Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. X ZR 119/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6084

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 119/10
Verkündet am:

24. Mai 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24.
Mai 2012 durch [X.], [X.], Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 732
716 (Streitpatent), das am 12.
März 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentan-meldung 195
09
656 vom 17.
März 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst zwölf Patentansprüche. Patentanspruch
1 lautet in der [X.] wie folgt:
"Temperaturschutzschalter zum Schutz von [X.] oder
dergleichen gegen Überhitzung, bei dem eine in einem Sockel
(1) aus einem Isolierwerkstoff gehalterte Kontakteinrichtung durch ein flaches auf den Sockel (1) aufgestecktes hülsenförmiges Gehäuse 1
-
3
-
(10) geschützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung des die Kontakteinrichtung umgebenden Gehäuses (10) allseitig nach außen gewölbt ist und dass der Sockel (1) bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung reichende seitliche Ausleger (1b) hat, die der Wölbung der Gehäusewandung angepasst sind, und die bei aufgestecktem Gehäuse (10) formschlüssig an dessen [X.] anliegen."
Die Klägerin, die die vollständige Nichtigerklärung des [X.] [X.] hat, hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe
und daher nicht patentfähig sei.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent mit Wirkung für die [X.] für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft Temperaturschutzschalter, die insbeson-dere zum Schutz von [X.] gegen eine Überhitzung eingesetzt wer-den.
Solche Schalter werden in geschlossener Bauweise verwendet, wenn die Kontakteinrichtung vor mechanischen Einwirkungen oder gegen [X.] geschützt werden muss. Schalter dieser Art waren im Stand der Technik grundsätzlich bekannt, wozu auch ein Wicklungsschutzschalter entsprechend 2
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4
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der US-Patentschrift 3
747
208 ([X.]) zählt. Dieser weist in axialer Ausrichtung einen runden Querschnitt auf. Da der Temperaturschutzschalter in Motorwick-lungen zur Anwendung kommen soll, hierfür während des [X.] der Spule zwischen die Drähte gelegt und sodann überwickelt wird, ist ein runder [X.] nicht optimal geeignet, denn er verursacht starke Auswölbungen in der Wicklung. Zwar waren auch flache Ausführungen für solche Schalter bekannt. Die hierbei zum Schutz vorgesehenen flachen Kappen mit rechteckigem [X.] sieht die Beschreibung des [X.] indessen nur als eingeschränkt oder kaum druckstabil an (Sp.
1, Abs.
2-5).
Durch das Streitpatent soll deshalb ein Temperaturschutzschalter zur Verfügung gestellt werden, der durch das Einlegen zwischen die Wicklungen einer Spule keine starken Auswölbungen verursacht und sogleich die erforderli-che Druckfestigkeit für eine solche Platzierung besitzt.
Hierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch
1 einen [X.] mit folgenden Merkmalen vor (abweichende Gliederung des Pa-tentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Der Temperaturschutzschalter dient zum Schutz von Motorwicklun-gen oder dergleichen gegen Überhitzung;
2.
er weist ein schützendes Gehäuse (10) auf [1.2], das
2.1
flach [1.2.1],
2.2
hülsenförmig [1.2.2],
