Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. X ZR 127/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 716

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X
ZR 127/10

Verkündet am:
28. November 2013

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2 -
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28.
November
2013 durch [X.], [X.], [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 18.
August 2010 verkündete Urteil des 4.
Senats ([X.])
des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 24.
Juli
2004 angemeldeten deut-schen Patents 10
2004
036
117 ([X.]), das einen Thermobimetall-schalter betrifft und 25 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet:
"[X.], welcher
einen elektrisch isolierenden Träger (2),
eine vom elektrisch isolierenden Träger (2) getragene [X.] (4) aus einem Bimetall, welche zwei Enden hat, von denen eines festge-legt ist, und welche mindestens in einem Teilbereich (4a) so geformt ist, dass sie bei Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert,
zwei vom isolierenden Träger (2) getragene elektrische Zuleitungen (8, 9), welche zu zwei voneinander und von der [X.] (4) getrenn-ten [X.]en (6, 7) führen,
1

-
3 -
und eine Kontaktbrücke (5), welche den beiden [X.]en (6, 7) gegenüberliegend auf der [X.] (4) angebracht ist, aufweist."
Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-spruch
1 zurückbezogen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig,
und beantragt, es für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Klageziel weiterverfolgt. Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.Ing.
F.

B.

, [X.]

, Institut für Elektrische Energie-
und
Steuerungstechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der münd-lichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Das Streitpatent betrifft einen [X.]. Solche Schalter sollen elektrische Geräte, Motoren, Transformatoren und derglei-chen vor Überhitzung schützen, indem sie den Stromfluss unterbrechen, wenn die Temperatur des zu überwachenden Geräts einen vorgegebenen Grenzwert (Schalttemperatur) übersteigt.
1.
Nach den Erläuterungen in der [X.]chrift müssen [X.] den stetig steigenden technischen Anforderungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik entsprechen, die daraus resultieren, dass es 2
3
4
5
6
7
8

-
4 -
einen Trend zur Entwicklung von Geräten mit immer höheren Leistungsdich-ten gibt und außerdem eine zunehmende Miniaturisierung der Geräte [X.] wird. Gleichzeitig sollen durch Verwendung entsprechender Materia-lien und Verringerung der Anzahl von Bauteilen eine wirtschaftliche Produkti-on und eine einfache Montage der Schalter ermöglicht werden.
Ausgangspunkt der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung sei der in der [X.] Patentschrift 195
09
656
C2 ([X.]) offenbarte [X.], bei dem eine aus einem Bimetall bestehende [X.] von einem in einem isolierenden Träger eingebetteten metallischen Trä-ger getragen werde. Die [X.] sei an ihrem einen Ende mit einem [X.] versehen und an ihrem gegenüberliegenden, festliegenden En-de mit einer aus dem Gehäuse herausführenden Zuleitung verbunden. Von einem zweiten, dem ersten gegenüberliegenden [X.] führe eine zweite Zuleitung aus dem Gehäuse heraus. Daran sei nachteilig, dass der Strom, der von dem zu überwachenden elektrischen Gerät verbraucht und von dem [X.] geschaltet werde, vollständig über die [X.] fließe und diese sich dabei erwärme. Dadurch messe der [X.] unter Umständen eine höhere als die tatsächliche Tem-peratur des zu überwachenden elektrischen Geräts mit der Folge, dass der [X.] ausgelöst werde, obwohl der vorgegebene [X.] noch nicht erreicht worden sei. Die bisher bekannten Thermobimetall-schalter, bei denen das Schaltelement vom stromführenden Element entkop-pelt sei, so dass die Schalttemperatur der [X.] nicht beeinflusst [X.] und damit ein zuverlässiges Schaltverhalten sichergestellt werden könne, seien aufgrund ihres Aufbaus und der größeren Anzahl der erforderlichen Bauteile in der Herstellung und Montage verhältnismäßig aufwändig. Ein wei-teres Problem bestehe darin, dass unvermeidliche Fertigungstoleranzen und Unregelmäßigkeiten beim Prägen der [X.] innerhalb einer Serie von [X.]n zu einer umso größeren Streuung der [X.]

