Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 7 B 16/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 4608

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Gegenstand

Beteiligung der Öffentlichkeit


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. Mai 2021 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 15 bis 17 sowie der Kläger zu 44 jeweils zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]ie Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktur für ein Containerterminal im [X.] genehmigt wird.

2

Im April bzw. Juni 2009 beantragten die [X.]eigeladenen bei der [X.]eklagten die [X.]urchführung des Planfeststellungsverfahrens. [X.]ie Planfeststellungsunterlagen lagen in der [X.] vom 2. September 2009 bis zum 1. Oktober 2009 öffentlich aus. Am 20. und 21. Juni 2011 fand ein erster Erörterungstermin statt. Weitere Unterlagen, zu denen u. a. ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie gehörte, lagen vom 6. Januar 2015 bis zum 5. Februar 2015 öffentlich aus. Ein weiterer Erörterungstermin fand am 22. Juni 2015 statt. Im [X.]ezember 2015 legte die [X.]eigeladene zu 1 der [X.]eklagten eine Überarbeitung des [X.] zur Wasserrahmenrichtlinie vor, die hierzu die Stellungnahmen verschiedener Umweltvereinigungen sowie der zuständigen Fachbehörde einholte. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung führte die [X.]eklagte insoweit nicht durch.

3

Am 28. November 2016 stellte die [X.]eklagte den Plan "Westerweiterung des [X.] Container Terminal Hamburg ([X.])" fest. [X.]as Verwaltungsgericht wies die Klagen der hiesigen Kläger ab. Ihre [X.]erufungen sind vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

4

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die [X.]eschwerden der Kläger.

II

5

[X.]ie [X.]eschwerden haben keinen Erfolg.

6

1. [X.]ie Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung.

7

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. [X.]ezember 2021 - 7 [X.] 2.21 - juris Rn. 5). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

8

a) [X.]ie Frage,

"erfordert der verfahrensrechtliche Gehalt des Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a) Ziff. i) bis iii) WRRL eine (erneute) [X.]eteiligung der Öffentlichkeit, wenn im Verfahren ein aktualisierter Fachbeitrag WRRL vorgelegt wird, der unter anderem auf einer neuen [X.]atengrundlage basiert oder richtet sich diese Frage ausschließlich nach dem Maßstab des Art. 6 [X.]",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung, denn sie lässt sich anhand des Unionsrechts sowie der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] beantworten, ohne dass es der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

9

Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i) der Richtlinie 2000/60/EG des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik ([X.] L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/[X.] der [X.] vom 30. Oktober 2014 ([X.] [X.] S. 32) - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - enthält nicht nur zwingende Vorgaben des materiellen Rechts, die bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines [X.] nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ([X.]) - strikt beachtet werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 50 f.; [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 160 und vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - [X.]E 170, 378 Rn. 34), sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren ([X.], Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - juris Rn. 22). [X.]anach sind die zuständigen [X.]ehörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. [X.]ie diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. [X.]ie Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Wie die Zugänglichmachung der Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zu erfolgen hat, hat der [X.] jedoch nicht Art. 4 WRRL entnommen, sondern ausschließlich der Richtlinie 2011/92 [X.] des [X.] und des Rates vom 13. [X.]ezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1) - [X.]. Er leitet die vom Projektträger aufgrund der in Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie vorzunehmenden Prüfung der Genehmigungsbehörde in jedem Fall vorzulegenden Informationen aus Art. 3 [X.]uchst. b und Art. 5 Abs. 3 [X.]uchst. b und c [X.] und nicht aus dem verfahrensrechtlichen Gehalt des Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i) - iii) WRRL ab. Auch die Anforderungen, in welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Art und Weise die nach Art. 3 und 5 [X.] vorzulegenden Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zum Zweck der Anhörung vor der Genehmigung eines Projekts zugänglich gemacht werden müssen, entnimmt der [X.] nicht der Wasserrahmenrichtlinie, sondern Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 [X.]. [X.]er verfahrensrechtliche Gehalt des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie erschöpft sich nach der Entscheidung ersichtlich in der Verpflichtung der zuständigen [X.]ehörde, im Laufe des [X.] und damit vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustandes des Oberflächen- und Grundwasserkörpers zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern ([X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 76). Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde ergibt sich aus Rn. 86 des genannten Urteils nichts Anderes. [X.]er [X.] stellt insoweit lediglich klar, dass die Öffentlichkeit aus den ihr zugänglich zu machenden Aktenstücken einen genauen Überblick über die Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper erlangen können muss, um die Einhaltung der sich aus Art. 4 WRRL folgenden Pflichten prüfen zu können. [X.]amit betont der [X.] den Zweck der [X.]eteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, ohne hieraus Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung selbst zu entwickeln. [X.]ies verdeutlicht die unmittelbar folgende Randnummer, in der die Anforderungen an die Vollständigkeit der Akten erneut ausschließlich aus Art. 6 [X.] abgeleitet werden. Zutreffend weisen die [X.]eigeladenen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Formulierungen des [X.] insoweit als abschießend anzusehen sind. Einer erneuten Vorlage an den [X.] bedarf es daher nicht.

Ob die für das streitgegenständliche Vorhaben durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung den Maßgaben der [X.] entspricht, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. [X.]ass der Streitfall in dieser Hinsicht einen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf aufwirft, haben die Kläger nicht dargelegt, zumal sich die Frage, wie sie von den Klägern formuliert ist, im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Mit der Formulierung in der [X.]eschwerdebegründung, der aktualisierte Fachbeitrag basiere auf einem Austausch der [X.]atengrundlage, gehen die Kläger von Tatsachen aus, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts nimmt der ergänzende wasserrechtliche Fachbeitrag vom 17. [X.]ezember 2015 vielmehr zwar eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom [X.] im Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - geklärten Rechtsmaßstäbe vor und stützt sich dabei u. a. auf aktuelle Zustands- und Potentialbewertungen. Eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit stellt er jedoch nicht dar (vgl. zu diesen Kriterien für die Prüfung der Anstoßwirkung: [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 30).

