Bundespatentgericht, Urteil vom 20.02.2020, Az. 4 Ni 17/19 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2020, 99

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Zündkerze einer Brennkraftmaschine" – zur Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 265 329

([X.] 502 00 733)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzende sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 265 329 wird unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für den Hoheitsbereich der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Zündkerze einer Brennkraftmaschine für den Einsatz bei [X.], mit einem Isolatorkörper, einer Basismittelelektrode, mindestens einer Masseelektrode und mindestens einer [X.], wobei die Elektroden der Zündkerze von einer zylindermantelförmigen Wandung der [X.] umgeben sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine [X.]trägeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden, vorzugsweise flächigen, [X.] (9) angeordnet ist, wobei die [X.]trägeranordnung (8) als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung (13) der [X.] (3) integriert ist und die [X.] als mit der [X.]trägeranordnung (8) ohne offenen Spalt verschweißte [X.] ausgeführt sind, wenigstens eine der [X.] zugewandte Kante dieser [X.] mehr als 4mm lang ist, die [X.] ebenfalls aus Edelmetall ausgeführt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) vollständig geöffnet ist, wobei außerdem die Wandung (13) der [X.] (3) Öffnungen (2) zum Durchlass von [X.] aufweist und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) über die Elektroden (9, 17) hinausragt.2. Zündkerze nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung(en) (2) als Bohrung(en) und/oder Schlitz(e) und/oder Vieleck(e) und/ oder Ellipse(n) ausgebildet ist ([X.] Zündkerze nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (13) der [X.] (3) elektrisch leitend ist und elektrisch leitend mit einem, vorzugsweise ein Gewinde aufweisendem, [X.] (4) verbunden ist.4. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]trägeranordnung (8), vorzugsweise vier senkrecht zueinander angeordnete, flächige [X.] (9) aufweist.

Der nicht angegriffene Patentanspruch 11 der [X.]n Patentschrift 1 265 329 [X.] bleibt wie erteilt bestehen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 265 329 ([X.]), das am 15. Mai 2002 unter Beanspruchung der [X.] Priorität [X.] 8662001 vom 5. Juni 2001 angemeldet worden ist.

2

Das in der [X.] am 4. August 2004 mit der Bezeichnung „Zündkerze einer Brennkraftmaschine“ mit der [X.] veröffentlichte Patent wird vom [X.] unter der Nummer 502 00 733.8 geführt. Das [X.] umfasst einen selbständigen Patentanspruch 1 und 10 auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogene Ansprüche, wobei der nicht angegriffene Verfahrensanspruch 11 zu Anspruch 1 nebengeordnet ist.

3

Der erteilte Anspruch 1 lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter, von der Anlage [X.] der Klägerin ausgehender Gliederung in der [X.]:

4

„1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine,

5

1.1.f insbesondere für den Einsatz bei [X.], mit

6

1.2 einem Isolatorkörper,

7

1.3 einer Basismittelelektrode,

8

1.4 mindestens einer Masseelektrode und

9

1.5 mindestens einer [X.],

1.6 wobei die Elektroden der Zündkerze von einer,

1.6.f insbesondere zylindermantelförmigen, Wandung der [X.] umgeben sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7a.1 mindestens eine [X.]trägeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden,

1.7a1.f vorzugsweise flächigen, [X.] (9) oder

1.7b1 mehrere [X.]träger (6) mit jeweils nach innen weisenden,

1.7b1.f vorzugsweise flächigen, [X.] (9)

1.7a2 an der Wandung (13) der [X.] (3) angeordnet ist

1.7b2 bzw. sind.“

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 11, bei denen der Anspruch 11 dem Anspruch 1 nebengeordnet ist, lauten:

2. Zündkerze nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (13) der [X.] (3) Öffnungen (2) zum Durchlass von [X.] aufweist.

3. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das brennkammerseitige Ende der Wandung (13) der [X.] (3) eine Öffnung aufweist oder vollständig geöffnet ist.

4. Zündkerze nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung(en) (2) als Bohrung(en) und/oder Schlitz(e) und/oder Vieleck(e) und/oder Ellipse(n) ausgebildet ist (sind).

5. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) über die Elektroden (9, 17) hinausragt.

6. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (13) der [X.] (3) elektrisch leitend ist und elektrisch leitend mit einem, vorzugsweise ein Gewinde aufweisendem, [X.] (4) verbunden ist.

7. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]träger (6) oder die [X.]trägeranordnung (8) an der Wandung (13) der [X.] (3) angeschweißt sind (ist).

8. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, das die [X.]trägeranordnung (8) als integrierter Bestandteil, vorzugsweise ringartig in die Wandung (13) der [X.] (3) integriert ist.

9. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (3) zusammen mit den [X.]trägern (6) oder der [X.]trägeranordnung (8) einstückig ausgebildet ist.

10. Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]trägeranordnung (8), vorzugsweise vier senkrecht zueinander angeordnete, flächige [X.] (9) aufweist.

11. Verfahren zur Herstellung einer Zündkerze nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (13) der [X.] (3) mit mindestens einer Masseelektrode (9) und/oder mindestens einem [X.]träger (6) und/oder mindestens einer [X.]trägeranordnung (8) und/oder der [X.] (10) einzeln gefertigt und anschließend an handelsüblichen Zündkerzen angebracht werden.

Dabei wurden offensichtliche Schreibfehler in Anspruch 8 korrigiert.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, das [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. Sie macht hinsichtlich der [X.]-Fassung des [X.]s geltend, dessen Gegenstand sei gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 lit a) EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ nicht patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens die folgenden Dokumente genannt:

[X.] [X.],

[X.] Registerauszug [X.] vom 14. Februar 2018,

[X.] EP 0 675 272 [X.],

[X.] [X.] 21 12 815 A,

[X.] Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des [X.]s,

[X.]a Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 gemäß der Eingabe der Klägerin vom 3. Juni 2019,

[X.] [X.] 1 319 133,

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.],

[X.] [X.] 1 312 511,

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.],

[X.] [X.] 31 27 094 [X.],

[X.] [X.] 2 586 864,

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.],

[X.]0 FR 985 788,

[X.]1 [X.] 5 892 319 A,

[X.]1a [X.] Übersetzung der [X.]1,

[X.] S56-69416 A,

[X.]2a [X.] Übersetzung der [X.]2,

[X.]3 [X.] 3 896 322,

[X.]4 [X.] 2 941 363,

[X.]5 [X.]-57882 A,

[X.]5a [X.] Übersetzung der [X.]5,

[X.]6 FR 1 001 923,

[X.]6a [X.] Übersetzung der [X.]6,

[X.]7 [X.] 44 14 545 [X.],

[X.]8 Berufungsbegründung der Beklagten im Verletzungsverfahren vor dem [X.], [X.]. …,

[X.]9 Abbildung der angegriffenen Zündkerze,

[X.]0 [X.] 25 48 086 [X.],

[X.]1 [X.] 37 09 976 [X.],

[X.]2 [X.] 4 319 552,

[X.]3 Internetseite [X.] vom 14.11.2019,

[X.]4 [X.], Dissertation, „[X.] an Zündkerzenelektroden“, [X.], [X.]/[X.] 2006, S. 92,

[X.]5 ursprüngliche Unterlagen des [X.]s,

[X.]6 WO 92/00 620 [X.],

[X.]7 [X.] 89 02 032 U1,

[X.]8 [X.] 4 670 684,

[X.]9 Abbildung [X.]. Nr. 314322,

[X.]0 [X.], Ersatzteilliste [X.] [X.] [X.], 16.10.2000,

[X.]1 J…, [X.] List Tömb Höerömü [X.] 320 [X.]C [X.] Szigetszentmiklos, 1999-11.

Die Klägerin macht geltend, die beanspruchte Lehre sei nicht patentfähig, weil sie nicht neu gegenüber dem in den Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]0, [X.]1, [X.]2 und [X.]4 offenbarten Stand der Technik sei. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ausgehend von der Druckschrift [X.] in Anbetracht der Druckschriften [X.]1 und [X.]3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, wie auch ausgehend von der Druckschrift [X.]5 in Kombination mit der Druckschrift [X.]1 oder der Druckschrift [X.]6. Selbst unter Berücksichtigung der bisher nur fakultativen Merkmale des Anspruchs 1 und der [X.] 2 bis 10 könne die jeweilige Lehre mangels Patentfähigkeit keinen Bestand haben. Das erste fakultative Merkmal besage nur, dass die Zündkerze insbesondere für den Einsatz in [X.] geeignet sein solle. Das zweite fakultative Merkmal beinhalte, dass die Wandung der [X.] insbesondere zylindermantelförmig ausgebildet sei. Das dritte fakultative Merkmal beinhalte, dass die nach innen weisenden [X.] vorzugsweise „flächig“ ausgebildet seien.

