Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. X ZR 145/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 615

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: ja[X.]EPÜ Art. 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56, 69 Abs. 1Sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutz-bereichs sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angespro-chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter [X.] in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht [X.], [X.]eil vom 7. November 2000 - [X.] - [X.] durch [X.] 9. Januar 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom7. November 2000 durch [X.], [X.] Melullis,[X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der [X.]n und unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin werden das [X.]eil des 2. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 4. März 1998 (2 Ni 16/97 ([X.] abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des am 6. Juli1990 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 14. August 1989 ange-meldeten europäischen Patents 487 542 (Streitpatents). Das Streitpatent, das [X.] betrifft, umfaßt zehn Patentansprüche, von denen die Ansprüche 3 und 6wie folgt [X.] mit einem Unterteil (10), einem an seitlichen Lagerbök-ken (14) des Unterteils schwenkbar gelagerten, auf am Unterteil [X.] -schiebbar geführten Lochstempel gegen die Rückstellkraft einer Fe-der einwirkenden [X.] (18), wobei der [X.] unten gebogene, die [X.] außenseitig überlappende[X.] (28) und eine stirnseitig am [X.] im Bereich zwi-schen den [X.] nach unten gebogene, unter der Einwirkungder Rückstellkraft der Feder gegen [X.]n an den [X.] (30) aufweist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß an den [X.]n (14) stirnseitig nach oben weisende, [X.] (30) untergreifende Ausleger (50) angeordnet sind, derenOberkante (32) rückseitig überstehende Anschläge (54) für [X.] (52) der Ausleger (50) aufweist....- 4 - [X.] nach einem der Ansprüche 3 bis 5,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß im Bereich zwischen der [X.] (32) und den [X.] (54) ein zwischen zwei Endstellungen quer verschiebbarer,in der einen Endstellung in den [X.] einer der Ausle-geroberkanten (52) eingreifender, als Niederhalter für den [X.] (18) ausgebildeter [X.] (56) angeordnet ist."Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift [X.].Die Klägerin hat mit den vom [X.] zu gemeinsamer Ver-handlung und Entscheidung verbundenen [X.] zum einen die [X.] bis 5, zum anderen die Patentansprüche 6 bis 9 angegriffen und gel-tend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfangnicht patentfähig. Ein [X.] nach Anspruch 3 sei nicht neu, weil er durch einen vonihr selbst durch Lieferung an die ...-Fabrik offenkundig vorbenutzten [X.] (...-[X.]) vorweggenommen werde, und ergebe sich jedenfalls in naheliegender [X.] aus dem Stand der Technik, nämlich der US-Patentschrift 2 244 660. Anspruch 6des Streitpatents stelle einen Nebenanspruch zu Anspruch 3 dar, da er keinezweckmäßige Ausgestaltung des [X.]s nach Anspruch 3 enthalte; seine - von derKlägerin allein für relevant gehaltenen - kennzeichnenden Merkmale seien durcheinen von dem [X.] Unternehmen [X.]. offenkundig vorbenutzten [X.](V.-[X.]) bekannt gewesen.Die [X.] ist der Nichtigkeitsklage [X.] 5 -Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 3 bis 5 mit Wirkung für das [X.] für nichtig erklärt.Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.]n, die beantragt,unter Abänderung des angefochtenen [X.]eils die Nichtigkeitsklage ins-gesamt abzuweisen.Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit der Maßgabe, daß der ersteHalbsatz des kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 lautet:"daß an den [X.]n (14) stirnseitig nach oben weisende, [X.] (30) über den gesamten Schwenkbereich des [X.]s un-tergreifende Ausleger (50) angeordnet [X.] hilfsweise mit der Maßgabe, daß zusätzlich zu dieser Einfügung amEnde des Kennzeichens angefügt [X.] beim Betätigen des [X.]s zwischen Schürze (30) [X.] (50) ein über den [X.] konstanter Spalt mit einerWeite von weniger als 4 mm auftritt" (Abweichungen vom geltenden An-spruch kursiv).Die Klägerin verteidigt das angefochtene [X.]eil und verfolgt mit der [X.] ihren erstinstanzlichen Antrag weiter,- 6 -das Streitpatent auch im Umfang der Patentansprüche 6 bis 9 für [X.] erklären.Als vom [X.] bestellter Sachverständiger hat Professor [X.]. [X.] einschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert [X.] hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Professors [X.] vorgelegt.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, während die Anschlußberu-fung unbegründet ist. Der [X.] hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daßdem Gegenstand der Patentansprüche 3 bis 9 die Patentfähigkeit fehlt.I. Das Streitpatent betrifft einen [X.] mit einem Unterteil und einem[X.], der an seitlichen [X.]n des Unterteils schwenkbar gelagert istund gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am Unterteil verschiebbar geführteLochstempel einwirkt. Der [X.] weist dabei seitlich nach unten gebogene, die[X.] außenseitig überlappende [X.] und an seiner Stirnseite zwi-schen den [X.] eine nach unten gebogene Schürze auf, die unter der Ein-wirkung der Rückstellkraft der Feder gegen [X.]n an den [X.]nanschlägt. Ein solcher [X.] ist - wie die Streitpatentschrift ausführt, ohne hierzueine bestimmte Druckschrift anzugeben - vor dem [X.] bekannt gewesen.Die Streitpatentschrift bemängelt eine bei dem bekannten [X.] bestehendeVerletzungsgefahr. Wenn beim Niederdrücken des [X.]s die Schürze von- 7 -ihrer [X.] abgehoben werde, bilde sich ein von außen zugänglicher Spalt,in den ein Finger oder Handteil eindringen und beim Zurückfedern des [X.]seingeklemmt werden könne. Die aus der großen Rückstellkraft resultierende erhebli-che Verletzungsgefahr werde dabei noch dadurch verstärkt, daß die gegeneinanderanschlagenden [X.]teile oft recht scharfkantig ausgebildet seien.Diesen Nachteil soll nach dem - dem nicht in Streit stehenden Anspruch 1 ne-bengeordneten - Patentanspruch 3 ein [X.] mit folgenden Merkmalen vermeiden:1.Der [X.] besteht aus einem Unterteil und einem [X.].2.Der [X.]2.1ist an seitlichen [X.]n des Unterteils schwenkbargelagert und2.2wirkt gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am [X.] geführte Lochstempel ein.3.Der [X.] weist auf3.1seitlich nach unten gebogene, die [X.] außensei-tig überlappende [X.] und3.2eine Schürze, die- 8 -3.2.1an der Stirnseite des [X.]s zwischen den[X.] nach unten gebogen [X.] der Einwirkung der Rückstellkraft der [X.] [X.]n an den [X.]n an-schlägt und3.2.3 hierzu im Abstand von ihrer Unterkante rückseitigüberstehende Anschläge [X.] den [X.]n sind Ausleger angeordnet, [X.] nach oben weisen,4.2die Schürze untergreifen und4.3mit ihren [X.] die [X.]n bilden.Patentanspruch 3 des Streitpatents enthält keine ausdrückliche Definition [X.] der Anschläge von der Unterkante der Schürze (Merkmal 3.2.3) und sagtauch nicht ausdrücklich, daß die an den [X.]n stirnseitig nach oben weisen-den Ausleger (Merkmal 4) die Schürze, wie die [X.] in ihrem ersten Hilfsantragformuliert, über den gesamten Schwenkbereich des [X.]s untergreifen. [X.] in den Patentansprüchen sind jedoch - unabhängig davon, ob der Inhalt [X.] für die Prüfung seiner Patentfähigkeit oder als Grundlage für [X.] festgestellt wird - so zu deuten, wie sie der angespro-chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter [X.] -der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht ([X.]