2.3
auf den Sockel (1) aufgesteckt [1.2.3] und
2.4
dessen Wandung allseitig nach außen gewölbt ist [2.],
3.
weiter einen Sockel (1), der seitliche Ausleger (1b) hat, die
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5
-
3.1
bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung reichen,
3.2
der Wölbung der Gehäusewandung angepasst sind, und
3.3
bei aufgestecktem Gehäuse (10) formschlüssig an dessen [X.] anliegen,
4.
schließlich eine Kontakteinrichtung,
die im Sockel (1) mit Isolier-werkstoff gehaltert ist [1.1].
Die Merkmalsgruppe 3 bedarf der näheren Erläuterung.
Die Ausgestaltung des Sockels mit seitlichen Auslegern führt dazu, dass diese Ausleger zur inneren Unterstützung des Gehäuses nicht vollständig und kontinuierlich entlang der [X.] verlaufen, sondern in mindestens einem Segment unterbrochen sind.
Die seitlichen Ausleger (1b) haben den Zweck, das Gehäuse gegen den Druck von innen zu unterstützen, der aufgrund der Wicklungen, in die der [X.] eingelegt ist, auf das Gehäuse einwirkt. Mit der seitlichen Anordnung der Ausleger fangen diese den Druck in der Richtung von oben nach unten optimal auf. Der Wortlaut des Patentanspruchs mit der Bezeichnung der Ausleger im Plural wie auch die Beschreibung und die Zeichnungen geben zu erkennen, dass für eine erfindungsgemäße Vorrichtung mehr als ein Ausle-ger erforderlich ist und sich die Ausleger deshalb von einander getrennt an den Außenseiten des Schalters befinden müssen. Daraus folgt, dass die Ausle-ger (1b) in mindestens einem Seg-ment des Umfangs des
Gehäuses nicht an dessen Innenwand anliegen und dort keine unterstützende Wir-10
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6
-
kung entfalten, wie dies in der nebenstehenden Figur
3 des [X.] vor allem für die Unterseite des Schalters gezeigt wird. Aus der Richtung dieser offenen Seite wird dadurch der Wärmetransport nicht durch weitere Ausleger behindert und es besteht genügender Freiraum für Schaltaktionen.
Die Ausführungsbeispiele des [X.] und insbesondere der Unter-anspruch
9 zeigen jedoch, dass die seitlichen Ausleger über eine Trägerplatte miteinander verbunden sein können.
Die Länge der seitlichen Ausleger erstreckt sich vom Sockel bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung (Merkmal 3.1). Das Ende der Ausleger liegt damit in einem engen Bereich, um die konkrete Mitte der Kontakteinrichtung herum. In diesem Bereich können die Ausleger am effektivsten die [X.] des Gehäuses erhöhen. Das Gehäuse ist hier am schwächsten gegen Druck von außen geschützt, denn im Sockelbereich wird es vom Sockel gegen Druck ge-stützt und im Endbereich der Kontakteinrichtung befindet sich regelmäßig auch das Ende des Gehäuses, wo die als Abschluss fungierende, gewölbte Quer-wand das Gehäuse gegen Druck von oben stabilisiert. Die mit dem Begriff "et-wa"
erlaubte Variation
für das Ende der Auslegung darf deshalb nur geringfügig von der konkreten Mitte der Kontakteinrichtung abweichen, damit die drucksta-bilisierende Wirkung der seitlichen Ausleger noch in hinreichendem Ausmaß zur Geltung kommt.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 sei neu.
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15
16
-
7
-
a)
Aus der US-Patentschrift 3
747
208 ([X.]) sei ein [X.] zum Schutz von [X.] bekannt (der in der [X.] mit der nachfolgenden Zeichnung dargestellt wird).

