Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. X ZR 187/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2515

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juli 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Mai 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19. Oktober 2004 verkündete [X.]eil des 3. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert und wie folgt neu gefasst. Das [X.] Patent 100 49 552 wird für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:
[X.] zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einem [X.] eines großen [X.] mit - einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der [X.] an einem großen Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als [X.] (2) ausgebil-det ist und - einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters (4), - welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem [X.] (2) schmaler ausgebildet ist als der [X.] (2) und in dieser Richtung verschie[X.]ar zu dem [X.] (2) angeordnet ist und - bei welcher eine [X.] (8, 10) zum Ver-schieben der Aufnahmeeinrichtung an dem [X.] (2) angeordnet und zwischen der [X.] 3 - einrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Dis-tanzstück (6) vorgesehen ist. [X.] nach Anspruch 1, bei welcher die [X.] (8, 10) einen hydraulischen Linearantrieb (10) aufweist. [X.] nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher zwischen dem [X.] (2) und der Aufnahmeeinrich-tung hydraulische Versorgungsleitungen (14, 16) angeordnet sind. [X.] nach Anspruch 3, bei welcher die [X.] (14, 16) eine Druck- und/oder [X.] (12) aufweisen.
[X.] mit einem Verdichter (4) und einer als [X.] ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der [X.] (2), der Verdichter (4) parallel verschie[X.]ar zu dem [X.] (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) über ein Distanzstück (6) mit dem [X.] (2) verbun-den ist und wobei der [X.] zum Anbringen an ei-nem [X.] eines großen [X.] vorgesehen ist. 6. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher der [X.] (4) ein hydraulisch angetriebener Verdichter (4) mit einer [X.] ist, die schmaler als der [X.] (2) ausgebildet ist.
7. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5 oder 6, bei welcher das Distanzstück (6) einen Querschnitt aufweist, welcher kleiner als - 4 - die Ausdehnung der [X.] in Richtung des Quer-schnitts ist. 8. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 7, bei welcher ein hydraulischer Linearantrieb (10) zum Verschieben des Verdichters (4) relativ zu dem [X.] (2) vorgese-hen ist. 9. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 8, bei welcher eine hydraulische Verbindung (14, 16) zwischen dem Verdichter (4) und dem [X.] (2) vorgesehen ist. 10. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher in der hyd-raulischen Verbindung (14, 16) eine Druck- und/oder [X.] (12) angeordnet ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben; diejenigen des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 2000 ange-meldeten [X.]n Patents 100 49 552 ([X.]), das in der erteilten 1 - 5 - Fassung 16 Patentansprüche umfasst, von denen die Ansprüche 1 und 9 [X.]: "[X.] zur Anbringung von Werkzeugen (4) an einen [X.] mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger und ei-ner Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen (4), welche zumindest in einer Richtung parallel zu der Befesti-gungseinrichtung (2) schmaler ausgebildet ist als die Befesti-gungseinrichtung (2) und in dieser Richtung verschie[X.]ar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist.
9. Verdichtungsvorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer Be-festigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung (2) und der [X.] (4) parallel verschie[X.]ar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist." Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentansprüche 1 und 9 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 16 wird auf die [X.]chrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-stand des [X.] sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe, und sich dafür unter anderem auf Prospektunterlagen für ein von der [X.] ([X.]) hergestelltes Verdichtungs-gerät und einen Schriftverkehr gestützt, woraus sich ergeben soll, dass dieser 3 - 6 - Verdichter seit 1994 gebaut und seit 2000 - in [X.] schon seit 1999 - an [X.], [X.], geliefert worden ist. Außerdem hat sich die Klägerin auf einen Prospekt des Unternehmens [X.] für Anbaugeräte gestützt ([X.]. [X.]). Wegen der übrigen erstinstanzlich eingeführten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen [X.]eils Bezug genommen. 4 Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer Fassung mit zehn Ansprüchen beschränkt verteidigt, deren Ansprüche 1 und 5 wie folgt lauten: 5 "[X.] zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einen [X.] mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als [X.] (2) ausgebildet ist und einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeu-gen in Form eines Verdichters (4), welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem [X.] (2) schmaler ausge-bildet ist als der [X.] (2) und in dieser Richtung ver-schie[X.]ar zu dem [X.] (2) angeordnet ist, bei wel-cher eine [X.] (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem [X.] (2) angeordnet und zwischen der [X.] (8, 10) und der [X.] ein Distanzstück (6) vorgesehen ist, welches einen größeren Abstand zwischen dem [X.] (2) und der Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück (6) in enge Räume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang - 7 - des [X.]s (2) und des Endbereichs des Bagger-arms aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, einge-führt werden kann, wobei das Distanzstück (6) mit dem Verdich-ter (4) von der rechten auf die linke Seite des [X.]s (2) verschie[X.]ar ist, um den Verdichter (4) an dem [X.] (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an wel-cher [X.] gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige [X.] (24) herangeführt werden kann. [X.] mit einem Verdichter (4) und einer als [X.] ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der [X.] (2), der Verdichter (4) parallel verschie[X.]ar zu dem [X.] (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) über ein Distanzstück (6) mit dem [X.] (2) verbun-den ist, welches einen größeren Abstand zwischen dem [X.] und einer den Verdichter (4) aufnehmenden Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere [X.] gemeinsam mit dem Distanzstück (6) in enge Räume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang des [X.]s (2) und des Endbereichs des [X.]s aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt werden kann, wobei der [X.] (2) zum Anbringen an einem [X.] vorgesehen ist, und wobei das Distanzstück (6) mit dem Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite des [X.]s (2) verschie[X.]ar ist, um den Verdichter (4) an dem [X.] (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an welcher [X.] gearbeitet wird, möglichst - 8 - nah an die jeweilige [X.] (24) herangeführt werden kann." 6 Das Patentgericht hat das Streitpatent "dadurch teilweise für nichtig er-klärt", dass es die beschränkt verteidigte Fassung, wegen deren vollständigen Wortlauts auf den Tenor des angefochtenen [X.]eils Bezug genommen wird, erhält. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren [X.], das Streitpatent für nichtig zu erklären, weiter; die Beklagte verteidigt es mit ihrer Anschlussberufung beschränkt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung. Hilfsweise begehrt die Beklagte, das Streitpatent in der durch das an-gefochtene [X.]eil erhaltenen Fassung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass in die Ansprüche 1 und 5 der Zusatz "–an einem [X.] 'eines [X.] [X.]'–" aufgenommen wird. Die Parteien beantragen wechselseitig, die Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 7 Im Auftrag des Senats hat Professor [X.]. [X.]