-
5 -
raturen führen könnten, je kleiner die [X.] konstruiert würden.
Nach den Angaben in der [X.]chrift (Abs.
9) ist es Aufgabe des [X.],
einen [X.] mit einer an einem
Ende festgelegten [X.] aus einem Thermobimetall so zu verbessern, dass er aus einer minimalen Zahl von Bauteilen in geringer Größe preiswert her-gestellt werden kann und zugleich ein zuverlässiges Schaltverhalten zeigt, das von der im [X.] erzeugten Wärme weitgehend unbe-einflusst ist.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent einen [X.] vor, dessen Bestandteile sich wie folgt in Merkmale glie-dern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
ein elektrisch isolierender Träger 2 [2],
2.
eine [X.] 4 aus einem Bimetall [3], die

2.1
vom elektrisch isolierenden Träger 2 getragen wird [3.1],

2.2
zwei Enden hat, von denen eines festgelegt [3.2]
und

2.3
mindestens in einem
Teilbereich 4a so geformt ist, dass sie beim Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert [3.3],
3.
zwei [X.]e 6,
7,
die
3.1
voneinander und
3.2
von der [X.] 4 getrennt sind,
4.
zwei elektrische Zuleitungen 8, 9 [4],

4.1
die vom elektrisch isolierenden Träger 2 getragen werden [4], und
10
11

-
6 -

4.2
die zu den beiden [X.]en 6, 7 führen [4.1],
5.
eine Kontaktbrücke 5 [5],

5.1
die den beiden [X.]en 6, 7 gegenüberliegend auf der [X.] 4 angeordnet ist [5.1].
3.
Merkmal 2.2, wonach eines der Enden der [X.] festgelegt ist, versteht sich aus fachlicher Sicht so, dass dieser Bereich der [X.] fixiert ist, beispielsweise am Gehäuse und deshalb die temperaturabhän-gige Verformungsbewegung der
Feder nicht mitvollzieht.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des [X.] zeigt ein Ausführungsbeispiel des beanspruchten [X.]s in Drauf-sicht.

12
13

-
7 -
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren zeigen jeweils einen Längsschnitt des in Figur 1 dargestellten Schalters mit geschlossenen Kon-takten (Figur 2) und mit geöffneten Kontakten (Figur 3).

II.
Das Patentgericht hat den Gegenstand des [X.] für pa-tentfähig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Lehre des [X.] sei neu.
Die [X.] Patentschrift 195
09
656
C2 ([X.]) betreffe einen [X.], der zwar wie das Streitpatent eine [X.] aus ei-nem Bimetall aufweise, welche zwei Enden habe, von denen eines festgelegt 14
15
16
17

-
8 -
sei,
und die im Bereich des freien Endes so geformt sei, dass sie bei [X.] ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändere. Ebenso weise der in [X.] offenbarte [X.] zwei von dem elektrisch isolierenden Träger getragene Zuleitungen auf. Diese führten zwar wie beim Streitpatent ebenfalls zu zwei [X.]en. Anders als beim Streitpatent seien die beiden [X.]e jedoch weder voneinander noch von der [X.] getrennt. Außerdem weise der [X.] nach der [X.] keine Kontaktbrücke auf.
Auch die [X.] Offenlegungsschrift
198
27
113
A1 ([X.]) nehme die Lehre des [X.] nicht vorweg. Dort sei jedenfalls nicht das [X.] 2.2 offenbart.
Ebenso wenig werde der Gegenstand des [X.] durch
die [X.] Offenlegungsschriften 21
21
802 ([X.]), 197
08
436
A1 ([X.]), 26
44
411
A1 ([X.]) und 37
01
240
A1 ([X.]) vorweggenommen. Dort seien ausschließlich runde [X.]n mit konvexer bzw. konkaver Krüm-mung beschrieben, so dass es jeweils an der [X.] fehle.
Die Lehre des [X.] beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der [X.] habe der Fachmann zwar erkennen können, dass sich bei dem dort beschriebenen [X.] die [X.], die nur von einem Einzelkontakt getragen werde, aufgrund des bei dieser Konstruktion durchfließenden Schalterstroms erwärme und somit den [X.] unsicher mache. Die [X.] führe den Fachmann aber nicht in nahe-liegender Weise zur Lehre des [X.]. Sie gebe ihm keine Veranlas-sung, an Stelle des mittig zwischen den [X.] des Sockels angeordne-ten einzigen Festkontakts eine Doppelkontaktanordnung vorzusehen und an Stelle des Gegenkontakts eine Kontaktbrücke auf der [X.] anzubrin-gen. Der Fachmann, der einen kleinen, und damit vielfältig verwendbaren Schalter bauen wolle, der sich möglichst selbst nicht erwärme, werde nicht 18
19
20

