Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 5 StR 410/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5410

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5 StR 410/05 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.]als Nebenklägervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 5. April 2005 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-ziehung einer anderweitig wegen Totschlags verhängten Strafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit ihrer nur hinsichtlich der Ver-neinung niedriger Beweggründe vom [X.] vertretenen Re-vision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die näher ausgeführte Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. [X.] Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen lernte der An-geklagte am späten Abend des 16. Juni 1990 im Ostteil [X.] die später von ihm getötete [X.]kennen. Möglicherweise verbrachten der - 4 - Angeklagte und sein späteres Opfer die Nacht zusammen und hatten einver-nehmlichen Geschlechtsverkehr. Noch in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden des 17. [X.] 1990 fuhr der Angeklagte mit U

[X.] in seinem Pkw auf einer [X.] in [X.]. Er bog in einen Feldweg ein und hielt an einem nahe gelegenen Waldstück. Hier kam es dann zwischen dem Angeklagten und [X.]offenbar im Zusammenhang mit sexuellen Wünschen des Angeklagten zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Ange-klagte [X.]an einen Baum fesselte. Sie konnte aber danach [X.] und in Richtung [X.] flüchten. Als der Angeklagte, der U [X.]
hinterherlief, diese erreicht hatte, zog sie plötzlich ein Klapp-taschenmesser, öffnete dieses und hielt es dem Angeklagten entgegen, um ihn auf diese Weise abzuwehren und von sich fern zu halten. Hierüber geriet der Angeklagte in Wut, griff nach einem am Boden liegenden Stock und schlug U [X.]

damit das [X.]sser aus der Hand. Die junge Frau flüch-tete erneut. Nunmehr beschloss der Angeklagte aus Wut und Verärgerung, U [X.]

