Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. V ZR 230/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4996

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. Januar 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 121 Abs. 2; [X.]: ZGB § 99War das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nachdem Wohnraumlenkungsrecht der [X.] zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht [X.] eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch [X.] zu.[X.], [X.]. v. 10. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], Dr. Klein, [X.], [X.] Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2002 wird auf [X.] Kläger zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Eltern des [X.] waren Mieter der Obergeschoßwohnung [X.] Hausgrundstücks W. straße 4 in M. . Die Wohnungwurde vom Kläger, nach seiner Verheiratung auch von der Klägerin, mitbe-wohnt. Mieter der Erdgeschoßwohnung waren die Eheleute [X.]. [X.], dem Wegzug der Eheleute, blieb deren [X.] allein in der [X.]. Am 31. Januar 1989 erteilte der Rat der Gemeinde den [X.] eineWohnraumzuweisung für [X.] aus der Erdgeschoßwohnung und zurMitbenutzung von Küche, Bad und WC. Mit notariellen Verträgen vom [X.] 11. Juni 1990 kauften die Kläger, unter Verleihung eines Nutzungsrechts,zunächst das Gebäude, anschließend das Grundstück. Die Verträge sind nichtvollzogen worden. Der [X.] der Mieter [X.]nutzte die Erdgeschoßwoh-nung, einschließlich des den [X.] zugewiesenen Raumes, bis 13. [X.] Die Eltern des [X.] verzogen im Jahre 1994.- 3 -Die Kläger haben die Beklagte, der das Hausgrundstück als Berechtigtezurückübertragen worden ist, auf die Feststellung in Anspruch genommen, daßihnen an dem Grundstück Ansprüche nach dem Sachenbereinigungsgesetzzustehen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] sie abgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision, der [X.] entgegentritt, streben die Kläger die Wiederherstellung des [X.]eilsdes [X.]s an.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß zwi-schen den [X.] und dem [X.],dem Rechtsträger des [X.], in schlüssiger Weise ein Mietvertragzustande gekommen ist. Die Wohnraumzuweisung könne ihn nicht ersetzen.Deshalb hat es die Revision zugelassen.I[X.] Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Wirksamkeit [X.] vom 28. März 1990, der die Grundlage des allein in [X.] kommenden Anspruchs auf Bereinigung nach § 121 Abs. 2 [X.] -bildet. Der Wirksamkeit des Vertrages im Sinne des § 121 Abs. 2 Buchst. bSachenRBerG steht es nicht entgegen, daß die staatliche Grundstücksver-kehrsgenehmigung ausgeblieben und lediglich eine preisrechtliche Unbedenk-lichkeitsbescheinigung erteilt worden ist (Senat [X.]Z 141, 184).2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht die weitere [X.] Anspruchs, daß nämlich die Kläger aufgrund eines bis zum Ablauf des18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen [X.] das Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt haben (§ 121 Abs. [X.]. a SachenRBerG), so daß es auf das weitere Erfordernis, der [X.] zu eigenen Wohnzwecken am 1. Oktober 1994 (§ 121 Abs. [X.]. [X.]), nicht mehr ankommt.a) Die Wohnraumzuweisung nach dem Wohnraumlenkungsrecht der[X.] begründete das Mietverhältnis zwischen dem Zuweisungsbegünstigtenund dem Vermieter nicht. Diese wurden vielmehr aufgrund der Zuweisung ver-pflichtet, den Mietvertrag (erst) abzuschließen (§§ 99, 100 Abs. 1 ZGB). Ob [X.] Nichtzustandekommen des Mietvertrags mögliche [X.] nach § 100 Abs. 2 ZGB, was das Berufungsge-richt verneint, ein Schuldverhältnis hätte schaffen können, das den Vorausset-zungen des § 121 Abs. 2 Buchst. b SachenRBerG genügt, kann dahinstehen.Eine staatliche Verbindlichkeitserklärung ist nicht erfolgt, der [X.] als solcher spricht sie nicht aus.b) Eine ausdehnende Auslegung, nach der die Nutzung des [X.] 18. Oktober 1989 aufgrund einer vorher erteilten Wohnraumzuweisung ge-nügt, läßt § 121 Abs. 2 Buchst. a SachenRBerG nicht zu.