Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 5 StR 411/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8270

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5 StR 411/11

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Subventionsbetruges

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13.
März
2012, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.] Raum,
[X.] Brause,
[X.]in Dr. [X.],
[X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin Dr. Wo.

als Verteidigerin für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt E.

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Mai 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hin-sichtlich des Angeklagten [X.]
neun Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Ver-fahrensverzögerung als verbüßt gelten.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen
der Staats-anwaltschaft und die den
Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte [X.]
trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr des Revisionsverfahrens um die Hälfte ermäßigt, die Hälfte der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der inso-weit entstandenen notwendigen Auslagen des
Angeklagten [X.]
trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat die Angeklagten [X.]
und [X.]
wegen [X.] verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]
hat es eine Frei-heitsstrafe von drei Jahren verhängt und unter Einbeziehung von Einzelfrei-heitsstrafen in Höhe von acht Monaten und fünf Jahren aus einem rechtskräf-tigen Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2005 eine Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten
gebildet. Den Angeklag-ten [X.]
hat das [X.] mit einer

zur Bewährung ausgesetzten

1
-
4
-
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagesät-zen belegt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das [X.] wegen rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der ausge-urteilten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.

Der Angeklagte F.

greift das Urteil mit der Sachrüge

nach Be-schränkung in der Hauptverhandlung

im Rechtsfolgenausspruch
an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren
Revisionen, die vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten werden,
gegen die Rechtsfolgenaussprüche
beider
Angeklagter. Die Rechtsmittel haben

das Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft gemäß § 301 StPO

lediglich insoweit Erfolg, als die [X.] des [X.]s hinsichtlich des Angeklagten [X.]
abgeän-dert wird.

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, mit der sie die Verletzung des § 257c
Abs.
3 StPO beanstandet, ist bereits unzuläs-sig im Sinne des §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft ver-schweigt, wie sie sich
selbst
(und auch die Verteidigung) zu dem von ihr wie-dergegebenen Vorschlag des Gerichts verhalten hat.

2. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft zeigen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

a) Die Anwendung
des Normalstrafrahmens des § 264 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten hält sich im Rahmen des tatrichterlich Vertretbaren. Das [X.]
führt eine Reihe gewichtiger Gründe an, die es erlaubten, hier

selbst
bei Vorliegen zweier Regelbeispiele

von einer Anwendung des Strafrahmens des §
264 Abs. 2 StGB abzusehen.

b) Die Staatsanwaltschaft dringt auch mit ihrer weiteren Beanstandung
nicht durch, dass die gegen den Angeklagten [X.]
neben der (zur [X.] ausgesetzten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte Geldstrafe von 2
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6
-
5
-
180 Tagessätzen rechtsfehlerhaft sei, weil sich das [X.] ersichtlich allein von der Überlegung habe leiten lassen, möglichst zu einer ausset-zungsfähigen
Freiheitsstrafe zu gelangen. Zwar
hat es der [X.] vereinzelt beanstandet, wenn die Höhe einer Freiheitsstrafe ersichtlich durch die Erwägung bestimmt wird, ihre Vollstreckung zur Bewährung aus-setzen zu können ([X.],
Urteil vom 24. August 1983

3 StR 89/83,
[X.]St
32, 60, 65; [X.], Urteil vom 13. Mai 2004

5 [X.], NJW 2004, 2248 insoweit nicht in [X.]St 49, 147 ff. abgedruckt). Einen solchen [X.], in dem die Urteilsgründe im Einzelfall eine derartige Besorgnis vermitteln könnten,
vermag der Senat jedoch

in Übereinstimmung mit dem [X.]

nicht zu erkennen. Die gleichzeitige Verhängung einer Geldstrafe
konnte nach §
41 StGB festgesetzt werden, weil sich der Angeklagte [X.]
durch die Tat zumindest bereichern wollte. Auch nach Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verfügt er weiterhin über laufende Einnahmen,
und die ihm bewilligten Raten ermöglichen ihm

wie der Gene-ralbundesanwalt
im Einzelnen
zutreffend ausgeführt hat

eine Tilgung der Geldstrafe unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen. Der dabei vom [X.] in Ansatz gebrachte Tagessatz von 50

t keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklag-ten [X.]
führt

ebenso wie
die
insoweit zu seinen Gunsten wirkende Revi-sion der Staatsanwaltschaft (§
301 StPO)

zu einer Änderung der Kompen-sationsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet. Das [X.] hat als Ausgleich für Verzögerungen bei den
Angeklagten angeordnet, dass [X.] fünf Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Sie hat das damit begründet, dass die Sache nahezu vier Jahre unbearbeitet blieb.

Dies begegnet hier deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es den
individuellen Auswirkungen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf die einzelnen Angeklagten
nicht hinreichend Rechnung trägt. Maßstab für 7
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-
6
-
die [X.] ist der Umfang der staatlich zu [X.] Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der [X.] sowie die Auswirkung all dessen auf den
einzelnen Angeklagten (vgl. [X.], Urteil vom 21. April
2011

3 StR 50/11,
NStZ-RR 2011, 239). Hier [X.] aber im Blick auf den Angeklagten [X.]
bedacht werden müssen, dass dieser aufgrund seiner Inhaftierung im besonderen Maße von der [X.] berührt war, weil er in dieser Phase keine Vollzugslocke-rungen erlangen konnte, obwohl er [X.] war. Zwar hat das [X.] die [X.] und insbesondere die nur geringe Reststrafaussetzung schon im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Da sie aber als be-sondere Auswirkung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein zusätzlich erschwerendes Gewicht verleiht, hätte sich dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der [X.] auswirken müssen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, ändert der Senat die [X.] dahingehend ab, dass bei dem Angeklagten [X.]
neun [X.] der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

[X.] Raum Brause

[X.] [X.]

Meta

5 StR 411/11

13.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 5 StR 411/11 (REWIS RS 2012, 8270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8270

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5 StR 411/11

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