., [X.], 12, 19 - [X.], 1, 10 - Ionenanalyse; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.] 1997, 116, 117 [X.] Prospekthalter; [X.]. v. 29.4.1997 - [X.], [X.] 1998, 133, 134- Kunststoffaufbereitung; [X.]. v. 2.3.1999 - [X.], [X.] 1999, 909, 911- Spannschraube). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefange-ner Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln ei-nem vorgeschlagenen Merkmal zuweist ([X.].[X.]. v. 4.11.1997 - [X.] Sämaschine, bei [X.], Nichtigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.],[X.], 428). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an demin der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren([X.].[X.]. v. 2.3.1999, aaO - Spannschraube; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmu-stergesetz, 9. Aufl., § 14 [X.] Rdn. 72). Der Sachverständige hat hierzu überzeu-gend ausgeführt, daß der Fachmann den Anspruch dahin versteht, daß der [X.] groß sein muß, um bei der Betätigung des [X.]s die Entstehungeines Spalts zu verhindern, in den Handteile eindringen können. Denn das [X.] und die Verlagerung der [X.]n auf die [X.] Ausleger, die wiederum mit den im Abstand von der [X.] ange-ordneten Anschlägen zusammenwirken, sollen gerade bewirken, daß der am [X.] bemängelte, beim Abheben der Schürze von den [X.]n ent-stehende, von außen zugängliche Spalt vermieden wird. Das setzt voraus, daß [X.] nicht nur in einer bestimmten Position, sondern stets von den Auslegernuntergriffen wird und daß der Abstand der Anschläge von der [X.]so gewählt wird, daß dies möglich ist.[X.] Die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung des Patentanspruchs 3 [X.] gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. Art. 138 Abs. [X.]. a, Art. 52 ff. EPÜ können nicht festgestellt werden.- 10 -1. Die technische Lehre ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen sämtlicheerfindungsgemäßen Merkmale aufweist (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).a) Der nach ihrem Vortrag von der Klägerin offenkundig vorbenutzte...-[X.] läßt die den Oberbegriff des Patentanspruchs 3 bildenden, vom Streitpa-tent als bekannt vorausgesetzten Merkmale 1 bis 3.2.2 erkennen. An der Schürzesind ferner rückseitig überstehende Anschläge vorhanden, die mit einer stirnseitignach oben weisenden Metallplatte zusammenwirken, die mit den [X.]n [X.] ist und deren Oberkante die [X.] bildet. Die Anschläge sind [X.] in einem geringfügigen Abstand von der [X.] angeordnet, alsauf den metallenen [X.], bis zu dessen Unterkante sie reichen, eine Kunst-stoffschale aufgesetzt ist, die den [X.] etwas nach unten überragt. [X.] nur um dieses geringe Maß gegenüber der [X.] zurückversetz-ten Anschläge bildet sich bei Betätigung des [X.]s ein größer werdenderSpalt, in dem bei Zurückfedern des Hebels ein Finger eingeklemmt werden kann.Die Schürze wird somit nicht i.S.d. Merkmals 4.2 untergriffen, weil es an einem [X.] ausreichenden Abstand der Anschläge von der [X.] i.S.d. vor-stehend erläuterten Merkmals 3.2.3 ebenfalls fehlt.b) Der [X.] nach der US-Patentschrift 2 244 660 weist in Übereinstim-mung mit dem Gegenstand des Streitpatents ein Unterteil in Gestalt einer Stanz-platte (punch plate 12) und einen [X.] (hand lever 60) auf. Der [X.] istan mit dem Unterteil fest verbundenen, den [X.]n vergleichbaren [X.]([X.]) um [X.] ([X.] 48) schwenkbar gelagert undwirkt auf verschiebbar geführte als Stanzelemente (punch members 10) [X.] einer Feder (30) ein. Es ist ferner ein hauben-- 11 -artiger Schild ([X.]) vorhanden, der seitlich nach unten gebogene [X.]und eine stirnseitige Schürze umfaßt, die von an den [X.] nach oben weisendenAuslegern (40) untergriffen wird.An den [X.] sind jedoch keine [X.]n vorgesehen, gegen die [X.] unter der Einwirkung der Rückstellkraft der Federn anschlagen könnte. [X.] wird nach oben vielmehr durch einen an den Lochstempeln [X.] ([X.]) begrenzt, der gegen die Unterseite eines Führungs-arms (guide arm 20) der Halter anschlägt. Bei Betätigung des [X.]s entste-hen Spalte zwischen [X.] (Schürze) und Stanzplatte und zwischen Schürzeund [X.]) Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen liegen vonder Lehre des Patentanspruchs 3 noch weiter ab und offenbaren nichts, was zusätz-lich in Richtung der Erfindung nach dem [X.]; auch die Klägerin [X.] nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der [X.] auch nicht dieÜberzeugung gewonnen, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 3 [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.] und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52 Abs. 1, 56EPÜ).Als [X.] ist nach den überzeugenden und mit dem [X.] [X.]eil übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen ein erfah-rener Konstrukteur für Bürogeräte anzusehen, der entweder Maschinenbautechniker- 12 -oder [X.] was das [X.] nicht in Betracht gezogen hat [X.] auch Konstruk-tionsingenieur mit Fachhochschulausbildung sein kann.[X.] sich der Fachmann [X.] sei es, weil er mögliche Gefahrenquellen besei-tigen will, sei es, weil die Ursache aufgetretener Verletzungen behoben werdensoll [X.] näher mit dem ...-[X.], erkennt er, wie das [X.] zutreffendangenommen hat, daß beim Niederdrücken des [X.]s zwischen der Unter-kante der Schürze und den [X.]n ein Spalt entsteht, in dem ein Fingereingeklemmt oder gequetscht werden kann, wenn der [X.] zurückfedert undden Spalt wieder schließt.Der Stand der Technik vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung, diees ihm erlaubte, von dieser Erkenntnis des technischen Problems zu der erfin-dungsgemäßen Lösung zu gelangen. Weder die Schürze und die an ihr angebrach-ten Anschläge noch die [X.]n am Unterteil haben bei dem ...-[X.] dieFunktion, einer Verletzungsgefahr durch Einklemmen von Gliedmaßen vorzubeugen.Der Fachmann muß daher, wie es der Sachverständige in seinem schriftlichen [X.] ausgedrückt hat, zu der neuen Überlegung finden, die Anschläge der [X.] und die [X.]n der Ausleger "in die Maßnahme 'Ausleger untergreiftSchürze' während der gesamten Schwenkbewegung des [X.]s zu integrie-ren". Dafür gibt es kein Vorbild, und dazu vermittelt auch die [X.] 660 keine Anregung, weil dort die Anschlagbegrenzung ganz anders gelöst istund überdies die Schürze auch keinen zuverlässigen Klemmschutz bietet.Das [X.] hat demgemäß nur das allgemeine Fachwissen und-können des Fachmanns herangezogen, um zu begründen, warum sich für ihn, aus-gehend von einem [X.] mit den Merkmalen 1 bis 3.2.2, die [X.] in naheliegender Weise ergebe. Es hat gemeint, im Rahmen reinhandwerklicher Tätigkeit ergreife er Maßnahmen, um den bei Betätigung des Druck-hebels entstehenden Spalt auch im gedrückten Zustand zu vermeiden. Im [X.] Weiterentwicklung ordne er an den [X.]n Elemente an, die [X.] in jedem Zustand des [X.]s verschließen, beispielsweise in Form von [X.] (Merkmal 3.6), die die Schürze untergreifen (Merkmal 3.6.1). Durch diese [X.] werde die Bildung einer [X.] zwischen Schürze und Auslegern,die ja einen Spalt voraussetze, verhindert, so daß er in Anpassung der [X.] die geänderten Verhältnisse die [X.] an einer anderen Stelle [X.]