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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/01Verkündet am:17. Mai 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 120 Abs. 2Ein Anspruch auf Ankauf des Grundstücks steht dem Käufer eines ehedem volksei-genen [X.] auch dann zu, wenn er nur eine von zwei vorhandenen Wohnun-gen vertraglich genutzt hat.[X.], Urt. v. 17. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Magdeburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Mai 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom10. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] zu 1 schloß am 11. Juli 1988 mit dem [X.] einen schriftlichen Mietvertrr eine 2 ½-Zimmerwohnung auf demdamals volkseigenen [X.] in [X.]. Mit [X.] vom 5. Februar 1990 mit dem [X.], dem Rat der Stadt, kauftendie [X.] "das in [X.] , [X.]gelegene Eigenheim (1-Familienhaus)" und beantragten, ihnen ein Nutzungsrecht an dem [X.] verleihen. Zur Durchfrung des Kaufvertrags und zur Zuteilung des Nut-zungsrechts kam es nicht mehr. Aufgrund eines am 2. September 1999 be-- 3 -standskrftig gewordenen [X.] ist die Beklagte Eigentme-rin des [X.]s.Die [X.] haben die Feststellung beantragt, [X.] sie gegen die [X.] einen Anspruch auf Ankauf des [X.]s nach dem [X.] haben. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. [X.] hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der[X.], mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s erstre-ben. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] auf [X.] nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG, da das [X.] der[X.] nur eine von mindestens zwei in dem [X.] Wohnun-gen zum Gegenstand gehabt habe.Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] § 121 Abs. 2 SachenRBerG steht dem Nutzer ein Anspruch aufAnkauf des [X.]s zu, wenn er a) aufgrund eines bis zum [X.] abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrags ein [X.] -genheim am 18. Oktober 1989 genutzt, b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990einen wirksamen Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der [X.] r diesesEigenheim geschlossen hat und c) dieses Eigenheim am 1. Oktober 1994 zueigenen Wohnzwecken nutzte.Die Voraussetzungen zu b) stehen zwischen den Parteien [X.],die Voraussetzungen zu a) und c) sind, entgegen der Auffassung des [X.], erfllt, wenn es sich bei dem [X.] ein Eigenheim ge-handelt hat.1. Allerdings lût der Wortlaut des Gesetzes auch die Auslegung [X.] zu, wonach sich das [X.] auf das Eigenheim alssolches bezogen haben [X.]. Eigenheime sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1SachenRBerG G, die fr den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oderzwei Wohnungen enthalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,denen die Revision nicht entgegentritt, war Gegenstand des Mietvertrags, dersich nach § 100 Abs. 3 ZGB auch auf die [X.]in zu 2, die Ehefrau des [X.] zu 1, erstreckt hat, nur eine der vorhandenen Wohnungen. Die [X.]haben also am Stichtag des § 121 Abs. 2 Buchst. a SachenRBerG nicht dasauf dem [X.] errichtete Eigenheim, sondern nur einen Teil desselben,eine Wohnung, als Mieter genutzt. Dies t indessen nach Sinn und Zweckder Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte zur Begrs Bereini-gungsanspruchs.a) Der Gkauf der [X.] erfolgte auf der Grundlage des Geset-zes r den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Ge-fr Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. [X.], [X.]; [X.] 5 -gesetz 1973), das erst am 19. Mrz 1990 - also nach dem [X.] -durch das Gesetz r den Verkauf volkseigener [X.] 7. Mrz 1990(GBl. [X.], [X.]; [X.] 1990) abgelöst wurde. [X.]n erster Linie das [X.] 1990 (Senatsurt. v. 22. Juni 2001, [X.], [X.], 1911),daneben aber auch das vorangegangene Gesetz vom 19. Dezember 1973 bil-deten die rechtliche Grundlage des Vertrauens, das § 121 Abs. 2SachenRBerG sctzt. § 121 Abs. 2 SachenRBerG [X.] an einen Teilbe-reich des [X.]es 1990, mlich den Verkauf volkseigener Ein- [X.] (§§ 2, 4 [X.]) und Miteigentumsanteile (§ 5 [X.]; [X.], Urt. v. 22. Juni 2001, aaO), und an den Regelungsgegenstand des [X.]es 1973, soweit dieses der Verbesserung der Wohnbedingungen(Vorspruch) diente, an. Dem Kfer, der vor Vollzug des Kaufvertrags mit demUntergang der [X.] den Vertragspartner verloren hatte, wird gegen den jetzi-gen [X.] ein gesetzliches Ankaufsrecht (oder ein gesetzliches Rechtzum Erwerb eines Erbbaurechts) zu besonderen Bedingungen, §§ 68 ffSachenRBerG (§§ 43 ff SachenRBerG), eingermt. Bereits das [X.] 1973 zlte zu den volkseigenen Eigenheimen, sowohl Ein- als [X.] (§ 1 Abs. 1 der Durchfrungsbestimmung vom 19. [X.], GBl. [X.] S. 590). Nach der damaligen Praxis war es im Falle [X.] eines Zweifamilienhauses nicht erforderlich, [X.] der Erwerber beideWohnungen zu eigenen Wohnzwecken nutzte; zulssig war auch der [X.] Zwecke der Vermietung der weiteren Einheit (Richtlinie des Ministeriumsder Finanzen der [X.] vom 14. August 1985 zur Durchfrung des Verkaufs-gesetzes vom 19. Dezember 1973). Das [X.] 1990 nahm, was an-gesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung ohnehin nicht anzunehmen gewe-sen wre, hieran keine Einschrkungen vor. § 2 des Gesetzes enthielt, wasden Erwerb volkseigener Ein- und Zweifamiliser angeht, nicht einmal die- 6 -ausdrckliche Voraussetzung, [X.] der Erwerb - jedenfalls auch - eigenenWohnzwecken dienen [X.]te. § 4 der Durchfrungsverordnung vom 15. Mrz1990 (GBl. [X.] S. 158) holte dies allerdings insoweit nach, als der Verkauf [X.] (nach § 2 des [X.] [X.] und Auslr mit [X.] in der [X.]) erfolgen konnte, die die [X.] Zeitpunkt [X.] bewohnten oder durch die die kftige persönliche Nutzung diesesWohnraums gewrleistet war. Eine Einschrkung dahin, [X.] der [X.] (W, die zwei selbstige [X.] Wohnungen enthalten, § 1 Abs. 4 der Durchfrungsverordnung) nuran den gegenwrtigen oder kftigen Nutzer beider Wohnungen zulssig war,enthielten die Durchfrungsbestimmungen nicht. Es bestehen keine Anhalts-punkte dafr, [X.] die - pauschale - Nachzeichnung dieser Rechtslage durch§ 121 Abs. 2 SachenRBerG hieran Abstriche machen wollte (vgl. [X.]7668, Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat; BT-Drucks. 12/8204, Beschluûempfehlung des Vermittlungsausschusses). [X.] hat zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG entschieden, durch diese Regelunghabe vermieden werden sollen, [X.] ein Nutzer ein Ankaufsrecht allein zumZwecke der Vermietung, Verpachtung oder Weiterverûerung aust (Urt. [X.] September 2001, [X.], V[X.]Z 2002, 49, 50). [X.] den Erwerb eines[X.] mit zwei Wohnungen, teils zur Eigennutzung, teils zur Vermietung,bleibt indessen [X.]) Eine Bereinigung durch BegrVerûerung von [X.], die das Sachenrechtsbereinigungsgesetz als besonderes [X.]n-strument der Bereinigung vorsieht (§§ 65 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67 SachenRBerG;fr den Fall des Erbbaurechts vgl. § 40 SachenRBerG), scheidet hier aus. [X.] Vorschriften geben keine allgemeine Grundlage fr die Aufteilung des- 7 -[X.]s in dem Fall ab, [X.] der nach § 120 Abs. 2 SachenRBerG berech-tigte Nutzer nur eine von mehreren Wohnungen des [X.] angemietethatte. Zwar bezeichnet § 65 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerGeine Abtrennung von [X.] zur Bereinigung des Restes (§§ 65 Abs. 1, 66Abs. 1, 22 bis 27 SachenRBerG) u.a. dann als nicht möglich, wenn der Nutzerund der [X.]seigentmer abgeschlossene Teile des [X.] des anderen nutzen; der [X.]seigentmer kann in [X.], wie der Nutzer, die BegrVerûerung von [X.] verlangen. Dies setzt aber voraus, [X.] der [X.]seigentmer einenTatbestand verwirklicht hat, der, wre er Nutzer, ihm einen Anspruch auf Be-reinigung verschaffte (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]enz, [X.], § 66 Rdn. 23). [X.]n [X.]age kommen vor allem vom Ge-setz erfaûte [X.]nvestitionen. Sie wrden sich in dem von dem Nutzer zu erbrin-genden regelmûigen Kaufpreis, der sich am Bodenwert orientiert (§§ 19, 68Abs. 1 SachenRBerG), nicht niederschlagen. Liegt eine solche besondereSachlage, die auch im Falle des § 120 Abs. 2 SachenRBerG zu bercksichti-gen ist, nicht vor, bleibt es bei dem Recht des Nutzers, das [X.] unge-teilt oder nach Abschichtung von [X.] (§ 66 Abs. 1 SachenRBerG) zuerwerben; [X.] bleiben die Flle, in denen Wohnungseigentum deshalbgebildet wird, weil eine Abschreibung nicht genehmigungsfig (§§ 66 Abs. 2Satz 1, 120SachenRBerG) oder nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG [X.] ist.2. Das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Fest-stellung dazu getroffen, ob es sich bei dem von den [X.]n gekauften [X.] um ein Eigenheim gehandelt hat oder ob es mehr als zwei Wohnungen [X.] 8 -wies. Die im Berufungsurteil wiedergegebenen Zeugenaussagen lassen, [X.] 9 -falls fr gewisse Zeitspannen, auch die Nutzung durch drei Mietparteien [X.] erscheinen. Nach Zurckverweisung der Sache wird das Berufungsge-richt Gelegenheit haben, das hierzu Erforderliche zu klren.[X.]Tropf KrrKleinLemke
Meta
17.05.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2002, Az. V ZR 193/01 (REWIS RS 2002, 3143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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