Bei diesem Schutzschalter sei das Gehäuse abweichend von Merkmal 2.1 nicht flach. Der Fachmann erkenne auch keinen Hinweis dafür, dass der ringförmige Ansatz (16) nicht nur zum Fixieren des Gehäuses (56) diene, son-dern im Sinne eines seitlichen Auslegers entsprechend den
Merkmalen
3.1 bis 3.3 deutlich länger als zu diesem Zweck nötig auszugestalten sei, so dass die [X.] auch diese Merkmale nicht zeige.
b)
Der aus der
[X.] Patentschrift 29
17
557 ([X.]) bekannte [X.] zum Schutz von [X.] (der in der [X.] mit der nebenstehenden Zeichnung dargestellt wird) zeige zwar die Merkmale 2.1 bis 2.3 ([X.] und hülsenförmiges Gehäuse, das auf einem Sockel aufgesteckt ist) und 4 (in dem Sockel gehalterte Kontakteinrichtung). Entgegen Merkmal
2.4 seien die Wandungen des Gehäuses aber nicht allseitig 17
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flach. Auch fehle es an seitlichen Auslegern entsprechend
Merkmalsgruppe
3. Werde das zwischen
der Anschlussverlängerung
7 und der unteren Gehäuse-wand -
ohne gesondertes Bezugszeichen
-
gezeichnete Teil des Grundkör-pers
1 als Ausleger verstanden, sei ein Ausleger entgegen den Merkmalen
3 bis 3.3 nur einfach vorhanden, reiche über die Mitte der Kontakteinrichtung hin-aus und sei nicht der Wölbung der Gehäusewandung angepasst.
c)
Die US-Patentschrift 4
978
937 ([X.]) zeige einen [X.] zum Schutz von [X.] (der in der Patentschrift mit der nachfolgenden Zeichnung dargestellt wird), der ebenfalls die Merkmale 2.1 bis 2.3 und das Merkmal
4 aufweise.
Der U-förmige Sockel
6 stütze zwar aufgrund seiner Anlage an allen vier Seiten die [X.] ge-gen Druck von außen. [X.] sei das Gehäuse allseits flach und ohne seitli-che Ausleger, so dass auch bei dieser Entgegenhaltung die Merkmale
3 bis 3.3 nicht verwirklicht seien.