Auch soweit die Beklagte den Begriff der „[X.]“ einschränkend auslege, treffe diese Auslegung nicht zu. Soweit dieser Begriff für Brennkraftmaschinen nicht synonym mit dem Begriff „Vorkammer“ auszulegen sei, sei er jedenfalls der Oberbegriff für ihn. Eine [X.] sei entsprechend der allgemeinen Wortbedeutung eine Kammer, in der Wirbel entstünden oder vorhanden seien. Weitere Anforderungen, wie eine rückstandsfreie Verbrennung seien mit diesem Begriff nicht impliziert. Auch der Hinweis auf Dieselmotoren liege insoweit neben der Sache. Ebenso werde erfindungsgemäß weder eine ebene Stirnfläche für die [X.] beansprucht, noch werde beansprucht, dass diese separat (zweistückig) zu dem [X.]träger bzw. der [X.] ausgebildet sein müssten, wie der Wortlaut „angeordnet“ belege.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 265 329 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent 1 265 329 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] jeweils vom 18. Oktober 2019 und vom 16. Februar 2020, [X.]bis vom 16. Februar 2020, [X.] vom 18. Oktober 2019 und vom 16. Februar 2020, [X.]bis vom 16. Februar 2020, [X.], [X.] jeweils vom 18. Oktober 2019 und vom 16. Februar 2020, [X.] vom 18. Oktober 2019 und vom 16. Februar 2020 mit der Maßgabe, dass die mit „insbesondere“ eingeleiteten fakultativen Merkmale gestrichen werden und die Formulierung „Elektrodenträgeranordnung spaltfrei“ ersetzt wird durch die Formulierung „[X.]trägeranordnung (8) ohne offenen Spalt“, B2B und [X.] jeweils vom 18. Oktober 2019 und vom 16. Februar 2020, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und [X.] jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beanspruche.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie verteidigt das [X.] in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 13 [X.]. Sie vertritt die Auffassung, das [X.] sei patentfähig. Die Nichtigkeitsklage sei daher nicht begründet. Durch die auf eine Ausführung im Umfang des bisherigen Anspruchs 3 mit der Alternative der vollständigen Öffnung des brennkammerseitigen Endes der Wandung erfolgte Beschränkung würden wirtschaftlich nicht relevante Techniken noch stärker abgegrenzt.

Diese Lehre sei neu und auch erfinderisch. Der Argumentation der Klägerin liege schon eine unzutreffende Auslegung der Anspruchsmerkmale zugrunde, insbesondere könne die erfindungsgemäße [X.] nicht einer Vorkammer synonym gesetzt werden, welche in den historischen Vorkammerkerzen zur Anwendung gekommen sei. Auch grenze die auf flächige [X.] gerichtete erfindungsgemäße Lehre sich von nicht flächig angelegten Elektroden ab, wie [X.], wie auch der Begriff [X.]träger einen Träger als tragendes eigenständiges Bauteil voraussetze und nicht nur z.B. ein Innengewinde, wie bei der Druckschrift [X.]. Ebenso setze die [X.] Lehre eine von der [X.]trägeranordnung separate (zweistückige) Masseelektrode voraus.

Deshalb sei keine der angeführten Schriften neuheitsschädlich; so offenbarten die Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.]0 nicht den Einsatz einer [X.] und zeigten weder einen [X.]träger bzw. eine Massenelektrodenträgeranordnung noch eine flächige Elektrode. [X.] zeige ebenfalls weder eine [X.] noch eine [X.]trägeranordnung samt [X.]. Bei der [X.] bilde der Abschnitt „[X.]“ kein eigenständiges Bauteil, wie auch die Elektroden der Zündkerze aus der Kammer in den Brennraum hinausragten. Auch die [X.]1, [X.]2, [X.]4 und [X.]5 beträfen bereits keine [X.]kerzen, wie auch weder eine [X.]trägeranordnung samt gesonderter Masseelektrode (zweistückig) gezeigt werde noch flächige Elektroden.

Eine erfinderische Tätigkeit sei zu bejahen. Es sei nicht naheliegend, die Flammkerze der [X.] in Kombination mit [X.]1 zu einer Zündkerze nach Anspruch 1 weiterzuentwickeln. Dies gelte auch für die [X.]3 in Verbindung mit [X.]1. Die [X.]3 weise eine Vorkammer auf, die nicht mit einer [X.] gleichgesetzt werden könne. Die Vorkammer weise auch nur eine Öffnung auf. Es bestehe daher keine Veranlassung zur Kombination mit [X.]1. Dies gelte auch im Hinblick auf [X.]5 mit [X.]1. Eine Kombination von [X.]5 mit [X.]6 komme ebenfalls nicht in Betracht. Die [X.]5 weise keinen einzigen [X.]träger auf, weshalb eine Ersetzung durch eine [X.]trägeranordnung der [X.]6 nicht möglich sei.

Die Beklagte verweist zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende Dokumente:

K19 Auszug Bosch „Kraftfahrtechnisches Handbuch“, [X.]-381,

N[X.] MANZ Firmenregister, Auszug aus Firmenbuch und Insolvenzdatei (Edikte) der [X.] für J… GmbH & Co OG,

N[X.] F.Zacharias, „Gasmotoren“, 1. Auflage 2001, S. 19 bis 35.

Sie hat mit Schriftsatz vom 27. März 2019 den in ihrem Antrag genannten Hilfsantrag A eingereicht. Dessen Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 durch das zusätzliche Merkmal

1.8 „und das brennkammerseitige Ende der Wandung (13) der [X.] (3) vollständig geöffnet ist.“,

das an das Ende des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angefügt ist.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 hat die Beklagte weitere Hilfsanträge eingereicht, die sie mit Schriftsatz vom 16. Februar 2020 teilweise korrigiert hat. Die Ansprüche 1 dieser Anträge sind folgendermaßen ausgeführt:

[X.]: Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag A sind die fakultativen Merkmale 1.1.f und 1.6.f zu obligatorischen Merkmalen gemacht, indem jeweils das Wort „insbesondere“ in den Merkmalen 1.1.f und 1.6.f gestrichen ist. Daneben ist die alternative mit den Merkmalen 1.7b beanspruchte Ausführungsform aus dem Anspruch gestrichen. Zudem wurden weitere Merkmale 1.9, 1.10 und 1.11 hinzugefügt. Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] lautet mit eingefügter Gliederung:

„1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine,

1.1.1 für den Einsatz bei [X.], mit

1.2 einem Isolatorkörper,

1.3 einer Basismittelelektrode,

1.4 mindestens einer Masseelektrode und

1.5 mindestens einer [X.],

1.6 wobei die Elektroden der Zündkerze von einer

1.6.1 zylindermantelförmigen Wandung der [X.] umgeben sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7a.1 mindestens eine [X.]trägeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden,

1.7a1.f vorzugsweise flächigen, [X.] (9)

1.7a2 an der Wandung (13) der [X.] (3) angeordnet ist,

1.8 wobei die [X.] nicht in einem Stück mit dem [X.] gefertigt ist

1.9 und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) vollständig geöffnet ist,

1.10 wobei ferner die Wandung (13) der [X.] (3) Öffnungen (2) zum Durchlass von [X.] aufweist und

1.11 wobei das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) über die Elektroden (9, 17) hinausragt.“

[X.]: In den Anspruch 1 dieses [X.] wurde ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ein weiteres Merkmal

1.12 „wobei die [X.]trägeranordnung (8) als integrierter Bestandteil ringartig in die Wandung (13) der [X.] (3) integriert ist,“

zwischen das Merkmal 1.7a2 und das Merkmal 1.9, in dem das Wort „wobei“ im Merkmal 1.9 durch das Wort „und“ ersetzt ist, eingefügt.

[X.]: Ausgehend vom Anspruch 1 des [X.] [X.] sind im Anspruch 1 dieses [X.] im Merkmal 1.7a2 das Wort „angeordnet“ durch das Wort „angeschweißt“ ersetzt und im Merkmal 1.10 das Wort „ferner“ durch das Wort „außerdem“ ersetzt.

[X.]: Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort „wobei“ weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs angefügt:

1.13 „und wobei die Zündkerze herstellbar ist, indem die Wandung (13) der [X.] (3) mit mindestens einer [X.]anordnung (8) nebst [X.] und/oder“

1.14 „der [X.] (10) nebst [X.] (17) einzeln gefertigt und anschließend an die aus den weiteren Bestandteilen vorgefertigte Zündkerze angebracht werden.“

[X.] bis : Im Anspruch 1 dieses [X.] ist ausgehend vom Anspruch 1 des [X.] [X.] das Wort „herstellbar“ im Merkmal 1.13 durch das Wort „hergestellt“ ersetzt.

[X.]: Anspruch 1 des [X.] [X.] unterscheidet sich von Anspruch 1 des [X.] [X.] dadurch, dass im Merkmal 1.10 das Wort „ferner“ durch das Wort „außerdem“ ersetzt ist und die Alternative des Merkmals 1.14 weggelassen ist. Das Merkmal 1.13 ist im Anspruch 1 des [X.] [X.] durch das Merkmal

1.13‘ „und wobei die Zündkerze herstellbar ist, indem die Wandung (13) der [X.] (3) mit mindestens einer [X.]anordnung (8) nebst [X.] einzeln gefertigt und anschließend an die aus den weiteren Bestandteilen vorgefertigte Zündkerze angebracht werden.“

ersetzt.

[X.] bis : Im Anspruch 1 dieses [X.] ist ausgehend vom Anspruch 1 des [X.] [X.] ebenfalls das Wort „herstellbar“ im Merkmal 1.13‘ durch das Wort „hergestellt“ ersetzt.