- 5 -aa) Das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude (Verkaufsge-setz) vom 7. März 1990 (GBl. [X.]), auf das die Kaufverträge der [X.], verband den Zweck der Vermögensmehrung durch Auskehr öf-fentlichen Grundeigentums mit (gewerbefördernden und) wohnungswirtschaftli-chen Vorstellungen (Senatsurt. v. 22. Juni 2001, [X.], [X.], 1911,1912). Das Gesetz selbst beschränkte sich darauf, den Kreis der [X.] Personen mit Wohnsitz in der [X.] zu begrenzen (§ 2). Wohnungswirt-schaftliche Zielsetzungen kamen in § 4 der Durchführungsverordnung vom15. März 1990 (GBl. I S. 158) zum Ausdruck, denn der Käufer sollte danachdas Gebäude bewohnen oder dessen künftige persönliche Nutzung zu Wohn-zwecken gewährleisten. Die Zwecksetzung der älteren [X.], ins-besondere des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Mitei-gentumsanteile und Gebäude für [X.] vom 19. Dezember 1973(Verkaufsgesetz 1973; GBl. I S. 578), das neben dem [X.] des Vertrauens bildete, das § 121 Abs. 2 SachenRBerG schützt(Senatsurt. v. 17. Mai 2002, [X.], [X.], 1947), zielte nicht auf [X.] durch die Mieter des Objekts, sondern allgemein auf die [X.] der Bürger, bevorzugt der Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien(Vorspruch und § 1 Abs. 2 [X.] 1973; noch allgemeiner Gesetz vom15. September 1954, GBl. [X.]: "Bürger der [X.] ..."). Bei der Aufnahme der"hängenden Kaufverträge" in die Sachenrechtsbereinigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1Buchst. [X.]. § 3 Abs. 3 SachenRBerG; § 121 SachenRBerG) fand der Ge-setzgeber mithin heterogene Zwecksetzungen des [X.]-Rechts vor, die [X.] des [X.] durch den Mieter oder sonstigen vertraglichenNutzer einschlossen, allerdings nicht zur bestimmenden Grundlage hatten. [X.] hat sich von den allgemeinen [X.] älteren [X.]-Rechts gelöst und, insoweit das Verkaufsgesetz nachzeich-nend, nach Maßstäben für die Verteilung des Vorhandenen gesucht. [X.] es zu eigenen, wiederum in sich heterogenen Lösungen gefunden, die Ge-genstand eines gesetzgeberischen Kompromisses sind, dessen Grenzlinie [X.] nicht überschreiten kann.bb) Soweit eine Restitution des Grundstücks oder des Gebäudes an dennach dem [X.] Berechtigten nicht in Frage steht (§ 3 Abs. 3SachenRBerG) oder der "hängende Kaufvertrag" vor dem 19. Oktober 1989(Rücktritt [X.]) abgeschlossen worden war (§ 121 Abs. 1 Satz 1SachenRBerG), steht die [X.] aufgrund des nicht mehr vollzogenenKaufs im Vordergrund (§ 120 a i.d.[X.] und Bericht [X.] des [X.], BT-Drucks. 12/7425); die zusätzlicheAufnahme des Besitzes aufgrund Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags in [X.] sollte lediglich rechtstechnischen Bedenken in den Fällen Rech-nung tragen, in denen der Vertrag keine "[X.]" enthält ([X.], BT-Drucks. 12/7668). In dem zwischenden gesetzgebenden Körperschaften streitig gebliebenen Fall, daß der [X.] aufgrund eines nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossenen [X.] (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) an dem ausgebliebenen Vollzug des [X.] scheiterte, wurde dem Käufer der [X.] nach § 121Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG eingeräumt. Die äußerste Flanke des Kompromis-ses stellt die Härteregelung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG dar, die den Ab-lauf des 18. Oktober 1989 nicht mehr mit dem Abschluß des [X.]) oder wenigstens dessen Beantragung(§ 121 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG), sondern lediglich mit der vertraglichenNutzungsbefugnis des Käufers an dem Objekt verbindet ("Mieterkauf"; [X.] -[X.] in [X.]/[X.], SachenRBerG, § 121 Rdn. 9). [X.] Bestehen des [X.] auf die staatlicheWohnraumzuweisung reduziert, würde eine "Härteregelung" geschaffen,die sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG ähnlich verhielte wie § 121 Abs. 1Satz 3 zu § 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG. Wie in § 121 Abs. 1 Satz 3SachenRBerG an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags zum Stichtagder Antrag an die Behörde auf Zulassung zum Kauf tritt, träte in § 121 Abs. 2SachenRBerG die im Vorfeld des Nutzungsvertrags liegende staatliche Wohn-raumzuweisung an die Stelle des Vertrages selbst. Dies hat der Gesetzgeber,ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht einmal für die [X.] akzeptiert (vgl. § 44 SchuldRAnpG).3. Die