Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. V ZB 130/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4903

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

19. Juni 2013

in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 3 Abs. 1; [X.] § 140 Abs. 2
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Ermäßigung von Notarge-bühren nur solchen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen gewährt wird, die ausschließlich mildtätige oder kirchliche, nicht aber gemeinnützige Zwecke verfolgen.

[X.], Beschluss vom 19. Juni 2013 -
V [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Lemke und Prof.
Dr.
[X.]-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Be-schluss des [X.] vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:
I.
Der Kostengläubiger (Notar) beurkundete am 10. November 2011 einen Grundstückskaufvertrag für die Kostenschuldnerin. Bei dieser handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die ihrer Satzung zufolge die Förderung des Naturschutzes in [X.] mit dem Schwerpunkt auf Naturschutzmaßnahmen im Naturraum der [X.] und außerhalb von Naturschutzgebieten bezweckt. In seiner Kostenrechnung setzte der Notar unter Zugrundelegung eines Ge-

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Der Antrag der Kostenschuldnerin auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie eine Gebührenermäßigung gemäß § 144 Abs. 1 und 2 [X.] erreichen will, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Kostenschuldnerin weiterhin die Abänderung der Kostenberechnung an.

II.
Nach Auffassung des [X.] ist der Kostenschuldnerin [X.] gemäß §
144 Abs. 2 [X.] zu gewähren. Der Wort-laut der Vorschrift sei eindeutig und einer erweiterten Auslegung nicht zugäng-lich. Der Gesetzgeber habe das Privileg der Gebührenermäßigung bewusst an die Verfolgung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke geknüpft. Der Gleichbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 [X.], der lediglich eine willkürliche Ungleichbe-handlung verbiete, sei gewahrt, weil sich gemeinnützige und mildtätige bzw. kirchliche Zwecke grundsätzlich voneinander unterschieden. Der Begriff der Gemeinnützigkeit sei relativ umfassend, so dass viele nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine und Krankenhäuser ge-meinnützige Zwecke verfolgten. Dagegen seien die mildtätigen und kirchlichen Zwecke eng gefasst. Nichts anderes folge aus der Entwicklung des Steuer-rechts, die zu einer weitgehenden Gleichbehandlung der verschiedenen [X.] geführt habe. Die Kostenberechnung der Notare sei von der Steuererhe-bung zu unterscheiden. Denn eine gesetzlich vorgeschriebene [X.] greife in Grundrechte des Notars ein (Art. 12 [X.]) und sei daher auf die unbedingt notwendigen Fälle zu begrenzen.

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III.
Die gemäß § 156 Abs. 4 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerde-gericht hat eine Abänderung der Kostenberechnung zu Recht versagt.
1. Eine Gebührenermäßigung gemäß §
144 Abs. 2 i.V.m.
§ 144 Abs. 1
[X.] scheidet aus, weil die Kostenschuldnerin weder mildtätige noch kirchli-che Zwecke verfolgt.
a) Gemäß § 144 Abs. 1 [X.] ermäßigen sich die Notargebühren unter bestimmten Voraussetzungen für die dort genannten Kostenschuldner, insbe-sondere Bund, Länder, Gemeinden und Kirchen. Diese Gebührenermäßigung ist gemäß §
144 Abs. 2 [X.] auch Körperschaften, Vereinigungen oder Stif-tungen zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchli-che Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Ein mildtätiger Zweck setzt gemäß §
53 [X.] unter anderem die selbstlose Unterstützung hilfs-bedürftiger Personen voraus. Kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 [X.] liegen in der selbstlosen Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
b) Nach dem eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der
Anwendungsbereich der Norm nicht auf die Kostenschuldnerin. Sie verfolgt weder mildtätige noch kirchliche, sondern mit der Förderung des Naturschutzes gemeinnützige [X.]; darunter sind gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] Tätigkeiten zu verstehen, durch die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Hierzu gehören unter anderem die Förderung des Na-turschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesna-turschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder

52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 [X.]). Dass § 144 Abs. 2 [X.] nur auf die ausdrücklich in der Norm ge-4
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nannten Zwecke anwendbar ist, entspricht einhelliger Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur ([X.] 1994, 271, 272; [X.], [X.], 361, 364; [X.] in [X.]/[X.]/Bengel/[X.], [X.], 18. Aufl., § 144 Rn. 12; [X.] in [X.]/Wedewer, [X.] [2012], § 144 Rn. 7; [X.], Kosten-gesetze, 42. Aufl., § 144 Rn. 17; [X.]/Diehn, Notarkosten im Grundstücks-recht, 3. Aufl., Rn. 608; [X.], [X.], 4. Aufl., § 144 Rn. 6; Notarkasse Mün-chen, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 658, 661).
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt.
a) Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des §
144 Abs.
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[X.] bewusst eng begrenzt. Dass er bei seiner Verweisung auf Bestimmun-gen der Abgabenordnung die naheliegende Möglichkeit der Erstreckung auf gemeinnützige Einrichtungen übersehen hat, erscheint ausgeschlossen. Für eine gewollt eng begrenzte Reichweite der Gebührenermäßigung spricht [X.] hinaus der Umstand, dass selbst eine mildtätige oder kirchliche Zweckrich-tung nur dann begünstigt wird, wenn sie ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (vgl. § 56, § 57 [X.]). Sogar Einrichtungen, die nach ihrem Satzungszweck sowohl mildtätige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist deshalb keine Gebührenermäßigung zu gewähren ([X.] 1994, 271, 272; [X.], [X.], 361, 364 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Bengel/[X.], [X.], 18. Aufl., § 144 Rn. 12; [X.], Kostengesetze, 42. Aufl., § 144 Rn. 17; [X.]/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rn. 608; [X.], MittRhNotK 1989, 209, 210).
b) Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diese Auslegung. Mit der in § 144 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 15. Juni 1989 erstmals enthalte-nen Beschränkung der Gebührenermäßigung auf Körperschaften, Vereinigun-8
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gen und Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, reagierte der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 1. März 1978, mit der die Vorgängerregelung (§
144 Abs. 3 [X.] idF vom 28. August 1969, BGBl. I S.
1513) teilweise für nichtig erklärt worden war. Das [X.] hielt die damals [X.] gefasste Pflicht zur Gebührenermäßigung für unvereinbar mit der [X.] (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.] 47, 285 ff.). Eine Ermäßigungspflicht müsse aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und den Notaren zumutbar sein; dies habe der Gesetzgeber unter Ermittlung der Einkommensauswirkungen für die Notare konkret zu prüfen ([X.] 47, 285, 318 ff.). Diesen Vorgaben wollte der Gesetzgeber gerecht werden und die Gebührenvergünstigung in einem engen, den Notar möglichst wenig belasten-den Rahmen halten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 20. April 1989, BT-Drucks. 11/4394, S. 10
f.; Gesetzentwurf des Bundesrates vom 19. Mai 1988, BT-Drucks. 11/2343, S. 10
f.). Angesichts [X.] ist der sachliche und persönliche Geltungsbereich der [X.] abschließend geregelt worden. Die Ausdehnung auf die weit gefasste [X.] gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 [X.] liefe dem erklärten Ziel des Gesetzgebers zuwider.
3. Entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin ist §
144 Abs.
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[X.] mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar; eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]) kommt nicht in Betracht.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. [X.] 98, 365, 385 mwN). Er gilt sowohl für un-gleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher 11
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auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Perso-nenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Ge-setzgeber. Art. 3 Abs. 1 [X.] ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehand-lung von Personen oder Sachverhalten nachteilig auf die Ausübung grundrecht-lich geschützter Freiheiten auswirken kann. Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheits-satz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allge-mein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach-
