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PDF anzeigen[X.] ZR 404/02vom8. Mai 2003in dem [X.] hat am 8. Mai 2003 durch den [X.] Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] November 2002 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Die in der Beschwerdebegründung zi-tierte Rechtsprechung ([X.] NJW 2000, 1484) und Kommentarlite-ratur ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 121 SachenRBerG Rn12) verhält sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Auffassung des Be-rufungsgerichts zu § 121 Abs. 1 SachenRBerG entspricht dem [X.] andere Auffassung wird ersichtlich vertreten. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 ZPO).Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.154,00 [X.]Tropf[X.]LemkeGaier
Meta
08.05.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. V ZR 404/02 (REWIS RS 2003, 3167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3167
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