Angriffe der Revision auf die Tatsachengrundlage des [X.] dringen nicht durch.a) Die Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) läßt keine Rechtsfehler erkennen.Das Schreiben des Bürgermeisters an den Mieter [X.]vom 17. [X.], auf das die Revision abhebt, geht nicht über die Wohnraumzuweisungan die Kläger hinaus, deren Beachtung es anfordert. Ob der Hinweis auf [X.] der Kläger, sich notfalls selbst Zutritt zu dem Raum zu verschaffen,vom seinerzeitigen Wohnraumlenkungsrecht gedeckt war, kann dahinstehen.Zu der Schlußfolgerung, ein Mietvertrag, dessen Partner ohnehin nicht derBürgermeister gewesen wäre, sei zustande gekommen, gibt die [X.] keinen Anlaß. Die Beweisgründe des Berufungsgerichts, [X.]habenicht geräumt, die Kläger hätten keinen Mietzins für den zugewiesenen Wohn-raum gezahlt, sind nicht wegen Ambivalenz unbeachtlich. Das Berufungsge-richt konnte nach der gelebten Rechtswirklichkeit in der [X.] davon [X.] -daß die von der Revision in den Vordergrund gerückte Möglichkeit, den Vertragabzuschließen, die Zahlung aber aus Rechtsgründen zurückzuhalten, nicht [X.] der Beteiligten entsprach.b) Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehalten, auf den Schriftsatzder Kläger vom 17. Mai 2002 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen(§ 156 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO). Nach [X.] können [X.] und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296 a ZPO),die Nichtbeachtung der Vorschrift ist nicht durch die Wiedereröffnung der [X.] auszugleichen ([X.], [X.]. v. 28. Oktober 1999, [X.], [X.], 142, 143). Ein Verfahrensfehler, dessen Korrektur die weitere Verhand-lung hätte dienen können, liegt, entgegen der Auffassung der Revision, nichtvor. Das Berufungsgericht hatte, wie die Kläger in dem nachgereichten [X.] ausführen, in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß [X.] vorstehend wiedergegebenen Beweisgründen vom Abschluß eines [X.] nicht ausgegangen werden könne. Die Revision meint, eine Erklärunghierzu sei den [X.] in der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich gewe-sen. Aus dem nachgereichten Schriftsatz hätte das Berufungsgericht schließenmüssen, daß es seiner Hinweispflicht nicht genügend nachgekommen sei. [X.] fehl. Die Hinweispflicht des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (hier§ 139 ZPO a.F.) kann nur durch das bis dahin Vorgebrachte, nicht durch [X.] ausgelöst werden, der dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist. DasBerufungsgericht hat auf den nach seiner Auffassung maßgeblichen Gesichts-punkt, dem Zweifel am Zustandekommen des Mietvertrags, hingewiesen. [X.] vermag nicht aufzuzeigen, daß die Kläger einem Unvermögen, zu [X.] im Termin Stellung zu nehmen, Ausdruck gegeben hätten (vgl. § 139Abs. 4 ZPO, wonach es in einem solchen Fall der [X.] überlassen ist, einen- 9 -Antrag auf Schriftsatzfrist zu stellen). Im übrigen war der Abschluß des [X.] bereits in erster Instanz ein wesentlicher Streitpunkt, das [X.]hatte sich mit der Annahme eines "faktischen Mietverhältnisses" beholfen. [X.] Punkt Gegenstand des Berufungsrechtsstreits sein würde, mußte den[X.] ebenso wie das Erfordernis vor Augen stehen, eventuell gebotenenneuen Tatsachenvortrag in den Prozeß einzuführen. Ein Hinweis nach § 139ZPO wäre mithin nicht einmal geboten gewesen. Dafür, daß die Kläger dasGespräch mit dem Bürgermeister vom 17. Mai 2002, auf das die nachgereich-ten Tatsachen zurückgehen, erst zu diesem Zeitpunkt hätten führen können,gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben auch den Versuch unterlassen,hierfür eine Erklärung zu geben. Eine Wiedereröffnung der mündlichen [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.] (vgl. § 156 Abs. 2Nr. 2 ZPO n.F.) besteht nicht. Die eidesstattliche Versicherung des Bürger-meisters vom 17. Mai 2002 stellt keinen Wiederaufnahmegrund (§ 580 Nr. 7 bZPO) dar ([X.]Z 80, 389, 395).TropfKlein [X.]

Meta

V ZR 230/02

10.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. V ZR 230/02 (REWIS RS 2003, 4996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4996

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