-
9 -
versuchen, den der [X.] zugrundeliegenden Grundaufbau mit einer an einem Ende festgelegten [X.] weiterzuentwickeln. Er werde vielmehr auf die sich als Komplettlösung für kleine Schalterabmessungen mit geringer Eigenerwärmung anbietenden Konstruktionen übergehen, bei denen [X.] auf runden, zwischen einer konvex bzw. konkav gewölbten Schnappstellung umschaltbaren [X.]n die [X.]. Solche [X.] mit bewegbaren Kontaktbrücken, deren [X.] nicht vom Strom durchflossen sei, hätten, wie sich aus den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] ergebe, schon vor dem Anmeldetag des [X.] zum Stand der Technik gehört. Die Auffassung der Klägerin, der Fachmann brauche nichts weiter zu tun, als bei dem aus der [X.] bekannten Schalter einen zweiten Festkontakt und eine Kontaktbrü-cke vorzusehen, stelle eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Er-findung des [X.]
dar.
III.
Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Das [X.] hat den Gegenstand des [X.] zu Recht für patentfähig erachtet.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ist neu, und
zwar entge-gen der Ansicht der Klägerin auch gegenüber der Lehre der [X.].
Die [X.] betrifft einen temperaturabhängigen Schalter mit einem tem-peraturabhängigen Schaltwerk, das
in der in Figur 1
gezeigten Ausführungs-form
21
22
23

-
10 -

in einem zweiteiligen Gehäuse untergebracht ist
und
aus einer Federschei-be
21 besteht, die von einem Ring
17
auf einem Absatz
18
des Gehäuseun-terteils geführt wird, sowie aus einer [X.]
22. Beide [X.] mit [X.] und [X.] zentrisch auf einem sie durchgreifenden [X.], über den sie mit einem [X.] in Form eines Kontakt-tellers
24 mechanisch verbunden sind. Der Kontaktteller weist in Richtung des [X.] zwei miteinander verbundene Kontaktflächen
27, 28
auf, die mit stationären Kontakten
31, 32
zusammenwirken. Im geschlosse-nen Zustand drücken [X.] und [X.] den Kon-taktteller gegen die stationären Kontakte, wobei die [X.] sich am Boden des Gehäuseunterteils abstützt; der Schalter ist geschlossen. Über-steigt die Temperatur der [X.] den vorgegebenen Grenzwert, schnappt die Scheibe von der konvexen Form im Ausgangszu-stand in die konkave Form um. Dabei stützt sie sich mit ihrem Rand im Be-reich des die [X.] führenden Rings ab und zieht den Kontaktteller gegen [X.] der [X.] von den stationären Kontakten weg. Dadurch wird der Schalter geöffnet.

-
11 -
In dieser Ausführungsform ist [X.], was auch die Klägerin nicht ver-kennt, nicht neuheitsschädlich, weil die [X.] nicht in einem be-stimmten Bereich fest-,
sondern in das Gehäuseunterteil eingelegt ist, und sich unterhalb der Ansprechtemperatur,
konvex geformt, rundum im Boden-bereich
des Gehäuseinneren abstützt
(vgl. Figur
1)
und oberhalb dieser Temperatur, in konkaver Form
aber ebenfalls rundum,
im Bereich des Rin-ges
17 (vgl. [X.], Beschreibung Abs. 42). Außerdem wirkt die [X.] in dieser Ausführungsform mit einer [X.] zusammen.
[X.] soll nach Ansicht der Klägerin die in [X.] beiläufig erwähnte Ausführungsform ohne [X.] sein (vgl. Beschreibung Abs.
25). Dem kann nicht beigetreten werden. Schon das Patentgericht ist der Auffassung der Klägerin, dass die [X.] in dieser Ausführungs-form ohne [X.] der Bimetallkontaktfeder des [X.] entspre-che und wie diese im Sinne des Merkmals 2.2 an einem Ende festgelegt sei, zu Recht nicht gefolgt. Die [X.] enthält keinerlei Angaben dazu, wie die [X.] bei dieser Ausführungsform in den Schalter eingebaut sein soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt die [X.] keine Anhaltspunkte
dafür, dass bei fehlender [X.] die [X.] an ihrem Rand einzuspannen sei.
Die zusätzlich
vorgesehene [X.] soll lediglich die [X.] in
ihrer Tieftemperaturstellung mechanisch entlas-ten (Beschreibung Abs. 25). Bei der Ausführungsform ohne [X.] ist die Kinematik der [X.] unter wechselndem Temperatureinfluss ersichtlich aber
dieselbe, wie bei der Ausführung mit [X.]. Für eine bereichsweise Festlegung der [X.] (oben I
3) ist dementspre-chend auch in dieser Ausführungsform kein Raum.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die [X.] bei der Ausführungsform ohne Feder-Schnappscheibe nach der [X.] in der von ihr angenommenen Weise am Rand fest eingespannt
ist, wä-re jedenfalls das Merkmal 2.2 nicht offenbart. Auch wenn eine Scheibe nicht zwingend rund sein muss, handelt es sich jedenfalls bei der [X.] 24
25
26