, [X.]
, ein schriftliches Gutachten er- stellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 8 Entscheidungsgründe: Die in zulässiger Weise eingelegte Anschlussberufung (vgl. dazu [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. [X.]. 232 m.w.[X.]) hat Erfolg, während die Berufung zurückzuweisen ist. 9 - 9 - [X.] Soweit das Streitpatent über die Fassung der mit der [X.] in zulässiger Weise beschränkt verteidigten Ansprüche hinausgeht, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. [X.], 215 - [X.]). 10 11 I[X.] 1. Das Streitpatent betrifft eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen, insbesondere Verdichtervorrichtungen an [X.]e zur Durchführung von Arbeiten im Tiefbau. Die an den Auslegern für die Anbrin-gung der Arbeitsgeräte vorgesehenen Anschlusselemente, wie [X.], weisen der Beschreibung zufolge bestimmte, üblicherweise genormte Mindestmaße auf. Insbesondere beim Einsatz großer Bagger ent-steht, wie in der Beschreibung des Weiteren ausgeführt ist, das Problem, dass die Werkzeuge in engen Gruben deshalb nicht eingesetzt werden können, weil die Ausleger und insbesondere deren Anschlusselemente aufgrund ihrer Ab-messungen nicht mit dem angebrachten Werkzeug in die Grube abgesenkt und darin bewegt werden können. Dieses Problem stelle sich besonders beim [X.] von Rohrleitungen, wo es erforderlich sei, den Boden an beiden Seiten einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Grabens zu verdich-ten. Die Größe der Anschlusseinrichtungen mache die - kosten- und zeitintensi-ve - Aushebung von Gräben erforderlich, die so breit seien, dass die Ausleger mit den an den Anschlusselementen angebrachten Werkzeugen in den Raum zwischen [X.] und Rohrleitung eingeführt werden können, um auch dort den Boden zu verdichten. 2. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Anbringungsvorrich-tung zum Anbringen von Werkzeugen, namentlich Verdichtervorrichtungen, an einen [X.] zu schaffen, welche es ermöglicht, auch mit großen Baggern Arbeiten in engen Gruben oder Gräben auszuführen. Dazu stellt [X.] - 10 - spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen an einen [X.] eines großen [X.] unter Schutz mit 1. einer Befestigungseinrichtung 1.1 zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem großen Bagger, 1.2 die als [X.] ausgebildet ist, und 2. einer Aufnahmeeinrichtung 2.1 zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters, 2.2 welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem [X.] schmaler als der [X.] ausgebildet und 2.3 in dieser Richtung verschie[X.]ar zu dem [X.] an-geordnet ist und bei welcher 3. eine [X.] zum Verschieben der Aufnahme-einrichtung an dem [X.] angeordnet sowie 4. zwischen der [X.] und der [X.] ein Distanzstück vorgesehen ist. Gemäß Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung wird eine Verdichtervorrichtung vorgeschlagen mit 13 1. einem Verdichter und - 11 - 2. einer als [X.] ausgebildeten Befestigungseinrich-tung, 3. wobei der Verdichter 3.1 schmaler als der [X.] ausgebildet, 3.2 parallel verschie[X.]ar zu dem [X.] angeordnet und 3.3 über ein Distanzstück mit dem [X.] verbunden und wobei 4. der [X.] zum Anbringen an einem [X.] ei-nes großen [X.] vorgesehen ist. 3. Einige dieser Merkmale bedürfen der Erläuterung. 