[X.]: Anspruch 1 des [X.] [X.] unterscheidet sich von Anspruch 1 des [X.] [X.] dadurch, dass im Merkmal 1.10 das Wort „ferner“ durch das Wort „außerdem“ ersetzt ist und die Merkmale 1.13 und 1.14 durch die Merkmale

1.15 „und wobei die Zündkerze hergestellt ist, indem die Wandung (13) der [X.] (3) mit mindestens einer [X.]anordnung (8) nebst [X.] und/oder“

1.16 „der [X.] (10) nebst [X.] (17) einzeln gefertigt und anschließend an eine handelsübliche Zündkerze angebracht wurden.“

ersetzt sind.

[X.]: Anspruch 1 des [X.] [X.] lautet mit eingefügter Gliederung:

„1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine

1.1.1 für den Einsatz bei [X.], mit

1.2 einem Isolatorkörper,

1.3 einer Basismittelelektrode,

1.4 mindestens einer Masseelektrode und

1.5 mindestens einer [X.],

1.6 wobei die Elektroden der Zündkerze von einer

1.6.1 zylindermantelförmigen Wandung der [X.] umgeben sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7a1 mindestens eine [X.]trägeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden,

1.7a1.f vorzugsweise flächigen, [X.] (9) oder

1.7b1 mehrere [X.]träger (6) mit jeweils nach innen weisenden,

1.7b1.f vorzugsweise flächigen, [X.] (9)

1.7a2 an der Wandung (13) der [X.] (3) angeordnet ist,

1.17 wobei die [X.] als [X.],

1.17.f insbesondere aus einer Legierung aus [X.] (90/10, 95/5, 80/20, 75/25) ausgeführt sind,

1.18 wenigstens eine Kante der [X.] mehr als 4mm lang ist

1.8 und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) vollständig geöffnet ist,

1.10‘ wobei außerdem die Wandung (13) der [X.] (3) Öffnungen (2) zum Durchlass von [X.] aufweist und

1.11‘ das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) über die Elektroden (9, 17) hinausragt.“

[X.]: Anspruch 1 dieses [X.] lautet mit eingefügter Gliederung:

1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine

1.1.1 für den Einsatz bei [X.], mit

1.2 einem Isolatorkörper,

1.3 einer Basismittelelektrode,

1.4 mindestens einer Masseelektrode und

1.5 mindestens einer [X.],

1.6 wobei die Elektroden der Zündkerze von einer

1.6.1 zylindermantelförmigen Wandung der [X.] umgeben sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7a1 mindestens eine [X.]trägeranordnung (8) mit mehreren nach innen weisenden,

1.7a1.f vorzugsweise flächigen, [X.] (9) angeordnet ist,

1.12 wobei die [X.]trägeranordnung (8) als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung (13) der [X.] (3) integriert ist

1.19 und die [X.] als mit der [X.]trägeranordnung (8) ohne offenen Spalt verschweißte

1.17‘ [X.] ausgeführt sind,

1.18‘ wenigstens eine der Mittelelektrode zugewandte Kante dieser [X.] mehr als 4mm lang ist,

1.20 die Mittelelektrode ebenfalls aus Edelmetall ausgeführt ist,

1.8 und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) vollständig geöffnet ist,

1.10‘ wobei außerdem die Wandung (13) der [X.] (3) Öffnungen (2) zum Durchlass von [X.] aufweist und

1.11‘ das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der [X.] (3) über die Elektroden (9, 17) hinausragt.

Zum Wortlaut der Ansprüche 1 der weiteren Hilfsanträge B2B und [X.] sowie der weiteren Ansprüche der einzelnen Anträge und bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Streitpatent bezieht sich auf eine Zündkerze einer Brennkraftmaschine, insbesondere für den Einsatz bei [X.], mit einem Isolatorkörper, einer [X.], mindestens einer [X.] und mindestens einer [X.], wobei die Elektroden der Zündkerze von einer, insbesondere zylindermantelförmigen, Wandung der [X.] umgeben sind. Darüber hinaus betrifft das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Zündkerze.

Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents handele es sich bei den derzeit verfügbaren Zündkerzen für [X.] vielfach um Produkte, welche aus der Automobilindustrie abgeleitet worden seien und durch entsprechende Verbesserungen für den vorzugsweisen Einsatz in [X.] angepasst worden seien. Diese Kerzen wiesen in der Regel eine zylindrische [X.]elelektrode auf, welche mit einem Edelmetallpin versehen sei. Bei den [X.] seien sowohl Varianten mit Hakenelektrode als auch mit zwei bis vier seitlich angebrachten Elektrodenfingern im Einsatz. Die [X.] könnten ebenfalls mit einem Edelmetallplättchen versehen sein.

Der Nachteil dieser Zündkerzen bestehe unter anderem darin, dass die Strömungsverhältnisse im Bereich des [X.] vollständig von den [X.] im Brennraum des jeweiligen Zylinders abhingen. So könne es zum Beispiel zum Ausblasen des [X.] kommen, wenn die Strömungsgeschwindigkeiten des Gas-Luftgemisches zu groß seien.

Um diesen Nachteil zu beseitigen, sei es aus dem Stand der Technik bereits bekannt, die Elektroden der Zündkerze mit einer zylinderförmigen [X.] zu umgeben. Eine der aus dem Stand der Technik bekannten Anordnungen habe jedoch unter anderem den Nachteil, dass keine definierten [X.] vorgesehen seien und die Zündfunken sich zwischen den [X.]elelektroden und einem beliebigen Punkt an der als [X.] fungierenden [X.] ausbreiteten. Bei anderen aus dem Stand der Technik bekannten Zündkerzen bestehe der Nachteil, dass jeweils nur eine oder zwei kleinflächige [X.] vorhanden seien, welche verhältnismäßig kurze Standzeiten aufwiesen und durch Abnützung oder Verschmutzung rasch gebrauchsunfähig würden (vgl. Abs. [0001] bis [0003] der Streitpatentschrift).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem gemäß der Angabe in der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Zündkerze mit einer [X.] sowie ein Verfahren zu deren Herstellung zu schaffen, bei der die oben geschilderten Nachteile des Standes der Technik behoben sind (vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift). Dies bedeutet, dass eine Zündkerze geschaffen werden soll, die auf Grund des Aufbaus und der Anordnung der Elektroden eine lange Standzeit aufweist und bei der es zu keinem Ausblasen des [X.] kommt.

3. Diese Aufgabe wird u.a. durch den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen gelöst.

Im Hinblick auf die maßgebliche und insbesondere auch zwischen den Parteien im Streit stehende Auslegung der erfindungsgemäßen Lehre und verwendeten Begriffe ist zunächst zu betonen, dass gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen [X.] und danach das maßgeblich ist, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses ([X.], 878 – [X.]) – bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift als Erfindungsgegenstand entnimmt ([X.] 868 – [X.]). Hierbei ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen ([X.], 1124 – [X.]). Insoweit kann die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen ([X.], 909 – [X.]annschraube; [X.]. 2000, 105 – Extrusionskopf), wobei auch die in der Patentschrift enthaltenen Angaben zur Aufgabe der Erfindung – ebenso wie der übrige Inhalt der Patentschrift – nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen dürfen ([X.], 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung; GRUR 2012, 1122 Rn. 22 – [X.]), und zwar auch dann, wenn sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschränkt, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre ([X.], 519, 522 – Schneidmesser II).

Der hier zuständige Fachmann ist als ein berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik zu definieren, der einen [X.] besitzt und über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Entwicklung von Verbrennungsmotoren verfügt und mit der Entwicklung und Verbesserung von Zündkerzen für solche Motoren betraut ist.

Abbildung

Mit dem erteilten Anspruch 1 wird eine Zündkerze beansprucht, die vier wesentliche Bestandteile aufweist, nämlich einen [X.], eine [X.], mindestens eine [X.] und eine [X.].

Die hier wiedergegebenen [X.]uren 1 und 2 zeigen eine Ausführungsform der erfindungsgemäßen Zündkerze mit einem [X.] (1), einer [X.], mindestens einer [X.] (9) und einer erfindungsgemäßen [X.] (3).

Unter der [X.] ist dabei eine Elektrode in der [X.]e der Zündkerze zu verstehen, an der weitere Bestandteile befestigt sein können, die dann die eigentliche Funktion der Zündkerzenelektrode erfüllen, so dass die [X.] nur noch ein Träger oder Anschluss für die eigentliche Elektrode ist. Da die [X.] aber im Anspruch nicht weiter ausgeführt wird, kann auch sie als die eigentliche Elektrode dienen.

Als [X.] versteht das Streitpatent, der Funktion einer solchen auch im Streitpatent als vorteilhaft beschriebenen Kammer entsprechend, eine Kammer, in der durch die Erzeugung von [X.] bestimmte Strömungsverhältnisse erzeugt werden, ohne dass hiermit die räumliche Ausgestaltung vorgegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass die Erzeugung von [X.] auch von der Einbaulage der Zündkerze in einem Zylinder abhängen kann, und es für die Bezeichnung als [X.] ausreichend ist, wenn eine Einbaulage erkennbar ist, bei der es zur [X.]bildung kommt. Das Verständnis des Streitpatents geht jedoch davon aus, dass der Fachmann Kammern, die eine im Vordergrund stehende grundlegend andere Funktion besitzen, so beispielsweise Venturidüsen, im Hinblick auf ihre Funktion nicht als [X.]n ansieht.

