Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 409/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3800

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 409/06 Verkündet am: 27. Mai 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Bei einer vorzeitigen Ablösung des [X.] eines Annuitäten-darlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des [X.] keine Anwendung.

[X.], Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.] OLG [X.]

LG Konstanz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Mai 2008 durch [X.] h.c. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats in [X.] des Oberlandesgerichts [X.] vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zah-lungsklage in Höhe von [X.] • nebst Zinsen ab-gewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
Der damals 45 Jahre alte Kläger zu 1), ein Ingenieur, und seine damals 40 Jahre alte Ehefrau, die Klägerin zu 2), entschlossen sich im Jahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in [X.]. Zu dessen Durchführung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November 1992 der S.

Treu-handgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Er-laubnis nach dem [X.] nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden [X.] an und erteilten ihr eine ebensol-che Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 7. Dezember 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag über das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur [X.] von 183.735 DM schloss die [X.] bereits am 30. November 1992 namens der Kläger mit der Rechts-vorgängerin der [X.]n (im Folgenden: [X.]) zwei Annuitätendar-lehensverträge über 55.000 DM und 150.000 DM, die [X.] durch eine Grundschuld über 205.000 DM abgesichert wurden. Bei Abschluss der Darlehensverträge lag der [X.]n die Vollmacht der Treuhänderin nicht vor. Die [X.] wurden von der [X.]n auf einem [X.] bereitgestellt und sodann in den Jahren 1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin überwiesen. Ob dies auf Anweisung der Treuhänderin oder der Kläger erfolgte, ist zwi-schen den Parteien streitig. 2 - 4 - 3 Die Kläger leisteten an die [X.] in den Jahren 1993 bis 1997 auf die beiden Darlehensverträge Ratenzahlungen in Höhe von [X.] 28.865 •. Am 1. Dezember 1997 lösten sie den zu diesem Zeit-punkt noch offenen Darlehensbetrag über 102.258,37 • (= 200.000 DM), der sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Gebühren von 200 DM und einem Zinsrückstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem [X.] einer anderen Bank ab. Mit der Klage über 131.123,37 • verlangen die Kläger die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen, weil die [X.] nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen [X.] ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die [X.] beruft sich auf die [X.]; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 102.258,37 • nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Streithelferin der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelas-senen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, soweit die [X.] zur Zahlung von [X.] • nebst Zinsen verurteilt worden ist. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von [X.] • nebst Zinsen abgewiesen hat, zur [X.] - 5 - hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig sei und die [X.] sich mangels Vorla-ge der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB berufen könne. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger sei jedoch nach § 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verjährt, weil diese Vor-schrift bei Annuitätendarlehen auch auf die vorzeitige Ablösung der [X.]srestschuld anwendbar sei. 7 I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von [X.] • gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verjährt. 8 - 6 - 9 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien nicht umstrittene - Ausgangspunkt des [X.], dass die [X.] nichtig sind, weil die Treuhänderin die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten hat. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat das [X.] ausgeführt, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist (vgl. nur Senat [X.]Z 171, 1, 4 [X.]. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 245 [X.]. 15, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, 686 [X.]. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch nicht nach [X.] gemäß §§ 171, 172 BGB als wirk-sam anzusehen, weil die von den Klägern erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senat [X.]Z 171, 1, 4 [X.]. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, 686 [X.]. 28) - im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht in den von der [X.]n behaupteten Auszahlungsanweisungen keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der Kläger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensverträge keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503 m.w.Nachw.).
2. Die Ablösezahlung der Kläger ist in Höhe des mit der Revision noch geltend gemachten Betrages von [X.] • auch ohne Rechts-grund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungs-anspruch der [X.]n gegenüber den Klägern auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erlangten [X.] angerechnet werden. Ein 10 - 7 - solcher Bereicherungsanspruch der [X.]n besteht nicht. Die Kläger haben die auf das [X.] ausgezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten, soweit die sodann erfolgten Überweisungen an die Streit-helferin auf Veranlassung der Treuhänderin erfolgten. Denn die [X.] Anweisungen der Treuhänderin sind den Klägern mangels wirk-samer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der [X.] nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempfänger kann die [X.] auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat [X.]Z 171, 1, 5 f. [X.]. 15 m.w.Nachw.). Für ihre Behauptung, die Kläger hätten selbst sämtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an die Streithelferin angewiesen, haben weder die [X.] noch die Streit-helferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kläger liegt lediglich für die Möblierungs- und Schlussrate über 7.389,32 • vor. Diesen Betrag verlangen die Kläger indes nicht mehr.
3. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des rechts-grundlos durch eine einmalige Zahlung abgelösten [X.] nicht verjährt. 11 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung [X.] Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F., wenn diese periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht 12 - 8 - (Senat [X.]Z 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, 732 [X.]. 20). Die Anwendung der kurzen Verjäh-rung soll verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderun-gen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag errei-chen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann ([X.]Z 98, 174, 184; Senat [X.]Z 148, 90, 93 f.). Ferner trägt § 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig [X.] Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelmäßigen Verjäh-rung nach § 195 BGB a.F. - bis zu dreißig Jahren zurückliegt ([X.]Z 31, 329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen [X.] dies gebietet, ist § 197 BGB a.F. auch auf den [X.] Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kredit-kosten anzuwenden (vgl. hierzu [X.]Z 98, 174, 181). Dies gilt nach [X.] des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen II[X.] Zivilsenats des [X.] auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kredit-nehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vor-zeitig in einer Summe ablöst (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.], [X.], 134 f.). Die kurze Verjährung nach § 197 BGB a.F. greift dagegen nach ihrem Sinn und Zweck nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (Senat [X.]Z 148, 90, 94) oder wenn die [X.] erbrachten Zinsen und Tilgungsleis-tungen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 247 [X.]. 33, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Ferner hat der [X.] - 9 - nende Senat eine Anwendung des § 197 BGB a.F. auf den [X.] nach vorzeitiger Ablösung eines Annuitätendarlehens im Falle der Berechnung zu hoher Zinsen aufgrund einer nichtigen AGB-Klausel und der Verwendung des Differenzbetrages zur Tilgung (Senat [X.]Z 112, 352, 355), für den Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Rückerstattung des Disagios (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004) oder für den Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der [X.] und Bearbei-tungskosten verneint (Senatsurteil vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2308), und zwar auch dann, wenn die Kapitalbe-schaffungskosten in zwei Teilzahlungen zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426). In diesen Fällen verbleibt es bei der regelmäßigen Verjährung.
b) Nach diesen Maßgaben scheidet hier eine Anwendung des § 197 BGB a.F. aus. Bei den beiden von den Klägern aufgenommenen Darlehen handelt es sich zwar um Annuitätendarlehen, bei denen die einzelnen Raten Zins- und Tilgungsanteile enthalten und Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Raten der Verjährung nach § 197 BGB a.F. unterliegen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Tilgung der Restschuld in einer Summe der kurzen Verjährung unterfällt. 14 Nach dem Gesetzeswortlaut und dem in der Entstehungsgeschich-te zutage getretenen Willen des Gesetzgebers (Motive [X.]) wird der Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Darlehensablösung von § 197 BGB a.F. nicht erfasst. Die maßgeblichen Gründe für die Schaf-fung des § 197 BGB a.F., der wegen seines Ausnahmecharakters nur 15 - 10 - zurückhaltend ausdehnend ausgelegt werden darf, greifen hier nicht ein. Weder besteht die Gefahr des "[X.]" einzelner Raten noch ergeben sich Schwierigkeiten bei der nachträglichen Feststellung der Höhe des zurückgezahlten [X.]. Eine die Anwendung des § 197 BGB a.F. rechtfertigende "Verschmelzung der Zins- und Tilgungs-leistungen" (Senat [X.]Z 148, 90, 94) liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher [X.] gezahlt wurde, handelt es sich nicht um einen [X.] auf eine wiederkehrende Leistung, der nach § 197 BGB a.F. ver-jähren könnte (Senat [X.]Z 112, 352, 355). Dass bei vertragsgemäßer Abwicklung der Darlehensverträge die monatlichen Zins- und Tilgungs-raten der kurzen Verjährungsfrist unterfallen wären, ist ohne Belang. Aus der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre ge-genteilige Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des II[X.] Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 1989 ([X.], [X.], 134) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung [X.] sich nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des [X.], sondern lediglich einem solchen auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils.
c) Der von den Klägern geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unterliegt daher der regelmäßigen Verjährung. Da die dreißigjährige [X.] nach § 195 BGB a.F. erst im Jahr 2027 abgelaufen wäre, ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Juli 2004 [X.] Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 16 - 11 - II[X.] 17 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ob die von der [X.]n erklärte Aufrechnung mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung durchgreift, lässt sich nach den Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Zwar sind die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von der Treuhänderin mangels rechtsgültiger Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.]n, bei Beurkundung des Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Treuhänderin in Ausfertigung vorgelegen, kommt aber eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB in Betracht. Feststellungen des [X.] dazu fehlen [X.]. Soweit die Kläger in der Revisionsverhandlung die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung nach §§ 529, 533 ZPO gerügt haben, kann die hiermit verbundene Sachprüfung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen wer-den, weil sie in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2007 - [X.], [X.], 656, 659 [X.]. 27). 18 - 12 - [X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 5 O 366/03 - OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 19 U 41/05 -

Meta

XI ZR 409/06

27.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 409/06 (REWIS RS 2008, 3800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3800

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