14 a) Unter einem [X.] verstand der Fachmann, wie die Erörte-rung mit dem Sachverständigen und den Parteien ergeben hat, schon zur [X.] der Anmeldung des [X.] eine Vorrichtung, die es erlaubte, am [X.] benötigte Werkzeuge vom Steuerstand des [X.] aus automatisch zu wechseln, indem das auszutauschende Werkzeug - z. B. eine [X.]chau-fel - aus- und das danach benötigte Gerät (z. B. ein Verdichter) eingeklinkt wird. Solche [X.] sind zweiteilig ausgebildet und baggerseitig üblicher-weise etwa genauso breit, wie der [X.], während sie dieses Maß werk-zeugseitig sowohl unter- als auch überschreiten können. Da das Streitpatent hierzu keine Maßangaben enthält und die patentgemäßen Vorrichtungen einen Einsatz von Verdichtern ermöglichen sollen, bei dem die [X.]e selbst nicht in die ausgehobenen Gräben hinabgesenkt werden müssen, kann der [X.] - von Wortlaut und Sinngehalt der verteidigten Ansprüche 1 und 5 gedeckt - auch breiter als solche [X.]e ausgelegt sein. 15 - 12 - b) Der in die Patentansprüche 1 und 5 aufgenommene Zusatz "–eines großen [X.]", stellt kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestell-ten Vorrichtungen dar, sondern ist lediglich Teil der den Patentanspruch einlei-tenden bzw. abschließenden Zweckangabe. Als solcher gibt er nur an, dass die Vorrichtung auch an größeren Baggern verwendet werden können soll, also etwa an Baggern mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung als Beispiel für "große Bagger" bezeichnet hat (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 28.5.2009 - Xa ZR 140/05 - Bauschalungsstütze). 16 c) Die Merkmale 2.2 und 2.3 in Anspruch 1 bringen zum Ausdruck, dass die Aufnahmeeinrichtung entlang des [X.]s vorzugsweise quer zur Fahrtrichtung des [X.] verschie[X.]ar angeordnet und dafür in dieser Rich-tung schmaler ausgebildet ist als der [X.]. Dabei folgt aus der An-weisung "–in dieser [X.]" zugleich, dass diese Verschiebung erfin-dungsgemäß linear verläuft, vergleichbar der Bewegung auf einem Schienen-strang. 17 Über die Ausdehnung des möglichen [X.] macht das Streitpatent keine Angaben. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich dieser notwendigerweise stets auf die maximale Länge zwischen den [X.] der werkzeugseitigen Befestigungseinrichtung erstrecken müsste, son-dern es reicht jegliche Verschie[X.]arkeit aus. 18 d) Unter der gemäß Patentanspruch 1 vorgesehenen Verschiebeeinrich-tung ist ein Antrieb zu verstehen, mit dem die Verschiebung bewirkt wird. 19 e) Bei einem Distanzstück i. S. des [X.] handelt es sich um ein zusätzliches Bauteil eigener Länge, das zwischen Befestigungs- und Aufnah-meeinrichtung für das Verdichterwerkzeug (Anspruch 1) bzw. zwischen [X.] - 13 - gungseinrichtung und Verdichter (Anspruch 5) gesetzt wird. Auf diese Weise kann zwischen diesen Elementen ein so großer Abstand hergestellt werden, dass [X.] bei über dem Erdreich angeordnetem Baggerausle-ger auch in tiefen Gräben ausgeführt werden können (Beschreibung [X.]. 16). 21 f) Die von Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung unter Schutz gestellte Verdichtervorrichtung unterscheidet sich von Anspruch 1 im Wesentlichen nur dadurch, dass der Verdichter über das Distanzstück ver-schie[X.]ar mit der Befestigungseinrichtung verbunden und eine gesonderte [X.] nicht erwähnt ist. Obwohl in Anspruch 5 eine Verschiebeein-richtung (Merkmal 3 von Anspruch 1) nicht ausdrücklich angeführt ist, ist aus fachlicher Sicht dieselbe Verschie[X.]arkeit wie dort beansprucht. Da der [X.] vom Bagger aus bedient werden soll, scheidet ferner eine manuelle Verschiebung entlang des [X.] aus. Deshalb ist auch nach [X.] eine Einrichtung vorzusehen, mit der die horizontale Verschiebung des Verdichters entlang dem [X.] bewerkstelligt wird. II[X.] Der Gegenstand der zuletzt verteidigten Ansprüche 1 und 5 ist patent-fähig. 22 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (§ 3 Abs. 1 [X.]). 23 a) Die [X.] Patentschrift 16 34 885 ([X.]) offenbart einen am Heck eines Schleppers anzubauenden Trägerrahmen mit einem Löffelbaggerausle-ger, der insgesamt horizontal entlang des [X.] verschoben werden kann. Eine relativ zu einem [X.] verschie[X.]are Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme eines Werkzeugs bzw. ein über ein Distanzstück verschie[X.]ar mit dem [X.] verbundener Verdichter ist nicht beschrieben. 