2.
Der Gegenstand des 20
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22
-
9
-
[X.] habe sich dem Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise ergeben.
Ausgehend von der [X.] könne der Fachmann aufgrund seines allge-meinen Fachwissens, aber auch angeregt durch die aus dem [X.] Ge-brauchsmuster 1
705
235 ([X.]) bekannte flache und abgerundete Bauform, daran gedacht haben, dem Schalter ein flaches Gehäuse zu geben, dessen Wandungen zudem allseitig nach außen gewölbt seien. Damit weise ein solcher Schalter nicht nur das Merkmal 2.4, sondern auch das Merkmal 2.1 auf.
Weder sein Fachwissen noch die [X.] oder die [X.] gäben dem Fachmann aber einen Hinweis darauf, seitliche Ausleger gemäß den Merkma-len 3.1 bis 3.3 vorzusehen.
Bei der [X.] laufe die Wandung 16, die als Presspassung für das Ge-häuse diene, ringförmig geschlossen um. Mit der patentgemäßen Lösung [X.] die Presspassung mit dem Gehäuse verloren gehen. Sollte das Gehäuse der [X.] dem auftretenden Druck nicht standhalten, werde es der Fachmann durch die Verwendung anderer Materialien und größere Wandstärken stabiler bauen. Von seitlichen Auslegern werde er Abstand nehmen, weil diese mit der Kontakteinrichtung kollidieren könnten.
In der [X.] sei zwar ein Sockelbereich zu erkennen, der das Gehäuse gegen seitlichen Druck und gegen Druck von unten stabilisiere. Eine Aufteilung dieses Sockelbereichs in zwei voneinander getrennte Ausleger müsse indessen zu einer völligen Umkonstruktion des Schalters führen, für die die [X.] keinen Anlass biete.
Die [X.] zeige keine Einbauten innerhalb des Gehäuses, weshalb sie auch keine Anregung für seitliche Ausleger gebe.
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10
-
Die veröffentlichte [X.] Patentanmeldung 2
240
218 ([X.]) zeige zwar seitliche Ausleger an dem Schaltersockel (der in der Patentanmeldung mit den nebenstehenden Zeich-nungen dargestellt wird). Dieser Schalter weise jedoch kein Gehäuse auf. Wollte man einen solchen Schalter mit einem Gehäuse versehen, werde der Fachmann die-ses nicht über die seitlichen Ausleger erstrecken, weil bei diesem Schalter das Regelglied
11 frei zugänglich bleiben müsse.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist patentfähig. Neben der nicht in Zweifel gezogenen Neuheit beruht er auch auf erfinderischer Tätig-keit, denn die Lehre des [X.] war durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art.
56 EPÜ).
Es kann dabei offen bleiben, inwieweit die übrigen Merkmale des Ge-genstands des [X.] im Stand der Technik bekannt oder von diesem aus nahegelegen haben. Jedenfalls für das Merkmal 3.1, das die Länge der seitlichen Ausleger auf etwa die Mitte der Kontakteinrichtung definiert, gab es im Stand der Technik weder ein Vorbild noch eine Anregung, einen Anlass oder Hinweis, demzufolge der Gegenstand des [X.] eine naheliegende Wei-terentwicklung gewesen wäre.
a)
Die [X.] zeigt zwar einen ringförmigen, an der [X.] anliegenden Ansatz (16), der in diesem Bereich die [X.] des Gehäuses erhöht. Unabhängig von dem Umstand, dass die-ser Ansatz (16) radial vollständig an der Innenwand des Gehäuses anliegt und damit nicht in einem Segment unterbrochen ist, reicht
er nicht bis etwa zur
Mitte der Kontakteinrichtung,
sondern ist ersichtlich kürzer gestaltet.
Die Länge die-28
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-
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-
ses Ansatzes ist in axialer Richtung mehr als geringfügig von der Mitte der Kon-takteinrichtung
entfernt. Da die Beschreibung der [X.] für diesen Ansatz (16) eine druckstabilisierende Wirkung nicht hervorhebt, gab sie dem Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Energietechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion
von Schutzschaltern handelt,
auch keinen Anlass,
über eine Verlängerung nachzudenken.
b)
Die [X.] zeigt einen Teil des Grundkörpers (1), der sich nur ent-lang der Unterseite des Gehäuses erstreckt. Eine sich nach oben erstreckende Unterstützung des Gehäuses gegen Druck von oben ergibt sich daraus nicht. Damit fehlt es bereits an seitlichen Auslegern im Sinne der Merkmalsgruppe
3, die den Druck von oben abfangen können. Des Weiteren ist die Länge dieses Teils des Grundkörpers nicht auf "etwa die Mitte der Kontakteinrichtung"
[X.],
sondern geht
deutlich
darüber hinaus.
c)
Der in
[X.] offenbarte Schalter weist einen U-förmigen Sockel
(6) auf, der an drei Seiten an der [X.] anliegt und insoweit das Ge-häuse gegen Druck von außen stabilisiert. Der Sockel dient entsprechend der neben-stehenden Figur aus der Entgegenhaltung als Halterung für die weiteren in das [X.] einzubauenden Teile,
insbesondere für die Kontaktelemente. Mangels eines Hinwei-ses auf die die [X.] erhöhende Funktion
des U-förmigen Sockels
(6) in der [X.] entnimmt der Fachmann ihr keine An-regung, die Sockel bis hin zur Mitte der Kon-takteinrichtung zu erstrecken. Vielmehr 33