-
12 -
nach der [X.] um eine Kreisscheibe. Denn sie sitzt
mit [X.] Spiel auf dem [X.], der sie mit dem Kontaktteller verbindet ([X.], Sp.
5 Z.
65 bis
67). Eine solche Kreisscheibe kann schon rein begrifflich

wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat

nicht zwei Enden haben und dementsprechend auch nicht an einem Ende festgelegt sein, wie dies nach Merkmal 2.2 bei der erfindungsgemäßen [X.] der Fall ist.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.
a)
Das Patentgericht hat den maßgeblichen Fachmann zutreffend als einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufser-fahrung in der Entwicklung und dem Einsatz von [X.]n definiert;
nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des gericht-lichen Sachverständigen kommen auch Fachhochschulingenieure der [X.], Mechatronik und Feinwerktechnik in Betracht.
b)
Für den Fachmann, der sich vor das Problem gestellt sah, einen [X.]
mit einer an einem Ende festgelegten [X.] aus einem Thermobimetall so zu verbessern, dass er aus einer minimalen Zahl von Bauteilen in geringer Größe preiswert hergestellt werden kann und zugleich ein zuverlässiges, von der im [X.] erzeugten Wärme weitgehend unbeeinflusstes Schaltverhalten zeigt, bot der Stand der Technik keine hinreichend konkrete Anregung dafür, einen Bimetallschalter mit den Merkmalen von Patentanspruch
1, insbesondere mit der Anordnung einer Kontaktbrücke (Merkmal 5.1) auf der nach Maßgabe von Merkmal 2.2 gestalteten [X.]
anzuordnen.
aa)
Die [X.] offenbart einen [X.], der von seinem Konstruktionsprinzip her demselben Grundtypus wie das [X.]. Wie der im Streitpatent offenbarte [X.] besteht er aus einer von einem isolierenden Träger getragenen [X.] aus einem Bimetall, die zwei Enden aufweist, von denen eines festgelegt ist, und die 27
28
29
30

-
13 -
mindestens in einem Teilbereich so geformt ist, dass sie bei Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert. Damit sind das Merkmal 1 und die [X.] des [X.] erfüllt.
Anders als das Streitpatent weist der Schalter nach der [X.] allerdings keine Kontaktbrücke auf und sieht lediglich einen Festkontakt vor, so dass die [X.] und 4 sowie das Merkmal 5 nicht offenbart sind. Vielmehr werden der gesamte Träger 4 über die Schenkel 4a und den [X.] sowie die [X.] mehr oder weniger über ihre gesamte Länge in den Stromfluss hin zum [X.] 3b einbezogen. Eine Anregung
dafür, statt eines Festkontakts auf dem Sockel zwei voneinander und von der [X.] getrennte [X.]e und an Stelle des Gegenkontakts eine Kontaktbrücke auf der [X.] vorzusehen, um so den nach den Erläu-terungen des Sachverständigen für ein robustes Schaltverhalten nachteiligen Stromfluss durch das Thermobimetall zu verhindern, ergibt sich aus der [X.], wie auch die Klägerin nicht bestreitet, nicht.
Auch die [X.] gibt dem Fachmann keine Anregung zu einer solchen Lösung. Dort wird zwar ein Schalter gezeigt, bei dem das Problem der Ent-kopplung des Thermobimetalls vom Stromfluss dadurch gelöst ist, dass ein gesondertes [X.] in Form eines Kontakttellers [X.] ist. Die Lösungswege von [X.] auf der einen und [X.] auf der anderen Seite repräsentieren aber zwei technisch-konstruktiv grundsätzlich unter-schiedliche Herangehensweisen. Den Kontaktteller
24 aus [X.] konstruktiv als Brücke auszugestalten und an das dem festgelegten Ende der [X.] in [X.] gegenüberliegende Ende zu verlegen, übersteigt das Vermögen eines durchschnittlich ausgebildeten und bewanderten Fachmanns. Dieser ist, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ent-weder dem einen
oder dem anderen Ansatz verhaftet und wird deshalb eine Weiterentwicklung nur innerhalb des von ihm jeweils favorisierten [X.] anstreben. Elemente beider Systeme so miteinander zu verknüpfen, wie es 31
32

-
14 -
erforderlich ist, um zum Gegenstand von Patentanspruch
1 zu gelangen, übersteigt dagegen
sein fachliches Vermögen.