zu töten. Er hob das [X.] vom Boden auf, lief seinem Opfer hinterher, holte es alsbald wieder ein und stach mehrfach auf U [X.] ein, so dass diese zu Fall kam. [X.] stürzte er sich auf die am Boden Liegende, würgte sie massiv am Hals, stach ihr mehrfach mit dem [X.]sser in den Brust- und Bauchbereich, die Lendenregion, das Ge-sicht und den Hals und schlug ihr mit einem schweren Ast quer über das Ge-sicht. Der Angeklagte brachte seinem Opfer insgesamt 33 Stichverletzungen und schwerste Schlagverletzungen bei. Anschließend schleifte der [X.] das Opfer ca. 15 [X.]ter in den Wald hinein und legte die sterbende junge Frau, deren Jeanshose geöffnet war, mit gespreizten Beinen und nach oben gestreckten Armen ab, breitete anschließend das Hemd und die Jacke des Opfers über dessen teilweise entblößten Oberkörper aus und verließ den Ort. Wenig später verstarb U [X.] an den erlittenen Verletzungen. - 5 - Das [X.] hat das Tatgeschehen als Mord im Sinne des § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet und der Straffindung gemäß § 2 Abs. 3 StGB § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Vom Vorliegen von [X.] im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hat sich das [X.] nicht zu überzeugen vermocht. I[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Erwägungen ei-ne Verurteilung wegen [X.] begehrt, kann ihr Rechtsmittel deshalb keinen Erfolg haben, weil das [X.] bei fehlerfreier Beweis-würdigung eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten nicht festzustellen vermochte. Auch die Begründung, mit der das [X.] das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe verneint hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung noch stand. Ein [X.] ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb beson-ders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Ge-samtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des [X.] und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. [X.]St 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen ([X.], 3196). Bei diesen Abwägungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das [X.] nicht durch eigene Er-wägungen ausfüllen kann (vgl. [X.], Urt. v. 11. Oktober 2005 [X.] 1 [X.] m.w.N.). Den Anforderungen an eine solche Gesamtwürdigung wird das an-gefochtene Urteil trotz der insoweit sehr knappen Ausführungen noch ge-recht. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte aus spontaner Wut - 6 - und Verärgerung über die [X.] freilich durch Notwehr gerechtfertigte [X.] Bedro-hung mit einem [X.]sser durch sein Opfer. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatvorgeschehens [X.] namentlich des zuvor möglicher-weise erfolgten einverständlichen Geschlechtsverkehrs und der möglicher-weise einvernehmlichen Autofahrt [X.] liegt die Verneinung niedriger Beweg-gründe noch innerhalb des vom [X.] hinzunehmenden tatrichter-lichen [X.]. II[X.] Auch der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.
1. Die Verfahrensrügen greifen sämtlich nicht durch.
a) Soweit die Revision beanstandet, dass die [X.] überwiegend gestän-digen [X.] Angaben des Angeklagten in seinen polizeilichen Vernehmungen in Ermangelung einer § 136 und § 163a StPO genügenden Belehrung des als Beschuldigten vernommenen Angeklagten einem Verwertungsverbot unter-lägen und darüber hinaus das Recht des Angeklagten auf [X.] gemäß § 137 StPO beeinträchtigt worden sei (Rüge Nr. 1), ist der [X.] zum Ablauf und Inhalt der beanstandeten Vernehmungen [X.] bruchstückhaft und daher unzureichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. b) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung, das [X.] habe sich in der Beweiswürdigung nicht mit den Aussagen der [X.]und [X.]sowie der Zeugen H und [X.]([X.] Nr. 2 und 5) auseinandergesetzt, bleibt ohne Erfolg. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in dem Urteil die Bekundung eines jeden in der [X.] vernommenen Zeugen oder Sachverständigen wiederzugeben und abzuhandeln. Er muss nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände erörtern ([X.] StV 1991, 340). Ob die Bekundungen der genannten Zeugen - 7 - beweiserheblich waren, kann das [X.] nicht feststellen. Was die Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben, steht nicht fest. Die Re-konstruktion der Beweisaufnahme ist dem [X.] grundsätzlich versagt. Allenfalls dann, wenn sich das [X.] mit den ihm zur [X.] stehenden Mitteln den Beweisgehalt des Beweismittels ohne weiteres unmittelbar selbst zu erschließen vermag, kann die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO unter Umständen erfolgreich sein (st. Rspr.; vgl. [X.] StV 1991, 549; 1993, 115; [X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 22, 30). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. c) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Beanstandung, das [X.] habe sich mit der verlesenen Aussage des verstorbenen Zeugen [X.]nicht hinreichend auseinandergesetzt (Rüge Nr. 3), ist [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision weist in ihrer rechtlichen Würdigung darauf hin, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von dem Zeugen gesehenen Person und dem Angeklagten bestanden habe. Solches hätte sich aber erst aus dem im Zusammenhang mit den verlesenen Urkunden in Augenschein genommenen Lichtbild des Angeklagten aus dem [X.] erschließen können. Zum Verständnis der Rüge hätte demnach auch dieses Bild mit vorgelegt werden müssen. Dass es in Augenschein genommen [X.] ist, teilt die Revision mit.
d) Soweit die Revision mit der Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO bean-standet, das [X.] habe nicht aufgeklärt, ob dem Angeklagten Verga-serkraftstoff und welches Fahrzeug ihm im Tatzeitraum zur Verfügung stan-den und welche genaue berufliche Tätigkeit das Tatopfer ausgeübt hatte, sind diese [X.] (Nr. 4 und 6) ebenfalls unzulässig. Sie bezeichnen keine konkrete Beweisbehauptung (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Aufklärungsrü-ge 6). e) [X.] (Nr. 7), § 265 StPO sei verletzt, weil das [X.] nicht förmlich darauf hingewiesen habe, dass es entgegen dem Inhalt der zuge-- 8 - lassenen Anklage genauere Feststellungen zu dem vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Fahrzeug nicht treffen könne, ist unbegründet. Das Tatge-richt war nicht verpflichtet, dem Angeklagten seine Bewertung des Ergebnis-ses der dazu durchgeführten Beweisaufnahme mitzuteilen (vgl. [X.]St 43, 212). Umstände, die zu Hinweisen hätten nötigen können (vgl. [X.]St 48, 221, 228 f.), trägt die Revision nicht vor.
f) [X.] (Nr. 8) einer nicht eingehaltenen [X.] nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Die dem Beweisantrag der [X.] ohne eine Sinnveränderung folgende [X.] betrifft [X.] die Identität eines vom [X.]vor dem [X.] in einem PKW beobachteten wartenden Mannes, nicht aber die Dauer von dessen Anwesenheit bis zum Verlassen des Krankenhauses durch das Tatopfer. Der Umstand, dass in der Tatnacht nicht der Angeklagte, sondern ein Dritter vor der Arbeitsstätte des Opfers beobachtet wurde, durfte auch als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornherein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die belastende Beweislage einzuengen. Indes war das [X.] nicht gehalten, die als wahr unter-stellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdigung und seine Abwägung einzustellen (vgl. [X.], [X.]. vom 24. November 2005 [X.] 1 [X.]). Dass die Verteidigung des Ange-klagten durch die [X.] von weiterem effektiven Verteidigungs-vorbringen abgehalten worden wäre, ist nicht ersichtlich.

g) Die [X.] ([X.], 11 bis 13) einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf die erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen als bedeutungslos (fünf Anträge vom 22. März 2005 betreffend die Zeugen [X.]