Die erfindungsgemäße [X.] ist derart ausgebildet, dass sie eine Wandung besitzt, die die Elektroden umgibt.

Die [X.] können auf zwei verschiedene Weisen ausgebildet sein. Zum einen kann eine [X.]trägeranordnung ausgebildet sein, die mehrere nach innen weisende Elektroden aufweist, oder aber es können mehrere [X.]träger ausgebildet sein, die jeweils nach innen weisende [X.] aufweisen. Bei letzterem ist der Plural so zu verstehen, dass die Gesamtheit der [X.]träger mehrere [X.] aufweist, wobei jeder einzelne [X.]träger mindestens eine [X.] aufweist. Da der Begriff „[X.]trägeranordnung“ im Anspruch, abgesehen davon, dass sie mehrere nach innen weisende [X.] aufweist, nicht durch weitere Merkmale eingeschränkt wird, kann jegliche Anordnung mehrerer [X.], die auf irgendeine Weise getragen werden, unabhängig davon, ob diese durch ein Bauteil miteinander verbunden sind, als [X.]trägeranordnung angesehen werden. Dies bedeutet auch, dass mehrere [X.]träger mit mehreren [X.] ebenfalls eine [X.]trägeranordnung mit mehreren [X.] ist, so dass die mit den Merkmalen 1.7.b beanspruchte Alternative eigentlich keine Alternative, sondern eine Beschränkung der Alternative nach 1.7.a ist.

Die [X.]trägeranordnung oder die [X.]träger sind an der Wandung der [X.] angeordnet. Anspruch 1 bestimmt insoweit keine nähere örtlich räumliche Ausgestaltung, in welchem Bereich der Wandung der [X.] diese Anordnung besteht, wichtig ist nur, dass eine Anordnung nicht außerhalb der Wandung der [X.] erfolgt.

Dabei schließt die Lehre nach Anspruch 1 nicht aus, dass die [X.] einstückig mit dem jeweiligen [X.]träger ausgebildet sind. Dies erschließt sich auch daraus, dass analog die abhängigen [X.] auch in Bezug auf die [X.]träger und die [X.]wand eine einstückige Ausführung einschränkend unter Schutz stellen und zeigen (vgl. Anspruch 9 der Streitpatentschrift). Dass Anspruch 1 unterschiedliche Bestandteile nennt, steht dem gebotenen Verständnis einer einteiligen Ausführung von mehreren Bestandteilen somit nicht entgegen.

Patentanspruch 1 weist außerdem vier fakultative Merkmale auf (Merkmale 1.1.f, 1.6.f, 1.7.a1.f und 1.7.b1.f).

Das erste dieser Merkmale (1.1.f) betrifft den bevorzugten Einsatzbereich der Zündkerze, nämlich bei [X.].

Das zweite fakultative Merkmal (1.6.f) betrifft die Form der Wandung der [X.]. Diese ist insbesondere zylindermantelförmig ausgebildet. Ein Zylinder ist der Körper, der entsteht, wenn eine Fläche, nicht notwendigerweise eine Kreisfläche, auf einer geraden Strecke ohne Verkippung der Fläche im Raum bewegt wird. Handelt es sich bei der Fläche um eine Kreisfläche, so handelt es sich um einen Kreiszylinder. Steht die Strecke senkrecht auf der Fläche, so handelt es sich um einen geraden Zylinder. Der [X.] ist dabei die Fläche, die vom Umfang der bewegten Fläche überstrichen wird.

Das dritte und das vierte fakultative Merkmal betreffen die [X.]. Diese sind „vorzugsweise flächig“ ausgebildet. Das Wort „flächig“ ist von dem Wort „flach“ zu unterscheiden und erscheint zunächst im Zusammenhang mit einer Elektrode unklar zu sein, denn eine Fläche ist ein zweidimensionales Gebilde, während eine Elektrode dreidimensional ist. Auch der [X.] gibt als Bedeutung für „flächig“ „abgeflacht“, „eine breitere Fläche bildend“ oder „sich auf einer Fläche ausdehnend“ an. Die beiden letzten Bedeutungen sind nur für zweidimensionale Objekte möglich, bei ersterem stellt sich die Frage, gegenüber welchem Zustand die Elektrode abgeflacht ist.

Betrachtet man das mögliche Verständnis wie geboten im Kontext des Streitpatents und der erfindungsgemäßen Lehre, so wird deutlich, dass die Bezeichnung „flächig“ nicht mit „flach“ gleichzusetzen ist, weil der Intention der Erfindung gemäß auch Elektroden die vorteilhafte „flächige“ Ausbildung haben, welche, wie beispielsweise die Druckschrift [X.] in [X.]. 3 zeigt, eine ringförmige Ausbildung der [X.] mit an die [X.]elelektrode angepasst gebogen ausgebildeten Elektroden aufweisen. Entsprechendes gilt für die Druckschriften [X.] oder [X.].

Mit der Umschreibung „flächig“ oder „flach“ wird auch noch keine zwingende Aussage dazu gemacht, wie die Oberfläche der [X.] sich räumlich zur [X.]elelektrode verhält. Das zeigt Abs. [0012] des Streitpatents, wenn dort ausgeführt wird, dass in einer günstigen Fortbildungsform die Elektroden des [X.]elelektrodenträgers und der [X.]träger oder der [X.]trägeranordnung jeweils paarweise planparallel gegenüberliegen.

Im breitesten Sinn ist demnach jede Elektrode, die keine [X.]itze aufweist, flächig, denn sie ist gegenüber einer [X.]itze abgeflacht.

4. Die Gegenstände des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen A und [X.] sind gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge [X.], [X.], [X.]bis, [X.] und [X.]bis ergeben sich in einer für den Fachmann naheliegenden Weise aus der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.], so dass sie mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig sind (Art. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist somit nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ), da er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift [X.] mit dem durch die Druckschrift [X.] dokumentierten Fachwissen des Fachmanns ergibt. Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] ist nicht ausführbar (Art. 83 EPÜ). Der mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Gegenstand wird dem Fachmann durch die Zusammenschau der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt, so dass er ebenfalls nicht patentfähig ist (Art. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Hingegen beruht der gewerblich anwendbare, neue Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass er patentfähig ist (Art. 52 bis 57 EPÜ).

4.1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) wird von der Druckschrift [X.] ([X.] 1 319 133) neuheitsschädlich (Art. 54 EPÜ) vorweggenommen, weshalb er nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Die Druckschrift [X.] offenbart eine Zündkerze (vgl. die Bezeichnung „spark-plug“), bei der die Elektroden auf eine zum damaligen Zeitpunkt neuartige Weise zusammenarbeiten (vgl. [X.], [X.] 20 bis 22: „[X.] plug in which the electrodes cooperate in [X.].“). Dazu wird die Anordnung der Elektroden (electrode 3 und electrode 8) in der Zündkerze an Hand der hier wiedergegebenen Zeichnung beschrieben.

Abbildung

Diese Druckschrift offenbart dabei in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des auf die obligatorischen Merkmale verkürzten Anspruchs 1 eine

1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine mit

1.2 einem [X.] ([X.]; vgl. auch [X.], [X.] 9 bis 19: „[X.], [X.] in which the thimble which carries the porcelain body of the plug is spaced from the casing portion of the plug to define an [X.], [X.] will be prevented from entering the chamber.”),

1.3 einer [X.] (electrode 3),

1.4 mindestens einer [X.] (electrode 8) und

1.5 mindestens einer [X.] (Raum innerhalb der Wandung 9 am unteren Ende, vgl. auch [X.], [X.] 89 bis 101, der auf eine [X.] schließen lässt: „[X.] in the lower end of the casing 8 are flush with the lower end of the [X.]. The openings 18 permit soot to escape and afford a means whereby a fresh charge of gas may enter readily about the cooperating electrode elements 8 and 34. The cutting away of the lower end of the casing 9, [X.], aids in [X.] an obstruction of the entering gas. Since the upper edges of the openings 18 are flush with the lower end of the [X.], [X.] in which foul matter can collect.”),

1.6 wobei die Elektroden der Zündkerze von einer Wandung (casing 9) der [X.] umgeben sind,

wobei

1.7b1 mehrere [X.]träger (Gewindeteil der Elektroden 8) mit jeweils nach innen weisenden [X.] (innerer Teil der Elektroden 8)

1.7b2 an der Wandung (9) der [X.] angeordnet sind.

Da der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand keine weiteren obligatorischen Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig.

Die Beklagte führt zu Druckschrift [X.] aus, dass die dort gezeigte Zündkerze keine flächigen Elektroden aufwiesen. Dieser Ansicht dürfte zum einen nicht zu folgen sein, da die dort gezeigten Elektroden (8) zwar nicht flach, aber wie bereits ausgeführt flächig sind, denn sie weisen keine [X.]itze, sondern eine Abrundung auf. Zum anderen spielt dies ohnehin keine Rolle, da es sich bei der flächigen Ausführung um ein fakultatives und damit bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigendes Merkmal handelt.