24 - 14 - b) Die am 17. August 1999 veröffentlichte [X.] [X.] 11-222807 ([X.]) betrifft eine Stampfmaschine, die an einen [X.] ange-baut werden kann, um [X.] in schmalen Gräben auszuführen. Die Maschine weist bereits keinen [X.] i. S. des [X.] auf, sondern Ösen (Stiftanbringungsteile 13) an Halteklammern, um die Haltebasis mit durch die Ösen geschlagene Bolzen am [X.] zu befestigen. 25 c) Das [X.] Gebrauchsmuster 295 05 383 ([X.]) offenbart ein über eine Anbauplatte zum Anbau an einen Radlader vorgesehenes Verdichtungsrad mit hochfrequenter Vibration, das zwar horizontal verschoben werden kann, jedoch nicht entlang einer [X.], sondern durch Verschwen-kung. 26 d) Gegenstand der [X.] Patentanmeldung 976 871 ([X.] ist ei-ne Straßenwalze mit einer zylindrischen Walze und einem in Fahrtrichtung da-hinter angeordneten [X.], um eine gleichmäßige Verdichtung des Materials zu erreichen. Dabei kann der [X.] grundsätzlich seitlich verschoben werden, um Bereiche zu erreichen, welche von der Walze nicht zuvor befahren werden konnten. Nicht vorgesehen ist jedoch eine mit dem Streitpatent vergleichbare Anbringungsvorrichtung für diesen [X.]. 27 e) Die [X.] [X.] 198 44 313 ([X.]) offenbart den An-schluss eines Verdichtungsgeräts an den Arm eines [X.] oder Radladers, wobei der Schwingungserreger für den Verdichter über die Hydraulik des [X.] betrieben wird. Der Verdichter kann in Gräben nur über die Verschwen-kung des Auslegers von der einen auf die andere Seite versetzt werden; eine verschie[X.]are Aufnahmevorrichtung ist nicht vorgesehen. 28 - 15 - f) Neu ist der Gegenstand der zuletzt verteidigten Ansprüche 1 und 5 auch gegenüber dem [X.] SIMEX CT 2.8. 29 30 aa) Dieses Gerät gehört zum Stand der Technik. Es ist, wie die Verneh-mung des Zeugen [X.] durch den Senat ergeben hat, in einer im Wesentlichen dem Foto 1 der [X.]age [X.] und dem Prospekt von [X.] entsprechenden Ausführung deutlich vor dem Anmeldetag des [X.] an den Markt ge-bracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. [X.]) Das Simex-[X.] verfügt, wie das [X.] zu-treffend angenommen hat, nicht über ein zusätzliches Distanzstück, das, wie das Streitpatent in der zuletzt verteidigten Fassung es fordert, vermittels seiner Längenausdehnung einen größeren Abstand zwischen [X.] und Aufnahmeeinrichtung herstellt (Merkmale 4, 3.3). Der Zeuge [X.] , der das Gerät konstruiert hat, hat die Funktion des [X.] nur mit der [X.] in Verbindung gebracht, wenn dieses angewinkelt werden muss, um bei [X.] bei seitlich geneigtem Straßenbelag die Schrägstellung der Arbeitsmaschine auszugleichen. Aber selbst wenn die [X.] des [X.]s so konstruiert sein mag, dass es - in engen Gren-zen - abgesenkt werden kann, wenn der Kolben des an der Aufhängung in Fahrtrichtung angebrachten [X.] ausgefahren und [X.] um die von einem [X.] gebildete Achse verschwenkt wird, stellte eine derartige Abwinklung um eine fixe Achse keinen durchgängig größeren Abstand zwischen Befestigungs- und Aufnahmeeinrichtung bzw. Verdichter her, wie dies durch Einsatz eines Distanzstücks i. S. des [X.] geschieht. 31 g) Keine der beiden in dem Prospekt für Anbaugeräte der Firma [X.] ([X.]age [X.]) vorgestellten [X.] verwirklicht, wie der Sachver-ständige zutreffend ausgeführt hat, sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 32 - 16 - in der zuletzt verteidigten Fassung; namentlich sind weder [X.] noch [X.]en zu erkennen. Deshalb kann offenbleiben, ob die von der Klägerin als Druckvermerk verstandene Ziffernfolge "–/10.99/–" für sich allein die Überzeugung vermitteln kann, dass der Prospekt der [X.] vor dem Anmeledtag zugänglich gemacht worden ist. 33 2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden [X.] dafür ergeben, dass der Gegenstand von Anspruch 1 dem [X.], einem Bauingenieur oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über gute praktische Kenntnisse in der Konstruktion und Entwicklung von [X.] verfügt und zugleich im Kanal- oder Rohrleitungsbau erfahren ist, durch den Stand der Technik nahegelegt