sachverständigen Professor Dr. von [X.]angehört. Danach ist ins-besondere von folgendem auszugehen: Zwar können nach dem [X.] posttraumatischen Amnesie und der mit ihr verbundenen Konfabulati-onsneigung (nebst —[X.]) und nach Schrumpfung der prätrau-matischen Amnesie auf die letztlich verlorene (—vergessenefi) Zeitspanne vorder Hirnschädigung sichere Erinnerungen grundsätzlich [X.]. Über deren Qualität lassen sich aber angesichts der sehr einge-schränkten Möglichkeiten, sie objektiv zu überprüfen, nur Vermutungen [X.]. Allerdings werden in der spezialmedizinischen Literatur auch [X.] einer —Erinnerung an allesfi bis zum Zeitpunkt der dauerhaften Amnesieberichtet. Dennoch muß berücksichtigt werden, daß [X.] im Vergleich zu Hirn-gesunden [X.] bei Personen mit einer anterograden Amnesie wie der Neben-klägerin eine höhere Wahrscheinlichkeit für Gedächtnisfehler, -entstellungenund -illusionen besteht. Eine Schrumpfung der prätraumatischen Amnesieauf weniger als eine Minute ist nach den Ausführungen des Sachverständi-gen prinzipiell wohl möglich, jedoch sehr unwahrscheinlich. Hier lagen dievon der Nebenklägerin bekundeten [X.] im Bereich [X.], die gegen sie gerichtete Gewalthandlung im Bereich von [X.] vor ihrer Gehirnverletzung. Hinzu kommt folgendes: Diejenige [X.] der Nebenklägerin, welche [X.] im Einklang mit dem Spurenbild amTatort [X.] der Verurteilung entspricht, wurde erstmals in einer Phase näherausgeführt, in der nach den überzeugenden Bekundungen des vom Senatgehörten Sachverständigen noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für- 10 -eine verletzungsbedingte Konfabulationsneigung der Zeugin bestand. [X.] Gegebenheiten des Falles sind zudem Möglichkeiten für die Entstehungeines stabilisierten [X.] nicht von der Hand zu weisen.Eine tragfähige Stützung der Angaben des Opfers existiert nicht. [X.] teils in hohem Grade parallelen Gewalttaten des Angeklagten ge-gen andere Partnerinnen in der Trennungssituation und gar das [X.] Angeklagten am Abend des [X.] im Krankenhaus stellen nur relativschwache Indizien dar. Eine Verbesserung der Beweislage ist nicht in [X.]. Eine weitere Vernehmung oder sachverständige Begutachtung der [X.] über die zahlreichen erfolgten Bemühungen dieser Art hinausverspricht, wie der Sachverständige Professor Dr. von [X.], einen weiteren Aufklärungsgewinn nicht. Bisher ungenutzte [X.] ersichtlich nicht zur Verfügung.[X.] Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegender erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muß dem [X.] überlassenbleiben. Die Prüfung, in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren- 11 -ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfol-gungsmaßnahmen ausgelöst hat. Dazu gehören auch diejenigen Verfah-rensabschnitte, die nicht Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens [X.] (vgl. [X.], 1562, 1564).[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 534/02

22.04.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 5 StR 534/02 (REWIS RS 2004, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3527

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