Die Beklagte gibt zu Recht an, dass ein Innengewinde in der Wand kein [X.] ist, jedoch gilt dies nicht für einen Teil einer Schraube mit Außengewinde. Wie bereits ausgeführt, ist es gemäß Anspruch 1 auch möglich, dass [X.] und [X.] einstückig ausgeführt sind.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass es sich bei dem mit der Wandung (9) umschlossenen Raum um keine [X.] handelt. Dieser Ansicht ist ebenfalls nicht zu folgen, denn wie der umschlossene Raum wirkt, hängt nicht nur von dessen Gestaltung, sondern auch von der Gestaltung des Zylinders des Verbrennungsmotors, des darin befindlichen Kolbens, der Anordnung der Zündkerze im Zylinder und der Bewegungsgeschwindigkeit des Kolbens im Zylinder ab. Hierzu macht das Streitpatent aber keine Ausführungen. Es ist möglich, diese Parameter so auszuführen, dass in dem umschlossenen Raum [X.] entstehen, weshalb es gerechtfertigt ist, ihn auch als [X.] zu bezeichnen. Die Angabe, dass die Öffnungen (18) in der Wandung zur Entfernung von bei der Verbrennung entstehendem Ruß dienen, widerspricht dem nicht. Im Gegenteil ist die Entstehung von [X.] dem Abführen von Rußpartikeln eher dienlich.

4.2. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag A wird von Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen (Art. 54 EPÜ), denn die in Druckschrift [X.] offenbarte Zündkerze weist auch das zusätzliche Merkmal 1.8, dass das brennkammerseitige Ende der Wandung der [X.] vollständig geöffnet ist, auf (siehe [X.]. 1). Unter dem brennkammerseitigen Ende der Wandung versteht der Fachmann das vom [X.] abgewandte Ende der Wandung, das anspruchsgemäß vollständig geöffnet ist.

Dieses Merkmal erscheint für sich betrachtet zunächst unklar, da es erst gemeinsam mit einer festgelegten Form der Wandung einen Sinn ergibt. Dies aber auch nur insoweit, als es sich um eine Form handelt, wie sie z.B. nur fakultativ mit einer zylindermantelförmigen Form obligatorisch beansprucht würde oder im Falle der Druckschrift [X.] gegeben ist. In diesem Fall ist aber die Angabe, dass das brennkammerseitige Ende der Wandung der [X.] vollständig geöffnet ist, selbstverständlich, denn an diesem Ende befindet sich bei einem Zylinder die Grundfläche, die aber bei einem [X.] nicht vorhanden ist. Der Fachmann wird dieses Merkmal somit dahingehend verstehen, dass der [X.] durch keine weiteren Bestandteile, so beispielsweise einen Deckel, verschlossen wird.

Dagegen ist dieses Merkmal schwerlich in Einklang zu bringen mit anderen Formen, wie z.B. einer Halbkugel, einer Form die z.B. die Druckschrift [X.] zeigt, da hier das Merkmal nur so verstanden werden kann, dass jede Öffnung der Halbkugel eine vollständige Öffnung ist.

4.3. Druckschrift [X.] nimmt auch den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] neuheitsschädlich vorweg (Art. 54 EPÜ), so dass auch er nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

So ist die in Druckschrift [X.] offenbarte Zündkerze auch für [X.] geeignet (Merkmal 1.1.1). Zumindest ist kein Grund ersichtlich, warum sie das bei einer Anpassung der Zündspannung und einer entsprechenden Gestaltung des Gasmotors nicht sein sollte. Die Wandung (9) der [X.] ist bereits zylindermantelförmig ausgebildet (siehe [X.]. 1) (Merkmal 1.6.1) und weist Öffnungen (18) zum Durchlass von [X.] auf (vgl. [X.], [X.] 89 bis 95: „[X.] in the lower end of the casing 8 are flush with the lower end of the [X.]. The openings 18 permit soot to escape and afford a means whereby a fresh charge of gas may enter readily about the cooperating electrode elements 8 and 34.”) (Merkmal 1.10).

Während [X.]. 1 der Druckschrift [X.] eine Ausführungsform zeigt, bei der die Wandung (9) der [X.] in etwa mit der [X.]elelektrode (3) abschließt, zeigt [X.]. 2 eine Ausführungsform, bei der die Wandung (9) die [X.]elelektrode eindeutig überragt, denn in dieser Abbildung ist die [X.]elelektrode (3) nicht sichtbar, was sie aber sein müsste, wenn die Wandung (9) die [X.]elelektrode nicht überragt. Der Fachmann wird daraus schließen, dass die Wandung (9) die [X.]elelektrode überragen kann oder aber auch mit ihr abschließen kann, jedoch keinesfalls von der [X.]elelektrode (3) überragt wird. Damit ist für den Fachmann auch eine Zündkerze offenbart, bei der das brennkammerseitige Ende der Wandung (9) der [X.] über die [X.]elelektrode (3) und damit insgesamt über die Elektroden hinausragt, da die in die Wandung geschraubten [X.] vom brennkammerseitigen Ende der Wandung (9) ohnehin überragt werden. Damit ist auch das Merkmal 1.11 in Druckschrift [X.] bereits gegeben.

Die Mehrzahl von [X.] (8) kann, wie bereits ausgeführt, auch als [X.]trägeranordnung bezeichnet werden, die an der Wandung (9) der [X.] angeordnet ist (Merkmale 1.7a1, 1.7a2).

Zudem ist die [X.] gemäß Merkmal 1.9 nicht in einem Stück mit dem [X.] gefertigt. Das Streitpatent lässt offen, welcher Teil der Zündkerze als „[X.]“ zu verstehen ist und durch welche Merkmale es sich auszeichnet. Die in Druckschrift [X.] offenbarte Zündkerze weist zwei Teile auf, die als [X.] bezeichnet werden können. Das eine Teil ist das Teil mit dem Bezugszeichen 5, das den isolierenden Körper (4) schützt und somit als Gehäuse bezeichnet werden kann, das andere ist das mit „casing“, übersetzt „Gehäuse“, bezeichnete Teil (9), dessen brennkammerseitiger Teil die Wandung der [X.] bildet und mit dem diese Wandung somit einteilig ausgebildet ist. Da aber ein Gehäuse eher eine mechanische Schutzfunktion für seinen Inhalt erfüllt als eine reine Befestigungsfunktion, ist es gerechtfertigt, das Teil mit dem Bezugszeichen 5 als „Gehäuse“ der Zündkerze zu bezeichnen, so dass die Wandung der [X.] nicht in einem Stück mit dem [X.] gefertigt ist.

Die in Druckschrift [X.] offenbarte Zündkerze weist somit auch alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] auf, so dass auch dessen Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

4.4. Die Zündkerze nach Anspruch 1 des Hilfsantrags [X.] beruht ausgehend von Druckschrift [X.] unter Zusammenschau mit Druckschrift [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ). Druckschrift [X.] zeigt keine [X.]trägeranordnung, die als integrierter Bestandteil ringartig in die Wandung der [X.] integriert ist, wie dies das Merkmal 1.12 des Hilfsantrags [X.] beansprucht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] ist somit neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.]. Er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ).

So offenbart die Druckschrift [X.] ([X.] 1 312 511) eine Zündkerze (vgl. die Bezeichnung „spark-plug“), die eine herausnehmbare [X.]elelektrode aufweist, wodurch ein Zugang zum Zylinder durch die Zündkerze hindurch ermöglicht wird, was zum Reinigen und für eine Anlasseinspritzung in den Zylinder genutzt werden kann (vgl. [X.], [X.] 20 bis 26: „[X.] an [X.], [X.], [X.].“).

Abbildung

Diese Druckschrift offenbart dabei in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des auf die obligatorischen Merkmale verkürzten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] eine

1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine (vgl. den bereits zitierten Abschnitt und siehe [X.]. 2),

1.1.1 für den Einsatz bei [X.] (Der Aufbau der Zündkerze lässt darauf schließen, dass diese Zündkerze in einem entsprechend angepassten Ottogasmotor betrieben werden kann.) mit

1.2 einem [X.] (insulation 5, 6, 7, vgl. [X.], [X.] 62 bis 75: „[X.] at its inner end, and said tube is inclosed with insulation 5. The insulation 5 may be in the form of sheet mica, wrapped around tube 3 for any number of convolutions. [X.] insulation with the tube is fitted within sleeve 4. Between the head or flange 3 of tube 3 on one side of sleeve 4 is located insulation 6, which may comprise mica disks, [X.], around tube 3 and insulation 5, is other insulation 7, which also may comprise mica disks.”),

1.3 einer [X.] (central electrode 9; vgl. [X.], [X.] 98 bis 102: „[X.] is a central electrode adapted to pass through the bore in [X.], [X.], [X.] 10.”),

1.4 mindestens einer [X.] ([X.]) und

1.5 mindestens einer [X.] (vom unteren Teil der Basis 1 eingeschlossener Raum),

1.6 wobei die Elektroden (9, 10) der Zündkerze von einer

1.6.1 zylindermantelförmigen Wandung (unterer Teil der Basis 1) der [X.] umgeben sind,

wobei

1.7a.1 mindestens eine [X.]trägeranordnung ([X.] 10 10)

1.7a2 an der Wandung der [X.] angeordnet ist,

1.12 wobei die [X.]trägeranordnung (10 siehe die Anordnung des Rings 10 in einer Nut 14 in [X.]. 2 und vgl. [X.], [X.] 39 bis 52: „In [X.]. 9 the base is shown provided with an inner annular recess or groove 14 adapted to receive the ring 10, which may be made in a concavo-convex form to fit in the base as illustrated in [X.]. [X.] the ring and sparking points may [X.] while in the base, [X.] will expand into said recess 14 ([X.]. 2). [X.], [X.] providing a recess 1 in which the sparking point ring may be set, and then the rim 1 may be rolled or swaged over against ring 10 , as indicated in dotted lines in [X.]. 10, to retain the ring in the base.”)

