Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 AZR 492/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 4861

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Gegenstand

Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung


Leitsatz

Der Erklärungsempfänger ist iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, wenn eine früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung, sofern dem Erklärungsempfänger nicht zwischenzeitlich vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2014 - 12 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 [X.] zum 31. Oktober 2012 beendet worden ist.

2

Die Klägerin war seit dem 15. Mai 2011 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Schuldnerin), einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in den USA, als Rechtsanwältin beschäftigt. In Ziff. 5.2 des [X.] war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart.

3

Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 28. Mai 2012 führte der [X.] ein Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 des [X.] idF vom 17. Oktober 2005 ([X.]) durch. Bereits am 22. Mai 2012 hatte das Abwicklungskomitee der Schuldnerin [X.] zum Chief Restructuring Officer ([X.]) eingesetzt und ihn mit der Befugnis zur Vornahme sämtlicher im Zusammenhang mit dem Verfahren nach [X.] erforderlichen Willenserklärungen ausgestattet. Die Schuldnerin beschloss, ua. ihren Standort in [X.], für den die Klägerin eingestellt war, zu schließen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20. Juni 2012. Der Kündigung war eine Originalvollmacht der Schuldnerin vom 19. Juni 2012, die durch [X.] unterzeichnet war, beigefügt. Auszugsweise lautet diese Vollmacht wie folgt:

        

„[X.], vertreten durch den Chief Restructuring Officer M, bevollmächtigt hiermit

        

T & Partner

        

…       

        

das Anstellungsverhältnis mit [X.] sowohl ordentlich als auch außerordentlich zu kündigen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis, im Namen von [X.] alle sonstigen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche anlässlich der Kündigung des Anstellungsvertrages noch erforderlich werden. …“

4

Diese Kündigung war unwirksam, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihres Zugangs schwanger war. Ihre Schwangerschaft teilte sie den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit. Nachdem die zuständige Behörde die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, kündigte die Schuldnerin über ihre Prozessbevollmächtigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Juli 2012 erneut mit der Frist des § 113 [X.] zum 31. Oktober 2012. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am selben Tag zu. Darin heißt es ua.:

        

„Wir hatten Ihnen bereits ausweislich der als Anlage 2 dem Schreiben vom 20. Juni 2012 beigefügten Originalvollmacht vom 19. Juni 2012 nachgewiesen, dass uns die Firma [X.] … bevollmächtigt hat, das mit Ihnen bestehende Anstellungsverhältnis durch Kündigung zu beenden.“

5

Die Klägerin wies die Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom 1. August 2012 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zurück. Eine spätere Kündigung des zwischenzeitlich bestellten [X.] vom 29. August 2012 zum 30. November 2012 griff sie nicht mehr an.

6

Die Klägerin wendet sich mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage noch gegen die Kündigung vom 31. Juli 2012. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kündigung vom 31. Juli 2012 sei unwirksam, weil ihr keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Die Zurückweisung sei nur dann nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigung unzweifelhaft bestehe bzw. fortbestehe. Vorliegend sei es ihr unmöglich gewesen, Klarheit über den Fortbestand der Bevollmächtigung zu erreichen.

7

Jedenfalls habe die Kündigung nicht mit der Frist des § 113 Satz 2 [X.] erfolgen können. § 113 [X.] könne auf ausländische Insolvenzverfahren nur Anwendung finden, wenn die Stellung der zur Erklärung der Kündigung berechtigten Person wenigstens in den Grundzügen mit dem Insolvenzverwalter nach [X.] Recht vergleichbar sei und im Rahmen eines vergleichbaren Verfahrens tätig werde. Bei dem Verfahren nach [X.] handele es sich aber um ein Reorganisationsverfahren, während § 113 [X.] vor allem der Erleichterung der Einstellung des Betriebs diene. Zudem stehe der verfassungsrechtlich gebotene Kündigungsschutz der Verkürzung der Kündigungsfrist unter Berufung auf das ausländische Insolvenzverfahren entgegen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 31. Juli 2012, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin habe aufgrund der ihr vorliegenden Vollmacht Kenntnis der Bevollmächtigung auch hinsichtlich der zweiten Kündigung gehabt. § 174 BGB regele nicht die Frage, ob die behauptete Vollmacht bestehe oder wirksam sei. Die Schuldnerin habe auch die Kündigungsfrist des § 113 [X.] heranziehen können, weil sie im Verfahren nach [X.] gerichtlicher Aufsicht unterstanden habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kündigung vom 31. Juli 2012 richtete. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Schuldnerin vom 31. Juli 2012 mit [X.]blauf der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] am 31. Oktober 2012 beendet worden. Die Vorinstanzen haben darum zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Die von den Vorinstanzen unterlassene Prüfung, ob die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit gegeben ist, hat der [X.] wegen nachzuholen ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 143, 129). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus den autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit.

1. Ist - wie hier - ein [X.] Gericht nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, ist es regelmäßig auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] ([X.]) - Rn. 20; 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 125, 24). Das [X.]rbeitsverhältnis unterfiel nach den weder mit der Revision noch mit [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.] gemäß [X.]rt. 8 [X.]bs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I, [X.]Bl. L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6, künftig [X.] I-VO) dem [X.] [X.]rbeitsrecht. Der zeitliche [X.]nwendungsbereich der [X.] I-VO ist gemäß [X.]rt. 28 [X.] I-VO eröffnet. [X.]uch sachlich ist sie anwendbar, obwohl außer der [X.]nwendung des [X.] Rechts nur noch die des [X.] Rechts in Betracht kommt. Die [X.] I-VO ist gemäß [X.]rt. 2 als „loi uniforme“ ausgestaltet. Sie kommt darum auch gegenüber Nichtmitgliedstaaten der [X.] zur [X.]nwendung ([X.]/[X.] 6. [X.]ufl. [X.] I-VO [X.]rt. 2 Rn. 3) und ist für Fragen des anzuwendenden Statuts immer dann heranzuziehen, wenn ein staatliches Gericht mit Sitz in der [X.] international zuständig ist ([X.] 2014, 93, 94).