Abgesehen davon kann die Revision auch deshalb nicht zugelassen werden, weil es nach der angegriffenen Entscheidung auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankäme. Ist die [X.]erufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - juris Rn. 26). [X.]as Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein - unterstellter - Verfahrensfehler jedenfalls im Sinne von § 4 Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich wäre, weil die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf den ergänzenden wasserrechtlichen Fachbeitrag die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Mit der bloßen Kritik an dieser vorinstanzlichen Rechtsanwendung nach Art einer [X.]erufungsbegründung haben die Kläger einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Mithin kann die [X.]egründung der Verfahrensfehlerfreiheit des Verzichts auf die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

b) [X.]ie Frage,

"kommt es bei der [X.]estimmung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle der Gesamtlärmbelastung allein auf den äquivalenten [X.]auerschallpegel an",

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung ebenfalls nicht, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist. [X.]anach kommt es bei der [X.]ewertung der Störwirkung von Geräuschen grundsätzlich nicht auf die Gesamtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an, die von dem zu errichtenden oder zu verändernden Vorhaben ausgeht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2013 - 4 [X.] 21.13 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels - im Sinne einer summierten Lärmbelastung der [X.]auerschallpegel bei energetischer Addition - ist allerdings dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. [X.]abei wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten [X.]auerschallpegel von 70 db(A) tags und 60 d[X.](A) nachts angenommen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - [X.]E 134, 45 Rn. 69 und vom 19. [X.]ezember 2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 46; [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 85 f.).

[X.]em Vorbringen der Kläger lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, die die Rechtsprechung, die das Abstellen auf die permanente Einwirkung durch energieäquivalente [X.]auerschallpegel mit dem Stand der [X.] begründet (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - [X.]E 106, 241 <246> und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 377), in Frage stellen könnten. Nach wie vor erscheint der [X.]auerschallpegel als für die Lärmbeurteilung geeignetes und praktikables Maß. [X.]eshalb bleiben Maximalpegel, denen allerdings erheblicher Einfluss auf die Höhe des [X.] zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - a. a. [X.]), als gesonderte Größe bei der [X.] grundsätzlich außer [X.]etracht. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die im Revisionsverfahren Anlass geben könnten, die Eignung des äquivalenten [X.] in Frage zu stellen.

2. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

a) [X.]ie Kläger zu 1 und 2 berufen sich zur [X.]egründung auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO. [X.]anach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von [X.]undesrecht beruhend anzusehen, wenn einem [X.]eteiligten das rechtliche Gehör versagt war. [X.]ie Kläger zu 1 und 2 tragen hierzu vor, dass ihr in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2021 gestellter Antrag auf Verlegung dieses Termins durch das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden sei. Ihnen sei es aus gesundheitlichen bzw. individuellen Gründen nicht möglich gewesen, über einen längeren [X.]raum eine medizinische Maske zur Mund-Nasen-[X.]edeckung zu tragen.

Zwar kann ein rechtswidrig abgelehnter Terminverlegungsantrag eine Verletzung des Anspruchs eines [X.]eteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darstellen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt dann in [X.]etracht, wenn das Gericht einem [X.] oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten [X.]eschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der [X.]eteiligte trotz aller zumutbaren eigenen [X.]emühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. [X.]iese Gründe müssen dem Gericht von dem an der [X.] verhinderten [X.]eteiligten dargetan werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juni 2021 - 5 [X.] 22.20 [X.] - juris Rn. 9 m. w. N.).

[X.]ie [X.]eschwerde legt jedoch nicht dar, dass der von den Klägern zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung gestellte [X.] auf erhebliche Gründe im genannten Sinne gestützt war. Sie zeigt nicht auf, dass die Kläger zu 1 und 2 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht in hinreichender Weise dargetan haben, aus unzumutbaren und von ihnen nicht verschuldeten Umständen heraus an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen zu sein. Ihr Einwand, die für die mündliche Verhandlung angeordnete [X.] sei für sie unzumutbar gewesen, hätte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nahegelegt. Einen solchen Antrag haben die anwaltlich vertretenen Kläger zu 1 und 2 nicht gestellt. [X.]avon abgesehen genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs regelmäßig die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 2018 - 2 [X.] 63.17 - [X.]uchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). [X.]esondere Umstände, die die persönliche Anwesenheit der Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung erfordert hätten, haben sie in ihren Verlegungsanträgen nicht dargetan.

b) Auch der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. [X.]anach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von [X.]undesrecht beruhend anzusehen, wenn es auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. [X.]ass sich eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 Abs. 1 GVG zum Tragen einer Mund-Nasen-[X.]edeckung im Gerichtssaal im Mai 2021 nicht (mehr) auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen konnte (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 28. September 2020 - 1 [X.]vR 1948/20 - juris Rn. 4), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. [X.], Epidemiologisches [X.]ulletin 19/2021 vom 12. Mai 2021). [X.]ie Kläger zu 1 und 2 können sich zudem schon deshalb nicht auf die fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens berufen, weil sie von der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen wurden und von der Möglichkeit der [X.]eantragung einer Ausnahme von der [X.] - wie dargelegt - keinen Gebrauch gemacht haben.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 16/21

15.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 12. Mai 2021, Az: 1 Bf 492/19, Urteil

Art 4 EGRL 60/2000, § 68 Abs 1 WHG 2009, § 4 Abs 1a UmwRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 7 B 16/21 (REWIS RS 2022, 4608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4608

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1 BvR 1948/20

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