Abbildung

1.9 und die [X.] (unterer Teil der Basis 1) nicht in einem Stück mit dem [X.] (metal sleeve 4) gefertigt ist und

1.8 das brennkammerseitige Ende der Wandung der [X.] vollständig geöffnet ist (siehe [X.]. 2) und

1.11‘ das brennkammerseitige Ende der Wandung der [X.] über die Elektroden (9, 10) hinausragt (siehe [X.]. 2).

Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] von dem aus Druckschrift [X.] bekannten dadurch, dass gemäß Merkmal 1.10 die Wandung der [X.] ferner Öffnungen zum Durchlass eines [X.]es aufweist. Der Fachmann würde solche Öffnungen auch nicht in der Wandung der [X.] anbringen, da diese Wandung an ihrer Außenseite ein Gewinde (threads 2) aufweist. Dies lässt darauf schließen, dass die Zündkerze in ihrer üblichen Einbaulage so eingebaut ist, dass die Außenseite der Wandung der [X.] durch ein Gegengewinde bedeckt wird, weshalb Öffnungen keinerlei vorteilhafte Wirkung hätten und insbesondere kein [X.] durchlassen könnten.

Doch zeigt Druckschrift [X.] bei einer vergleichbaren Zündkerze eine andere, gegenüber der Druckschrift [X.] einfachere Befestigungsmethode mehrerer [X.] an der Wandung einer [X.]. So wird in Druckschrift [X.] eine [X.]trägeranordnung (10 10) hergestellt und dann als einziges Teil in einem einzigen Schritt in die [X.] eingesetzt, indem ein entsprechend vorgespannter Ring in eine umlaufende Nut (14) einschnappt oder aber auch in eine Ausnehmung eingesetzt wird und durch [X.] befestigt wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 39 bis 52, sowie [X.]. 10). Der Fachmann wird diese gegenüber dem Einschrauben mehrerer Einzelelektroden, wie es gemäß Druckschrift [X.] gemacht wird, einfachere Möglichkeit auch im Falle der Zündkerze aus Druckschrift [X.] einsetzen und auch dort die Wand der [X.] mit einer Ausnehmung bzw. Nut versehen und die Elektroden zusammengefasst mit einem Ring in einem Arbeitsschritt einsetzen. Damit kommt er ausgehend von Druckschrift [X.] zu einer Zündkerze, die neben den Merkmalen dieser Zündkerze auch das Merkmal 1.12 und damit alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] aufweist. Damit beruht die Zündkerze des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist damit auch nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52).

4.5. Auch die mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Zündkerze beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass auch sie nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

So werden bei der Zündkerze aus Druckschrift [X.] die einzelnen [X.] (8) in die Wandung der [X.] eingeschraubt. Eine dem Fachmann bekannte übliche Befestigungsmethode für Elektroden ist aber auch das Anschweißen von Elektroden, wie beispielsweise auch die Druckschrift [X.] angibt (vgl. [X.]. 2, [X.] 36 bis 40: „[X.] parallel [X.] section extending across the nose of the plug and having one end of each wire welded to the nose of the plug, …“). Der Fachmann wird diese oftmals einfachere Befestigungsmethode auch im Falle der Zündkerze der Druckschrift [X.] an Stelle der Verschraubung der Elektroden (8) anwenden. Da die Zündkerze aus Druckschrift [X.], wie zu den anderen [X.] bereits gezeigt, alle übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] aufweist, ergibt sich somit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise, weshalb er ebenfalls nicht patentfähig ist.

4.6. Die mit den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge [X.] und [X.] bis beanspruchten Zündkerzen beruhen ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), weshalb auch sie nicht patentfähig sind (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Beide Ansprüche enthalten zwei Merkmale 1.13 und 1.14, wobei beim Hilfsantrag [X.] nur die Möglichkeit der Herstellung beansprucht wird, während im Hilfsantrag [X.]bis auf die tatsächliche Herstellung abgestellt wird. Da aber die tatsächliche Herstellung nach einem bestimmten Verfahren immer auch die Möglichkeit der Herstellung nach diesem Verfahren beinhaltet, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Hilfsantrags [X.] in dem dort beanspruchten Umfang überhaupt ursprünglich offenbart ist, oder ob es sich bei ihm um eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung handelt.

Wie aus den [X.]uren der Druckschriften [X.] und [X.] ersichtlich ist, befindet sich die Wandung der [X.] mit den [X.] (8 bzw. 10) jeweils an einem Teil (casing 9 bzw. [X.]), das, wie die Schraffierung zeigt, getrennt vom Rest der Zündkerze hergestellt wurde. Damit wurde in beiden Fällen die Wandung der [X.] mit mindestens einer [X.]anordnung nebst [X.] einzeln gefertigt und anschließend an die aus den weiteren Bestandteilen, darunter sind die im Anspruch 1 genannten Bestandteile [X.] und [X.] zu verstehen, vorgefertigte Zündkerze angebracht. Damit ergibt sich bei der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] eine Zündkerze, die auch das Merkmal 1.13 aufweist, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags [X.]bis und damit erst recht des Hilfsantrags [X.] in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der beiden Druckschriften hervorgehen und damit nicht patentfähig sind (Art. 56 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Das Merkmal 1.14 kann als Alternative außer Acht gelassen werden.

4.7. Bei den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge [X.] und [X.] bis handelt es sich um die Beschränkung auf die mit Merkmal 1.13 beanspruchte Alternative der Ansprüche 1 der Hilfsanträge [X.] und [X.]bis. Wie bereits unter Punkt 4.6. dargelegt, beruht diese Alternative jeweils auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist damit auch nicht patentfähig (Art. 56 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

4.8. Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ). So beansprucht Anspruch 1 des Hilfsantrags [X.] mit dem Merkmal 1.15, dass die Zündkerze hergestellt ist, indem die Wandung (13) der [X.] (3) mit mindestens einer [X.]trägeranordnung (8) nebst [X.] einzeln gefertigt und anschließend an eine handelsübliche Zündkerze angebracht wurden. Eine handelsübliche Zündkerze umfasst bereits eine [X.]anordnung mit einer oder mehreren [X.]. Das Streitpatent lässt nun offen, wie mit dieser oder diesen bereits vorhandenen [X.] umgegangen werden soll. Sie gibt insbesondere nicht an, wie eine [X.]trägeranordnung gestaltet werden muss, um zusätzlich zu bereits vorhandenen [X.] eine Wirkung zu entfalten. Sie gibt auch nicht an, ob und welche Voraussetzungen die handelsübliche Zündkerze erfüllen muss, um als Zündkerze geeignet zu sein, an die die Wandung der [X.] mit der weiteren [X.]trägeranordnung angebracht werden kann.

Auch die Absätze [0014] und [0015] der Beschreibung des Streitpatents geben dem Fachmann keinen Aufschluss über diese Problematik, denn dort werden nur die Vorteile dieser Vorgehensweise geschildert und ausgeführt, nach welchen Verfahren die [X.] befestigt werden kann.

Der Fachmann ist zwar in der Lage zu erkennen, dass er ausgehend von einer handelsüblichen Zündkerze die [X.] entfernen und an deren Stelle die [X.] mit der darin befindlichen [X.]trägeranordnung anbringen kann, doch handelt es sich dann bei der (Rest-) Zündkerze, an der er die [X.] anbringt, um keine handelsübliche Zündkerze mehr, sondern um eine aus einer handelsüblichen Zündkerze hervorgehende spezielle Anfertigung, an der er die [X.] anbringt. Auf diese Weise kann somit die Lehre des Anspruchs auch nicht ausgeführt werden.

4.9. Auch die mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Zündkerze beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass sie nicht patentfähig ist (Art. 56 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ).

So beschäftigt sich Druckschrift [X.] u.a. mit dem Abbrand der [X.]. Diese sind in der Zündkerze zunächst in einem unterschiedlichen Abstand von der [X.]elelektrode angeordnet und übernehmen nacheinander auf Grund des [X.] der jeweils nächstliegenden Elektrode die Erzeugung eines [X.], so dass es insgesamt zu einer längeren Standzeit kommt (vgl. [X.], [X.] 48 bis 62: „Especial attention is directed to the fact that the screws [X.]s 8 are spaced at different distances from the lower end 34 of the electrode 3. The screws 8 are made of some material which will not deteriorate readily, due to the action of a spark. [X.], however, [X.] should deteriorate, [X.], and when this last-specified screw [X.] becomes inoperative, then the third screw [X.] 8 will exercise its obvious function. A spark thus is at all times assured.”). Dabei gibt Druckschrift [X.] bereits an, dass ein Material verwendet werden soll, das nicht einfach durch die Funken zerstört wird.

Dem Fachmann sind aus neuerer Zeit Materialien und auch Ausführungsformen von Elektroden bekannt, die besser als die in Druckschrift [X.] offenbarten Elektroden (8) geeignet sind, um auch bei [X.] eine geringere Erosion der Elektroden durch die Funken und damit eine längere Standzeit der Zündkerze zu erreichen. Solche [X.] sind beispielsweise in Druckschrift [X.] ([X.]/00 620 [X.]) offenbart (siehe beispielsweise die hier wiedergegebene [X.]. 5).