. Es biete sich dann von selbst an, die [X.] der Ausleger als Anschlä-ge zu verwenden (Merkmal 3.6.2) und entsprechende [X.] an [X.] im Abstand von ihrer Unterkante anzuordnen (Merkmal 3.7), um auf dieseWeise die [X.]n insgesamt weiter zum Innern des [X.]s zu [X.].Das ist jedoch eine unzulässige Ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfin-dung, wie insbesondere an der Erwägung deutlich wird, der Fachmann müsse die[X.] an einer anderen Stelle vorsehen, da durch die Anordnung von [X.] untergreifenden Auslegern die Bildung einer [X.] zwischenSchürze und Auslegern, die ja einen Spalt voraussetze, verhindert werde. [X.] - was richtig ist - die Bildung einer [X.] zwischen Schürze und [X.] (richtiger: [X.]n) einen Spalt voraussetzt, kann es nicht ohne irgend-eine Anregung im Stand der Technik als naheliegend angesehen werden, eben die-sen Spalt durch die Schürze untergreifende Ausleger zu verschließen. Bei denschrittweisen Überlegungen, die das [X.] dem Fachmann zutraut,hat es nicht berücksichtigt, daß das, was die Notwendigkeit des zweiten [X.] -(Verlagerung von Anschlägen und [X.]n) begründet, den Fachmannschon davon abhalten kann, den ersten zu gehen.Ergänzend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß die Lehre nachAnspruch 3 des Streitpatents einerseits einen wichtigen Sicherheitsaspekt für eineMassenware betrifft, dem sie zuverlässig genügt, andererseits bei der Fertigung [X.] des [X.]s mit relativ geringen Kosten verbunden ist. In [X.] dessen bildet der Umstand, daß die erfindungsgemäße Lösung vor dem Prio-ritätstag des Streitpatents über Jahrzehnte der Entwicklung von [X.]n dergattungsgemäßen Art nicht verwirklicht worden ist, ein zusätzliches Indiz gegen [X.] der Annahme, der Fachmann habe zu der ebenso technisch vorteilhaftenwie kostengünstigen Maßnahme ohne erfinderische Tätigkeit finden können.I[X.] [X.] ebenfalls angegriffenen, in der [X.] noch zur Entscheidung stehenden weiteren Patentansprüche haben weitereAusgestaltungen der Lehre des Patentanspruchs 3 zum Gegenstand, sind auf die-sen rückbezogen und werden daher durch dessen Patentfähigkeit ebenfalls getra-gen.Das gilt auch für Anspruch 6 des Streitpatents. Entgegen der Auffassung derKlägerin kommt es nicht darauf an, ob ein [X.] mit den kennzeichnendenMerkmalen dieses Anspruchs die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. Denn dader Anspruch formell auf die Ansprüche 3 bis 5 rückbezogen ist, umfaßt er nebenseinen kennzeichnenden Merkmalen sämtliche Merkmale des Anspruchs 3 [X.]. Da er damit als Unteranspruch dessen Lehre umfaßt, stellt sich [X.] notwendigerweise als weitere Ausgestaltung der Lehre des Patentan-spruchs 3 dar, die schon deswegen neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit [X.] -weil dies für Anspruch 3 gilt. Inwieweit es technisch für die Funktion und die Brauch-barkeit des in Anspruch 6 beschriebenen, als Niederhalter für den [X.] aus-gebildeten [X.]s darauf ankommt, ob der mit einem solchen Anschlag-schieber ausgestattete [X.] sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 3 er-füllt, ist unerheblich; es genügt, daß nur diese Kombination geschützt ist.[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2 [X.]in der nach Art. 29 2. [X.]ÄndG weiter anwendbaren Fassung der [X.] 16. Dezember 1980 [X.]. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Melullis[X.][X.]Meier-BeckBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom9. Januar 2001in der Patentnichtigkeitssache[X.]Entsch. v. 04.03.98 - 2 Ni 16/97 ([X.])[X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2001 durch[X.], [X.] Jestaedt, Scharen, die Richterin[X.] und [X.] Meier-Beckbeschlossen:Das [X.]eil des [X.]s vom 7. November 2000 wird, da der Tatbestandinsoweit eine offenbare Unrichtigkeit in Gestalt einer Auslassung enthält,dahin berichtigt, daß in dem auf Seite 3 des [X.]eils wiedergegebenenPatentanspruch 3 in der vorletzten Zeile das Wort "Oberkante (32)" er-setzt wird durch"[X.] (52) die [X.]n bilden, und daß die Schürze (30)im Abstand von ihrer Unterkante (32)".[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 145/98

07.11.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. X ZR 145/98 (REWIS RS 2000, 615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 615

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