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-
müsste dies eher die Beweglichkeit der Kontakteinrichtung behindern, weil der Sockel für seine Funktion zur Halterung der Kontaktelemente an diesen seitlich anliegen muss.
d)
Die [X.] beschreibt einen Schaltersockel, ohne ein [X.] Gehäuse zu erwähnen. Der Sockel zeigt im unteren Bereich an den Seiten Wände, die für ein darauf gestecktes Schaltergehäuse die Funktion eines seitli-chen Auslegers
erfüllen könnten.
[X.] würde auch in diesem Falle der untere Sockelbereich nicht bis an die Mitte der Kontakteinrichtung heranreichen. Das Merkmal
3.1 wird damit nicht beschrieben und auch nicht nahegelegt.
e)
Die US-Patentschrift 5
014
035 ([X.]) beschreibt in
ihren Ausfüh-rungsbeispielen gemäß den dort gezeigten
und nebenstehend wiedergegebe-nen
Figuren
6 und
7 einen Thermo-schutzschalter mit einer die Kontaktein-richtung schützenden Platte
(30), die an den seitlichen Rändern U-förmig seitlich aufragt. Die sich daraus ergebenden seitlichen Wände dieser Platte
(30) sind annähernd so hoch wie die Dicke des Schalters. Der mit einer solchen Platte gestaltete Schalter kann zusätzlich noch mit einem Gehäuse versehen werden ([X.], Sp.
4 Z.
1-10).
Die schützende Wirkung der Plat-te
(30) versteht der Fachmann auch als einen Schutz gegen Druck von außen. Indem die Platte U-förmig nach oben 35
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-
13
-
ragende Seitenwände aufweist, sollen folglich auch diese Seitenwände Druck aufnehmen können. Für die Option, diese Bauform zusätzlich mit einem Ge-häuse zu versehen, erkennt der Fachmann zudem, dass die Seitenwände wie seitliche Ausleger das Gehäuse gegen einen Druck rechtwinklig zur flachen Ausrichtung des Schalters von innen unterstützen und damit stabiler machen.
[X.] erstreckt sich die Platte
(30) in der [X.] über die gesamte Länge der Kontakteinrichtung. Die Lehre dieser Entgegenhaltung gibt deshalb keinen Hinweis oder Anregung dafür, die seitlichen druckunterstützenden Ele-mente in etwa auf die Höhe der Mitte der Kontakteinrichtung entsprechend dem Merkmal
3.1 zu begrenzen.
f)
Die weiteren [X.] liegen weiter von der Lehre des [X.] entfernt, so dass sich aus ihnen ebenfalls kein Hinweis oder Anre-gung für seitliche Ausleger ergibt, die nur bis etwa zur Mitte der [X.] reichen.
Es ist auch nicht zu
erkennen, dass der Fachmann aufgrund der von ihm zu erwartenden fachüblichen Überlegungen auf die Idee gekommen wäre, die Länge der seitlichen Ausleger auf etwa die Mitte der Kontakteinrichtung zu [X.]. Denn soweit er das Gehäuse mit solchen Auslegern von innen her gegen Druck hätte abstützen wollen, wäre es allein konsequent gewesen, diese Ausleger nicht nur bis zur Mitte der Kontakteinrichtung
zu erstrecken,
sondern hierfür jedenfalls der Länge nach in axialer Richtung jeden
verfügbaren
freien Raum
für die Abstützung zu verwenden (vgl. [X.],
Beschluss vom 10.
August 2000 -
17
W
(pat)
57/98, juris Rn.
32), die Ausleger also über die volle Länge des Gehäuses zu erstrecken.
g)
Die Begrenzung der seitlichen Ausleger auf die Mitte der Kontakt-einrichtung wie überhaupt ihre Verwendung war auch nicht willkürlich.
39
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14
-
Die seitlichen Ausleger sind geeignet, den Druck gegen das Gehäuse,
der von den Wicklungen von oben nach unten ausgeübt wird, vertikal [X.]. Die sich allein horizontal erstreckende Trägerplatte vermag ohne die seitli-chen Ausleger gegen diesen Druck keine Stütze zu bieten.
Die Begrenzung der Länge auf die Mitte der Kontakteinrichtung erfasst einerseits optimal den Punkt, an dem die Druckinstabilität am größten ist. Ande-rerseits führt ein Verzicht auf die volle Länge der Kontakteinrichtung oder des Gehäuses zu einer [X.], die insbesondere beim Einsatz von Kunststoffen oder anderen
schlecht wärmeleitenden Materialien dann nicht zu-sätzlich zu einer Wärmeisolierung führt. Angesichts der sicherheitsrelevanten Technik des Schalters ist ein guter Wärmekontakt des Schalters mit den Dräh-ten der Wicklung stets von Vorteil (vgl. [X.],
Beschluss vom 10.
August 2000 -
17
W
(pat) 57/98, juris Rn.
29).
2.
Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs
1 be-gründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der auf ihn rückbezogenen Unteran-sprüche
2 bis
12.
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-
15
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
[X.]
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2010 -
4 Ni 15/09 ([X.]) -

46

Meta

X ZR 119/10

24.05.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. X ZR 119/10 (REWIS RS 2012, 6084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6084

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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