Abbildung

Auch Druckschrift [X.] beschäftigt sich mit der Problematik des [X.] der Elektroden (vgl. [X.], [X.] 13 bis 16: „Man ist an Zündkerzen interessiert, die eine sehr hohe Standfestigkeit, insbesondere einen geringen Abbrand der Elektroden aufweisen und dennoch mit relativ geringen Zündspannungen betreibbar sind.“). Dieser geringe Abbrand wird dadurch erreicht, dass die auf einem Träger (8B, 9B, 10B) befestigten Elektrodenplättchen (8C, [X.], [X.]) zum einen aus einem Edelmetall, nämlich Platin oder einer Platinlegierung, ausgeführt sind (vgl. [X.], [X.] 30 bis 33: „Die Arme liegen parallel zu den drei Seiten des [X.] und tragen, dem Aufsatzteil 7 zugewandt, je eine dünne Schicht 8C, [X.], [X.] aus Platin oder einer Platinlegierung.“) und zum anderen eine bestimmte Form aufweisen. Diese Form besteht in Schichten bzw. Plättchen, die Kanten aufweisen, die der [X.]elelektrode zugewandt sind.

Druckschrift [X.] macht keine Angaben über die Längen dieser Kanten, doch gibt sie an, dass die Elektrodenschicht eine Schichtdicke von weniger als 1 mm, vorzugsweise in der Größenordnung von 0,1 mm bis 0,5 mm aufweist (vgl. S. 4, [X.] bis 14: „Die dünne Elektrodenschicht aus Platin oder einer Platinlegierung kann in Form von dünnen Stäbchen auf den Träger aufgeschweißt oder aufgelötet werden. Statt dessen ist es aber auch möglich die dünne Elektrodenschicht aus Platin bzw. der Platinlegierung auf den Träger als Belag aufzutragen, beispielsweise aufzudampfen. Es genügt, wenn die aus Platin bzw. einer Platinlegierung bestehende dünne Elektrodenschicht eine Schichtdicke von weniger als 1 mm aufweist. Vorzugsweise kann die Schichtdicke in der Größenordnung von etwa 0,1 mm bis etwa 0,5 mm liegen.“). Aus der [X.]. 5 ist nun ersichtlich, dass die Kantenlänge etwa das Zehnfache der Dicke der Schicht beträgt. Auch wenn es sich bei dieser Darstellung nur um eine nicht notwendigerweise maßstabsgetreue Skizze handelt, so legt diese Darstellung damit eine Kantenlänge von 1 mm bis 5 mm bzw. sogar 10 mm nahe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in nicht maßstabsgetreuen, prinzipiellen Darstellungen kleine Abmessungen eher im Verhältnis größer und große Abmessungen eher im Verhältnis kleiner als den Abmessungsverhältnissen entsprechend dargestellt werden. Dies bedeutet, dass der Fachmann ausgehend von den Dickenangaben annehmen wird, dass die Kantenlänge der Elektroden bis zu 10 mm oder sogar noch länger sein wird.

Für den Fachmann liegt es nun nahe, die Elektroden (8) der Zündkerze aus Druckschrift [X.] durch die verbesserten Elektroden aus Druckschrift [X.] zu ersetzen und somit solche Elektroden an Stelle der Elektroden (8) an der Wandung der [X.] anzubringen. Dabei wird er auch den in [X.]. 5 der Druckschrift [X.] gezeigten Aufsatz (7) auf der [X.]elelektrode (3) anbringen. Auf diese Weise kommt er zu einer Zündkerze, die alle Merkmale der Zündkerze des Anspruchs 1 des [X.] besitzt, weshalb diese mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns nicht patentfähig ist.

4.10. Die mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte gewerblich anwendbare (Art. 57 EPÜ) Zündkerze ist in den ursprünglich beim europäischen Patentamt eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG), gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (Art. 52 EPÜ) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

4.10.1 Anspruch 1 des [X.] geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6.1, 1.7.a1. 1.7.a1f) der bis auf eine Korrektur identisch zum erteilten Anspruch 1 ist, unter Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 (Merkmal 1.10‘), 3 (Merkmal 1.8), 5 (Merkmal 1.11‘) und 8 (Merkmal 1.12) und weiteren Merkmalen aus der Beschreibung hervor. Dabei wurden aus der Beschreibung Merkmale von der Seite 6, Zeilen 15 bis 25 (Merkmale 1.17‘, 1.18‘ und 1.19) und der Seite 7, Zeilen 26 bis 31 (Merkmal 1.20) in den Anspruch aufgenommen. Damit ist ein Gegenstand ursprünglich offenbart, der alle Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] aufweist.

Da zudem Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch weitere Merkmale und die Umwandlung von fakultativen in obligatorische Merkmale sowie die Beschränkung auf nur eine der beiden im ursprünglichen Anspruch 1 beanspruchten Ausführungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, so dass sein Schutzbereich gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nicht erweitert ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG), ist Anspruch 1 des [X.] zulässig.

Dies gilt auch für die [X.]. So gehen die [X.] 2, 3 und 4 aus den ursprünglichen Ansprüchen 4, 6 und 10 hervor. Auch sie sind demnach zulässig. Der Verfahrensanspruch 11 wurde nicht angegriffen und bleibt somit unverändert.

4.10.2 Der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Wie bereits ausgeführt wird einem Fachmann der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] durch die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt. Anspruch 1 des [X.] präzisiert von diesen dadurch, dass

- die [X.]trägeranordnung als integrierter Bestandteil, ringartig in die Wandung der [X.] integriert ist und

- die [X.] als mit der [X.]trägeranordnung ohne offenen [X.]alt verschweißte Edelmetallplättchen ausgeführt sind.

Während bereits Druckschrift [X.] in ihren [X.]uren ohne offenen [X.]alt (siehe [X.]. 5) mit dem Träger (8B, 9B, 10B) verschweißte Elektroden (8C, [X.], [X.]) offenbart (vgl. den bereits zitierten Absatz S. 4, [X.] 4 bis 14), offenbart sie genau wie auch Druckschrift [X.] keine [X.]trägeranordnung, die als integrierter Bestandteil ringartig in die Wandung der [X.] integriert ist. Wie bereits ausgeführt, offenbart Druckschrift [X.] eine solche ringartige Integration in die Wandung einer [X.]. Allerdings liegt es für den Fachmann nicht nahe, beim Austausch der Elektroden (8) bei der Zündkerze aus Druckschrift [X.] auch die Halterung in der in Druckschrift [X.] offenbarten Weise zu verändern. Denn würde der Fachmann auch die Halterung der Elektroden verändern, so würde er die in Druckschrift [X.] offenbarten Halterungen mit Stegen (8A, 9A 10A), die an einem gemeinsamen Massering (5A) befestigt sind, mit übernehmen. Es liegt für ihn dann nahe, die [X.] ohne Elektroden auf diesen Massering aufzusetzen, was aber zu keiner Integration der [X.]trägeranordnung in der Wandung der [X.] führt.

Außerdem wird der Fachmann ausgehend von der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] nach einem Austausch der Elektroden die Form der Elektroden nicht erneut abändern. Es liegt für den Fachmann zwar nahe, auch dort die Elektroden (10) an ihren Endflächen aus einem Edelmetall herzustellen oder mit einem solchen zu beschichten, um den Abbrand zu verringern, doch wird der Fachmann nicht die Form der Elektroden aus Druckschrift [X.] übertragen, denn die dortige Form passt nicht zu einer Ausführung als relativ dünnes Blech, wie sie Druckschrift [X.] vorschlägt.

Auch die übrigen Druckschriften können keinen Hinweis auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] geben. So offenbart Druckschrift [X.] keine [X.], in Druckschrift [X.] ragt das Ende der zylinderförmigen Wandung der [X.] nicht über die Elektroden hinaus und auf Grund des Gewindes an der Außenseite der zylinderförmigen Wandung ist es auch nicht naheliegend, dort Öffnungen anzubringen. Diese Druckschriften sind somit ungeeignet, einen Hinweis in Richtung der beanspruchten Zündkerze zu geben.

Druckschrift [X.] offenbart wiederum eine Zündkerze, die keine [X.] aufweist, sondern eine Venturidüse. Sie kann somit ebenfalls keinen Hinweis geben.

Druckschrift [X.] offenbart u.a. einen Elektrodenring, der ähnlich dem in Druckschrift [X.] und so angebracht ist, dass das brennkammerseitige Ende der Wandung einer [X.] nicht über die Elektroden hinausragt, weshalb auch sie dem Fachmann keinen weiteren Hinweis in Richtung der beanspruchten Zündkerze geben kann.

