Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VIII ZR 287/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15326

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010316BVIIIZR287.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
287/15
vom

1. März 2016

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 101 Abs. 1, § 319 Abs. 1, § 321 Abs. 1
Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO -
an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO -
nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe
im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht ([X.] an [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2011 -
IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16.
April 2013 -
II ZR 185/10, juris Rn.
2 f., und [X.], [X.], 807 Rn.
2 f.; vom 8.
Juli 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10
f.).

[X.], Beschluss vom 1. März 2016 -
VIII ZR 287/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
März
2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs
dahin ergänzt, dass die Kläge-rin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2016 die Nichtzulassungs-beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des [X.] auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kos-ten der Streithelferin der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 27.
Januar 2016 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO da-hin zu ergänzen oder, wenn dies möglich sei, nach § 319 ZPO dahin zu berich-tigen, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen habe.

II.
Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin ist der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 entsprechend 1
2
-
3
-
§ 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin nach §
101 Abs. 1 ZPO zu ergänzen.
1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in [X.]. Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (siehe nur [X.], [X.]
vom 10. Februar 2011 -
IX ZR 110/09, juris Rn. 2; vom 10. April 2014
-
V [X.], juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 3101 Rn.
7 ff.). Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem
seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese
Abweichung "offenbar"
ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumin-dest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist ([X.], [X.] vom 16.
April 2013 -
II ZR 185/10, juris Rn. 2, und [X.],
[X.], 807 Rn.
2; vom 8. Juli 2014 -
XI [X.], aaO
Rn. 7; jeweils mwN).
An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier.
Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 20. Januar 2016 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und ist dies ledig-lich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht
"offenbar"
im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 16.
April 2013 -
II ZR 185/10, aaO
Rn.
3, und [X.], aaO
Rn. 3; vom 8.
Juli 2014 -
XI [X.], aaO Rn.
10
f.) und auch sonst hinreichende,
nach außen
ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein
offenkundiges Versehen
nicht vorliegen. Die bloße Er-3
4
-
4
-
wähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung -
wie hier der Fall -
genügt insoweit nicht ([X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 -
II ZR 185/10, aaO, und
[X.], aaO; vom 8. Juli 2014 -
XI [X.], aaO
Rn. 10).
2. Bei dieser Sachlage kann eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse ent-sprechend anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. August 2013 -
IX ZR 26/13, juris Rn. 1 mwN). Da die Streithelferin auch dies -
innerhalb der von §
321 Abs.
2 ZPO hierfür vorgesehenen Frist durch Schriftsatz ihres beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) -
beantragt hat, ist
der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 an-tragsgemäß dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streit-helferin der Beklagten zu tragen hat.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2012 -
4 O 260/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
8 [X.] -

5

Meta

VIII ZR 287/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VIII ZR 287/15 (REWIS RS 2016, 15326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15326

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II ZR 185/10

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