war (§ 4 Satz 1 [X.]). a) Die [X.] [X.] 11-222807 ([X.]) gab dem [X.] keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung. In der Schrift wird vorgeschlagen, zwei zylindrisch geformte Stampfmaschinen über vertikale [X.] an einer Parallelverbindungsvorrichtung anzubringen, die zum Zweck der Regulierung der Stampfbreite der am Fuß der beiden [X.] angebrachten [X.]n parallelogrammartig verschoben werden kann. In der einen Endstellung dieser Konstruktion stehen die beiden [X.] so nebeneinander, dass eine Arbeitsfläche von maximaler Breite entsteht. In der anderen Endposition sind die beiden Zylinder hintereinander angeordnet, so dass in schmaleren Bereichen, etwa zwischen der [X.] und einem mittig im Graben verlegten Rohr, verdichtet werden kann. Der Fachmann er-kennt einen konstruktionsbedingten Nachteil in dieser Arbeitsstellung darin, dass die [X.] infolge eines durch die Parallelogrammführung beding-ten Überstands im Bereich der [X.] nicht ganz nahe an die [X.] herangeführt werden können. Um dieses Defizit auszugleichen wird 34 - 17 - der Fachmann aber an die Anbringung einer [X.] mit einem gra-benwandseitigen Überstand denken und nicht an eine Lösung wie im Streitpa-tent, in Gestalt einer seitlich gleichsam wie auf einer Schiene verschie[X.]aren Aufnahmeeinrichtung für den Verdichter. 35 Im Übrigen bietet das [X.] Gerät für die Anforderung, Verdich-tungsarbeiten im Wechsel von der einen auf die andere [X.] durchzu-führen, eine befriedigende Lösung, nämlich durch Verschwenkung des Bagger-arms, an dem die Stampfmaschine befestigt ist. Die parallelogrammförmige An-bringung der [X.] gewährleistet, dass die [X.]n in jeder Position exakt parallel zur [X.] ausgerichtet sind und das Erdreich ent-sprechend gleichmäßig verdichtet werden kann. Dabei verläuft die Verschie-bung der [X.] parallel zur Befestigungseinrichtung auf einem Kreis-bogenausschnitt und nicht linear. Das Konstruktionsprinzip der [X.]n Anmeldung erfordert des Weiteren nicht, dass die Aufnahmeeinrichtung für die [X.] schmaler ausgebildet ist, als die Befestigungseinrich-tung. Die waagerechten [X.] (30), die Teil der [X.] für die [X.] (Aufnahmeeinrichtung) sind, haben dementsprechend im [X.] die gleiche Breite wie die obere und untere Platte (20, 21) der Paral-lelverbindungseinrichtung (2), die mitsamt den Verbindungselementen (24, 25) die versetzte Positionierung der [X.] ermöglicht. Auch unter diesen Gesichtspunkten bot die [X.] Veröffentlichung keinen [X.]ass für eine zur streitpatentgemäßen Lösung führende Weiterentwicklung. b) Die [X.] [X.] 198 44 313 ([X.]) bietet für den Fachmann als Lösung für das Problem, Verdichterarbeiten in Gräben beidseitig im Wechsel von einem Wandbereich zum anderen durchzuführen, ersichtlich nur die Verschwenkung des [X.]s an. Eine Anregung, den Verdichter 36 - 18 - dafür, wie beim Streitpatent, in Querrichtung mobil anzubringen, ist dieser Schrift nicht zu entnehmen. Um die aus technischer Sicht für eine möglichst gleichmäßige Verdichtungsleistung angestrebte Führung der [X.] parallel zur [X.] zu realisieren, konnte diese Lösung allenfalls dazu anregen, den Verdichter oder die [X.] drehbar zu konstruieren, so dass Letztere trotz Verschwenkung des Auslegers jederzeit parallel zur [X.] gestellt werden kann. c) Der [X.] der A[X.]ildung eines zum Anbau an Bagger oder Radlader vorgesehenen [X.]s auf der ersten Seite des [X.] ([X.]age [X.]) geht ungeachtet der Frage des Veröffentlichungs-datums (oben III 1 g) über denjenigen der [X.]n [X.] 198 44 313 nicht hinaus. Für den Fachmann ergibt sich daraus nicht mehr, als dass das Verdichtungsgerät an einem [X.] fixiert und dass infolge des langgestreckten Mittelteils eine gewisse Arbeitstiefe erreicht werden kann, die im Prospekt mit bis zu 1.200 mm angegeben ist. Eine Vorrichtung mit einer [X.] zu entwickeln, wie es das Streitpatent vorsieht, gibt das ab-gebildete Gerät keine Anregung. 