Abbildung

In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin auf die in der hier wiedergegebenen [X.]. 3b der Druckschrift [X.] abgebildete Zündkerze genauer eingegangen. Diese [X.]ur zeigt eine [X.]anordnung, bei der die Elektroden (8 l ) an einem auf dem Zündkerzenkörper (6c‘‘) aufliegenden Massering angebracht sind. Auf diesen Massering ist eine Kappe aufgesetzt. Der von der Kappe eingeschlossene Raum wirkt dabei, bei entsprechender Anordnung in einem Ottogasmotor, auch als [X.]. Die [X.]anordnung ist somit nicht in die Wandung der [X.] (der Kappe) integriert, sondern die Wandung der [X.] ist auf den Massering aufgesetzt. Diese [X.] weist auch eine zylindermantelförmige Wandung auf, die die Elektroden umschließt, ist allerdings zum Brennraum hin nicht vollständig geöffnet, denn das Ende der zylinderförmigen Wandung wird durch einen Deckel mit Öffnungen teilweise verschlossen. Dies ist die Interpretation, die der Fachmann in Bezug auf das Merkmal „vollständig geöffnet“ vornehmen wird.

Allerdings ist entsprechend dem Anspruchstext auch eine andere Sichtweise möglich, bei der davon ausgegangen wird, dass gemäß Merkmal 1.8 nur der zylinderförmige [X.] zur Brennkammer hin geöffnet ist, aber keine Aussage erfolgt, ob dieser an sich geöffnete [X.] nicht noch durch einen anderen Teil der [X.] verschlossen wird. Die Aussage, dass ein [X.] an der Stelle der Grundfläche und der [X.] des Zylinders geöffnet ist, wäre damit zwar selbstverständlich, doch ist dann das Merkmal 1.8 insgesamt trotzdem nicht platt selbstverständlich, denn es schränkt die Anordnung des Zylinders so ein, dass die Grund- oder [X.] des Zylinders zur Brennkammer hingewendet sind und nicht seitlich zur Achse der Zündkerze angeordnet sind. Allerdings wird der Fachmann das Merkmal 1.8 nicht in dieser Weise verstehen.

Druckschrift [X.] offenbart zum einen keine [X.], deren brennkammerseitiges Ende der Wandung der [X.] vollständig geöffnet ist, so dass das Merkmal 1.8 in Druckschrift [X.] nicht gegeben ist.

Abbildung

Zum anderen liegt es entgegen der Ansicht der Klägerin für den Fachmann nicht nahe, die [X.] (2) in der unten wiedergegebenen [X.]. 1 der Druckschrift [X.] durch eine Elektrode aus einer anderen der im Verfahren befindlichen Druckschriften zu ersetzen, denn die [X.] (2) in Druckschrift [X.] ist derart geformt, dass ein Funken zunächst an der engsten Stelle zwischen den beiden Elektroden (1, 2) entsteht und danach durch den [X.] entlang der [X.] (2) in [X.]. 1 nach rechts läuft, wo der Abstand zwischen den beiden Elektroden breiter ist. Dadurch wird verhindert, dass der Funken durch den [X.] ausgeblasen wird (vgl. [X.]. 3, [X.] 13 bis 39: „[X.] plug is mounted at a cylinder head portion of an internal combustion engine, [X.] enclosed by the casing 4 through said opening 5 as the volume of the combustion chamber is reduced during its compression stroke and generates a flow of the mixture traversing the spark gap 3. [X.] a voltage is applied between the electrodes 1 and 2 at a proper time near the end of the compression stroke, an [X.] gap 3a where the distance between the two electrodes is the smallest. [X.] carried down by the flow of the fuel-air mixture entering from the opening 5 in the rightward direction as seen in [X.]. 1. In this case, [X.], extending substantially in the same direction as the flow of the fuel-air mixture and, during such a movement, [X.], except to the extent caused by a slight diverging of the spark gap 3 in the rightward direction as seen in [X.]. 1. In this case, [X.] will be sufficiently ignited before the arc traverses the whole length of the spark gap 3, and after that, [X.] will begin to flow out, [X.] 5 due to explosive expansion thereof.”). Die anderen Druckschriften zeigen keine [X.], die in der Lage wären, dies zu leisten. Deshalb würde der Fachmann selbst dann, wenn der [X.] ausgehend von Druckschrift [X.] als Problem erkannt würde, auf keine der anderen gezeigten Elektrodenformen zurückgreifen. Er würde bestenfalls die in [X.]. 1 der Druckschrift [X.] gezeigten Elektroden mit passenden Oberflächenstrukturen versehen und sie mit einem Edelmetall beschichten oder aus einem Edelmetall herstellen.

Druckschrift [X.] offenbart eine Zündkerze zum Starten einer Flugzeugturbine, die in hohen [X.]geschwindigkeiten arbeitet, weshalb zwei zueinander konzentrische Wandungen ([X.], 24), welche die Elektroden (34) umgeben, angebracht sind (siehe [X.]. 1), die folglich eine [X.] bilden. Die [X.] sind wiederum an einem Massering angebracht, um den herum eine zylinderförmige Wandung einer [X.] angebracht ist. Ausgehend von dieser Druckschrift ist es für den Fachmann zwar naheliegend, die Elektroden durch die in Druckschrift [X.] gezeigten zu ersetzen, jedoch kann er der Druckschrift [X.] keinen Hinweis entnehmen, diese Elektrodenanordnung an der Wandung der [X.] anzuordnen, geschweige denn sie ringartig in die Wandung zu integrieren.

Abbildung

Druckschrift [X.] offenbart eine Zündkerze mit einer Elektrodenanordnung und einer [X.] (siehe die hier wiedergegebenen [X.]. 6-1 und 6-2), die aus einer zylindermantelförmigen Wandung mit einer Kuppel, welche an ihrem höchsten Punkt eine Öffnung besitzt, besteht. Die zylindermantelförmige Wandung ist somit zum Brennraum hin nicht vollständig geöffnet, sondern durch eine Kuppel mit einer Öffnung teilweise verschlossen. Zudem überragt die zylinderförmige Wandung, wie aus [X.]. 6-1 ersichtlich ist, die Elektroden nicht. Druckschrift [X.] kann somit den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] nicht nahelegen und gibt auch mit den anderen Druckschriften dem Fachmann keinen Hinweis auf diesen Gegenstand.

Druckschrift [X.] offenbart einen Ring mit Elektroden aus einem Edelmetall für eine Zündkerze. Wie diese Elektroden an der Wandung einer [X.] zu befestigen sind, offenbart sie nicht. Druckschrift [X.] kann somit den Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] führen.

Dies gilt auch für Druckschrift [X.], die eine [X.]anordnung offenbart, die ähnlich der in [X.] ist, abgesehen davon, dass die Elektroden nicht die in Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Form aufweisen. Damit bleibt im Hinblick auf den Anspruch 1 des [X.] die Lehre der Druckschrift [X.] hinter der der Druckschrift [X.] zurück.

Druckschrift [X.] offenbart eine Flammkerze, die als Anlasshilfe für einen Dieselmotor dient. Auch wenn der Senat der Ansicht der Beklagten, dass es sich bei einer Flammkerze um keine Zündkerze handle, nicht folgt, kann sie doch keinen weiteren Hinweis auf den mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchten Gegenstand geben. Denn sie offenbart zwar eine [X.], an der auch eine [X.] befestigt ist, geht aber damit in ihrer Lehre nicht über die der Druckschrift [X.] hinaus.

Die Druckschriften [X.] bis [X.] wurden von der Klägerin eingeführt, um die Kenntnisse des Fachmanns bezüglich Zündkerzen von [X.] nachzuweisen und aufzuzeigen, dass sich diese nicht wesentlich von Zündkerzen unterscheiden, die ursprünglich für andere Formen von Ottomotoren oder sogar Dieselmotoren entwickelt wurden. Sie haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt und sind auch nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] in Frage zu stellen.

Druckschrift [X.] geht in ihrer Relevanz für den mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] beanspruchten Gegenstand nicht über die Druckschrift [X.] hinaus.

Druckschrift [X.] beschäftigt sich mit dem Anbringen von Edelmetalleinsätzen in Elektroden einer Zündkerze und deren Haltbarkeit in Abhängigkeit vom verwendeten Material. Sie kann somit ebenfalls keinen Hinweis in Richtung des mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchten Gegenstands geben.

Die von der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, die mit den Dokumenten [X.], [X.] und [X.] nachgewiesen werden soll, offenbart dem Fachmann, was den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] angeht, keine Lehre, die über die der Druckschrift [X.] hinausgeht, so dass sie keine Rolle für die Beurteilung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] spielt. Damit ist ihr Nachweis unerheblich. Aus diesem Grund konnte auch auf die von der Klägerin angebotene Zeugenaussage von [X.] verzichtet werden.

4.10.3 Die Unteransprüche 2 bis 4 beanspruchen nicht platt selbstverständliche Weiterbildungen der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] beanspruchten Zündkerze, so dass sie sich Anspruch 1 anschließen können.

4.11. Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge B2B und [X.] somit unbeachtlich.

5. Als Ergebnis war das europäische Patent 1 256 329 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] somit dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 10 durch die mit Hilfsantrag [X.] eingereichten Ansprüche 1 bis 4 ersetzt werden. Der nicht angegriffene Anspruch 11 bleibt unverändert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats 2/3 der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, so dass der Beklagten trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

4 Ni 17/19 (EP)

20.02.2020

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.02.2020, Az. 4 Ni 17/19 (EP) (REWIS RS 2020, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 99

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ni 19/20 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


X ZR 275/02 (Bundesgerichtshof)


X ZR 275/02 (Bundesgerichtshof)


3 Ni 2/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


18 W (pat) 20/19 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdesache – "Druckmaterialbehälter für Tintenpatronen" – Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.