, [X.], [X.], [X.]

und [X.]

; sechs Anträge vom 29. März 2005 betreffend sechs Ärzte) sind unbegründet. Das [X.] hat diese Anträge unter ausreichender Darlegung seiner vorläufigen Be-weiswürdigung mit zutreffender Begründung abgelehnt. - 9 - h) Die Beanstandung (Rüge Nr. 10), das Tatgericht habe zu Unrecht die Inaugenscheinnahme des [X.] abgelehnt, bleibt unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision hat es versäumt, die in dem ablehnenden Beweisbeschluss in Bezug genommenen Skizzen und Fotos vorzulegen.
i) Soweit die Revision beanstandet (Rüge Nr. 14), § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei dadurch verletzt, dass das [X.] die am 23. März 2005 bean-tragte molekulargenetische Untersuchung von sichergestellten Holzbruchstü-cken und eines Faserschreibers abgelehnt hat, bleibt dies ohne Erfolg. Es liegt in dem Antrag vom 23. März 2005 schon kein Beweisantrag vor, weil der Angeklagte insoweit keine bestimmte Beweisbehauptung erhebt, sondern nur das Beweisziel umschreibt, der Angeklagte habe die betreffenden Gegen-stände nicht berührt (vgl. [X.]St 39, 251). Die Zurückweisung dieser Be-weisanregung durch das [X.] wäre auch unter Aufklärungsgesichts-punkten rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten. j) [X.] der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens (Rüge Nr. 15) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ohne Kenntnis des Inhalts der im Antrag in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen vom 24. und 25. [X.] 2004 kann der [X.] nicht beurteilen, ob der behauptete [X.] vorliegt. k) Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO darin erblickt (Rüge Nr. 16), dass sich das [X.] nicht mit dem [X.] des Sachverständigen Prof. Dr. Bri bezüglich eines nicht von der [X.] stammenden Kopfhaares und eines blond gefärbten Haares aus-einandergesetzt hat, begründet solches keinen Erörterungsmangel. Die Be-weismittel waren schlicht unergiebig. Die Haare konnten keiner Person zu-geordnet werden, weil kein [X.] erbracht werden konnte. Als Auf-- 10 - klärungsrüge war der Vortrag der Revision nicht zu verstehen. Ein weiteres [X.] hat im Übrigen auch keine weitere Aufklärung erbracht. 2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt auch unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Einzelbeanstandungen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift, erschöpft sie sich darin, die rechtsfehlerfrei festgestellten Indiztatsachen anders als das [X.] zu würdigen, ohne dabei durchgreifende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des [X.]s aufzudecken. Einer umfassenderen Erörterung der [X.] bedurfte es angesichts des verfestigten, gegen den Ange-klagten sprechenden Beweisergebnisses (Täterwissen offenbarende, teilge-ständige Einlassungen vor der Polizei, selbstbelastendes Schreiben des [X.] an seine Ehefrau, gesicherte Spermaspur des Angeklagten am Slip des Opfers) nicht.
Die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Erkenntnis von [X.] unter den Fingernägeln musste angesichts des Berufs des Opfers und der weitgehenden modernen Nachweismethoden keine Zweifel an der [X.] erwecken und nötigte auch nicht zu näherer Erörte-rung. [X.] musste die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Erkenntnis uneingeschränkter Schuldfähigkeit des jegliche Angaben zur Sa-che verweigernden Angeklagten bei Tatbegehung auch angesichts des fest- - 11 - gestellten [X.] nicht näher hinterfragt werden, insbesondere nachdem über ihn in der einbezogenen Sache zu angeblich eingeschränkter Schuldfä-higkeit ersichtlich eine Fehldiagnose getroffen worden war. [X.] Häger Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 410/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 5 StR 410/05 (REWIS RS 2006, 5410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5410

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