und Regelungsbereiche präzisieren (st. Rspr., vgl. [X.] 110, 412, 432
f.; [X.], NJW 2013, 847 Rn. 72 jeweils mwN).
b) Im Bereich der Notargebühren darf der Gesetzgeber die ausschließli-che Verfolgung von mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gegenüber der [X.] gemeinnütziger Zwecke privilegieren.
aa) Im Ausgangspunkt sind der Gebührenermäßigung im Hinblick auf die Grundrechte der Notare enge Grenzen gesetzt; insoweit besteht ein grundle-gender Unterschied zu Begünstigungen im Steuerrecht.
Denn während der Staat auf eigene Einnahmen verzichtet, wenn er steuerrechtliche Privilegien gewährt, verpflichten [X.] Notare dazu, be-rufliche Leistungen für ein Entgelt zu erbringen, das erheblich unter den Regel-gebühren liegt. Derartige Normen sind verfassungsrechtlich als Berufsaus-übungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu beurteilen und bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (näher [X.] 47, 285, 321). 13
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Demgegenüber handelt es sich auf Seiten der Kostenschuldner um eine relativ geringfügige finanzielle Erleichterung, die in aller Regel nicht von [X.] ist. Aus diesem Grund muss der Gesetzgeber bei der Auswahl der be-günstigten Kostenschuldner lediglich das Verbot willkürlicher Ungleichbehand-lung beachten.
bb) Gemessen daran ist die durch § 144 Abs. 2 [X.] getroffene Aus-wahl der privilegierten Zwecke nicht zu beanstanden.
(1) Eine besondere Behandlung kirchlicher Zwecke im Sinne des §
54 [X.] begegnet keinen Bedenken, weil die geförderten
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dem besonderen verfassungs-rechtlichen Schutz der [X.] Kirchenartikel unterliegen (Art. 140 [X.] i.V.m.
Art. 136 bis 139, 141 WRV). Daraus folgt zwar keine staatliche Verantwortung
für die finanzielle Ausstattung der Kirchen und kirchlicher Einrichtungen, wohl aber eine [X.], soweit der Staat materielle Verteilungsfunktionen wahrnimmt ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., S. 877 f.; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., Art. 140 Rn.
9; [X.]/[X.]/Korioth, [X.] [2013] Art. 140 Rn. 32). Auch die Bevorzugung der Verfolgung kirchlicher Zwecke gegenüber den als gemeinnützig eingestuften religiösen Zwecken (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) hält sich noch in dem weiten Gestal-tungsspielraum des Gesetzgebers.
(2) Eine Gebührenermäßigung im Hinblick auf mildtätige Zwecke recht-fertigt sich jedenfalls aus der Überlegung, dass diese zum Kernbereich selbst-loser Gemeinwohlförderung gehören (vgl. [X.], Gemeinnützigkeits-
und Spendenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 157). Einrichtungen, die ausschließlich mildtäti-ge Zwecke verfolgen, unterstützen Personen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (vgl. § 53 [X.]). Damit decken sie einen Fürsorgebereich ab, der zu den selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaats gehört (vgl. [X.] 15
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40, 121, 133). Zwar betreffen auch die als gemeinnützig eingestuften Zwecke im Allgemeinen wichtige staatliche Aufgaben; dabei geht es aber auch und vor allem um eine qualitative Ergänzung und Bereicherung des staatlichen Leis-tungsangebots in höchst unterschiedlichen und breit gefächerten Bereichen (vgl. § 52 Abs. 2 [X.]; [X.], aaO, § 1 Rn.
82).

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 156 Abs. 6 Satz 2, § 131 Abs. 2 [X.]).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 156 Abs. 6 Satz 2, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 [X.], wobei die Differenz zwischen der abgerechne-ten und der ermäßigten Gebühr für die Vertragsbeurkundung (§§ 32, 36 Abs. 2

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gemäß §
55 Abs. 1 [X.] erhobene Gebühr hat der Notar ohnehin auf die [X.] beschränkt (§ 33 [X.]); die weiteren
Gebühren ermäßigen sich nicht (§ 144 Abs. 1 und 2 [X.]).
Stresemann
Lemke
[X.]-Räntsch

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.01.2012 -
321 OH 31/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
2 W 26/12 -

Meta

V ZB 130/12

19.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. V ZB 130/12 (REWIS RS 2013, 4903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4903

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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