37 d) Soweit für den [X.] gemäß dem Prospekt als Zubehörteil ein horizontal verschie[X.]arer, an einen Radlader anzubauender Ausleger an-geboten wird, an dem der Verdichter angebracht werden kann, entnimmt der Fachmann der entsprechenden A[X.]ildung die Möglichkeit, die Arbeitsposition des Verdichters durch den teleskopartig ausfahrbaren Ausleger relativ zum Fahrzeug zu verändern. Das dient aus seiner Sicht der Lösung des Problems, das dadurch entsteht, dass der Radlader aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur in einem gewissen seitlichen Abstand zum Graben fahren kann. Eine Anre-gung dafür, die Anbringungsvorrichtung für den Verdichter wie beim Streitpatent 38 - 19 - schmaler als den [X.] zu konzipieren, damit das Werkzeug von ei-ner [X.] zur anderen verschoben werden kann, erhält der Fachmann dadurch nicht. Die A[X.]ildung lässt schon keine [X.] erkennen und die Lösung des Problems, mit dem Verdichter von einer [X.] zur anderen zu wechseln, wird er nach dem von der Prospekta[X.]ildung vermittelten Eindruck eher in einer geringen seitlichen Lenkbewegung des Fahrzeugführers sehen, als darin, das [X.] horizontal zu verschieben. e) Bei dem SIMEX-[X.] CT 2.8 fungiert als Verdichterwerkzeug [X.], das an einer Achse drehbar gelagert und an einer Aufnahmeeinrich-tung aufgehängt ist. Die Konstruktion dieses Geräts gibt dem Fachmann keinen [X.]ass und keine Anregungen zur Auffindung des mit dem zuletzt verteidigten Anspruch 1 unterbreiteten [X.]. 39 aa) Für das Problem, [X.] in einem Graben in größerer Arbeitstiefe auszuführen, sieht der Fachmann in einem radförmigen Verdichter-werkzeug schon wegen der erforderlichen, konstruktiv aufwendigen Anpassung der Radaufhängung für eine Absenkung in größere Tiefe keinen weiterführen-den Lösungsansatz. Für den Einsatz in größerer Arbeitstiefe liegt eine vertikale Führung des Verdichters nahe, wofür sich dessen radförmige Gestaltung aber nicht anbietet, zumal ein radförmiges Verdichterwerkzeug bei einem solchen Einsatz auch wegen seiner größeren Schwungmassen schwieriger zu beherr-schen ist, als ein [X.]. Die im Wesentlichen horizontale Anbringung der Radaufhängung (Aufnahmevorrichtung) an dem [X.] und dem [X.] weist das Simex-Werkzeug für den Fachmann deshalb einem vornehmlich oberflächennahen Baubetrieb zu, für den das Gerät ersichtlich auch konzipiert ist. Es ist zunächst, wie der Zeuge [X.] angegeben hat, bei Ver- 40 - 20 - dichtungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von [X.] auf dem [X.] Markt eingesetzt worden. 41 [X.]) Die horizontale Verschie[X.]arkeit des [X.]s ist, wie der [X.] [X.] ausgeführt hat und wie dies auch vom Fachmann wahrgenommen wird, in erster Linie dafür vorgesehen, [X.] an Streckenabschnitten mit seitlichen Hindernissen wie etwa Leitplanken durchzuführen, indem die Spur des [X.]s seitlich neben das Fahrzeug versetzt wird. Eine für den Fachmann erkennbare Zusatzfunktion bestand darin, ohne Spurveränderung des Fahrzeugs Gräben zu verdichten, die aufgrund ihrer Breite nicht in einem Arbeitsgang verdichtet werden können. Aus Sicht des Fachmanns - die sich insoweit mit der Sicht des Zeugen [X.] deckt - erfolgt dies aber in der Weise, dass der zu verdichtende Graben zunächst in einer Einstellung vom Anfang bis zum Ende abgefahren wird, um mit dem für den Rückweg etwas versetzten [X.] die nebenliegende Bahn zu planieren. Eine Anregung für die Konstruktion einer schmalen Aufnahmeeinrichtung zum Hin- und Herfahren des Verdichters zwischen den Seitenwandbereichen schmaler Gräben gibt die [X.] des Simex-Geräts dem Fachmann aber nicht. 3. Für Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die jeweils rückbezogenen [X.] haben mit den Ansprüchen 1 und 5 Bestand. 42 - 21 - 43 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.][X.] [X.]

Achilles Berger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 3 Ni 24/03 -

Meta

X ZR 187/04

14.07.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. X ZR 187/04 (REWIS RS 2009, 2515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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