An einer hinreichend konkreten Anregung dafür, den Weg des Streit-patents zu beschreiten, fehlt es auch dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die [X.] bei der Ausführungsform ohne Fe-der-Schnappscheibe nach der [X.] in der von ihr angenommenen Weise am Rand fest eingespannt ist (oben I
3 am Ende). Ein Anlass dafür, diese Fest-legung so zu reduzieren, dass es Merkmal 2.2 entspricht, ist nicht ersichtlich.
Der Fachmann wird auch
in
der [X.] Offenlegungsschrift 26
44
411 ([X.]) keine Anregung für eine Weiterentwicklung des in der [X.] offenbarten Schalters im Sinne der erfindungsgemäßen
Lösung finden. Denn der in der [X.] gezeigte Temperaturwächter gehört von seinem [X.] her derselben Kategorie an wie der Schalter nach der [X.].
bb)
Das vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend, wenn als [X.] für eine Weiterentwicklung [X.] gewählt wird, wobei hinzu-kommt, dass mit der Konstruktion nach der [X.] das Problem, das Bimetall vom Stromfluss zu entkoppeln, bereits gelöst war
und nicht ersichtlich
ist, was den Fachmann hätte veranlassen sollen,
die in der [X.] vorgesehene runde und randseitig frei bewegliche [X.] durch eine Bimetallkon-taktfeder mit zwei Enden, von denen eines festgelegt ist, zu ersetzen.
cc)
Im Streitfall ist auch nicht anzunehmen, dass der Fachmann die ihm nicht durch den Stand der Technik nahegelegte Lösung des [X.] aufgrund seines allgemeinen und fachtypischen Fachwissens aus dem [X.] entwickeln würde (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember
2011

X
ZB
6/10, [X.], 378 Rn.
16
f.

Installiereinrichtung
II). Zwar ist da-von auszugehen, dass dem Fachmann die einzelnen Elemente des erfin-dungsgemäßen [X.]s aufgrund seines Fachwissens als Bestandteile des einen oder des anderen Schaltertyps bekannt waren.
[X.] kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kombination der ein-33
34
35
36

-
15 -
zelnen Elemente in der erfindungsgemäßen Form für den Fachmann nahe-gelegt
war. Die gezielte Auswahl von Elementen der beiden Schaltertypen, die miteinander kombiniert werden können, um einen Schalter mit einem [X.] und zuverlässigen
Schaltverhalten zu erhalten, geht über ein rein fachmännisches Handeln hinaus.
c)
Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
das Bestreben, die Bildung von Lichtbögen und die damit einhergehende

uner-wünschte -
Hitzeentwicklung zu vermeiden, den Fachmann zu der erfin-dungsgemäßen Lösung veranlasst
haben könnte.
In der [X.] wird das Problem der Bildung von Lichtbögen zwar ange-sprochen. So heißt es dort, dass sich bei dem offenbarten Schalter je nach Höhe der zu schaltenden Stromstärke zwischen den Kontakten ein Lichtbo-gen bilde, wenn die
Kontakte
bei Erreichen der vorgegeben Temperatur ge-trennt würden. Dabei könne die entstehende Hitze den
aus Kunststoff beste-henden Sockel
des Schalters beeinträchtigen und zu Funktionsstörungen führen (Sp.
2 Z.
43 bis
46). Jedoch sieht die [X.] hierfür selbst durch eine entsprechende Konstruktion des Trägers eine Lösung vor, die die Hitzeein-wirkung auf den Sockelansatz des Schalters vermeidet
(Sp.
2 Z.
46 bis
51). Ausgehend hiervon hatte der Fachmann also keinen Anlass zu einer Weiter-entwicklung im Sinne des [X.].
Das gilt umso mehr, als lichtbogen-bedingte Hitzeentwicklungen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, insbesondere von durchschnittlich ausgebildeten und bewanderten Fachleuten am Anmeldetag nicht als vorrangiges Problem für die Weiterent-wicklung von [X.] erkannt wurden.
Dem Fachmann, der nach einer Lösung zur Vermeidung von [X.] gesucht hat, war die erfindungsgemäße Lösung auch weder durch die
Kombination der [X.] mit der [X.] noch
aus der [X.] alleine nahegelegt. [X.] gelten die Erwägungen, die schon bei der Suche nach Möglichkeiten, 37
38
39

-
16 -
das Bimetall vom Stromfluss zu entkoppeln, dagegen gesprochen haben, dass der Fachmann hierfür dem nach einem anderen Grundprinzip konstru-ierten Schalter nach der [X.] Anregungen entnimmt, entsprechend.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 Satz
2 PatG und §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom
18.08.2010 -
4 Ni 16/09 -

40

Meta

X ZR 127/10

28.11.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. X ZR 127/10 (REWIS RS 2013, 716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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