2. Gegen die Feststellung des [X.], die Klägerin habe ihre Tätigkeit ausschließlich in der Niederlassung der Schuldnerin in [X.] verrichtet, sind weder Revisions- noch [X.] erhoben. Das eröffnet den Gerichtsstand des [X.] gemäß § 29 ZPO und damit die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] ([X.]) - Rn. 21).

[X.]. Die Kündigung vom 31. Juli 2012 ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zurückweisen können. Die Schuldnerin hatte die Klägerin bereits mit der der Kündigung vom 20. Juni 2012 beigefügten Originalvollmacht iSv. § 174 Satz 2 BGB ausreichend davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten sie auch bei der Folgekündigung vom 31. Juli 2012 vertreten konnten. Das [X.] war darum ausgeschlossen.

1. § 174 BGB fand auf die Kündigung vom 31. Juli 2012 [X.]nwendung. Dies kann der Senat auch ohne dementsprechende Feststellungen des [X.] selbst feststellen.

a) Die [X.] I-VO regelt nicht, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf Fragen, die sich im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlich erteilten Vollmachten stellen, anzuwenden ist. [X.]rt. 1 [X.]bs. 2 Buchst. g der Verordnung nimmt die Frage, ob der Vertreter den Vertretenen gegenüber [X.] verpflichten kann, ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich aus. Es kann dahinstehen, ob für die Frage, ob für die Klägerin bei Zugang der Kündigung vom 31. Juli 2012 hinreichende Gewissheit bestand, dass sich die Schuldnerin diese Kündigung zurechnen lassen wollte, das Vollmachts-, das Form- oder das [X.] maßgeblich ist. In allen drei Fällen führen diese [X.]nknüpfungspunkte zur [X.]nwendbarkeit [X.] Rechts.

b) Das [X.] bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des [X.] ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 53). Von der in [X.] ausgestellten Vollmacht vom 19. Juni 2012 sollte in der [X.] Gebrauch gemacht werden, um das dort bestehende [X.]rbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin zu beenden. Darum galt über das [X.] [X.] Recht für alle Fragen, die die Vollmacht selbst betrafen, insbesondere ihr Bestehen und ihren Umfang ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 55). § 174 BGB regelt jedoch keine Fragen der Wirksamkeit oder der Wirkung der Vollmacht, sondern räumt dem [X.] gerade unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der Vollmacht ein [X.] ein, wenn weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt noch der Empfänger über das Bestehen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt ist (vgl. [X.] 14. [X.]pril 2011 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 137, 347; [X.] 2014, 93, 94). Das spricht dagegen, § 174 BGB dem [X.] zu unterstellen ([X.] aaO mwN in [X.]. 21 zu abweichenden [X.]nsichten im Schrifttum).

c) Das Formstatut ergibt sich aus [X.]rt. 11 [X.] I-VO. Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. Für die Form der Kündigung vom 31. Juli 2012 gilt deshalb [X.] Recht. [X.]rt. 11 [X.] I-VO erfasst neben [X.] auch die darauf bezogenen einseitigen Rechtsgeschäfte, so dass seine [X.]nwendung auf § 174 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Die bisher entwickelten Definitionen, was unter „Form“ iSd. [X.]rt. 11 [X.] I-VO zu verstehen ist, erfassen jedoch insbesondere die Schriftform von Willenserklärungen ([X.]/[X.] 6. [X.]ufl. [X.] I-VO [X.]rt. 11 Rn. 6, 23 f.), nicht aber die von § 174 BGB geregelte, vorgelagerte Frage, ob der Empfänger der Erklärung davon ausgehen kann, dass diese dem vorgeblich Vertretenen auch zurechenbar ist, was gegen die Subsumtion des § 174 BGB unter das Formstatut spricht ([X.] 2014, 93, 95).

d) Greifen anderweitige [X.]nknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht ein, fällt § 174 BGB kollisionsrechtlich in den [X.]nwendungsbereich des [X.]s ([X.] 2014, 93, 95). Da [X.] Recht [X.] war, findet über das [X.] § 174 BGB auch dann [X.]nwendung, wenn weder das Vollmachts- noch das Formstatut einschlägig sind.

2. Die Zurückweisung der Kündigung vom 31. Juli 2012 war nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

a) [X.]llerdings geht die Klägerin im [X.]usgangspunkt zutreffend davon aus, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften die Vollmachtsurkunde vom Vertreter zum Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB nach dem Zweck dieser Bestimmung grundsätzlich bei jedem neuen Rechtsgeschäft vorgelegt werden muss (Soergel/Leptien 13. [X.]ufl. § 174 Rn. 2; [X.]/[X.] BGB 14. [X.]ufl. § 174 Rn. 5).

aa) Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann der Vertragspartner selbst entscheiden, ob er den Vertragsabschluss von der Vertretungsmacht des für einen anderen Handelnden abhängig macht ([X.]/[X.] BGB 14. [X.]ufl. § 174 Rn. 1). Darum reicht es bei solchen Rechtsgeschäften gemäß § 172 [X.]bs. 2 BGB aus, dass die Urkunde dem [X.] einmal vorgelegt wird.

bb) Derjenige, demgegenüber ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen wird, ist an diesem nicht willentlich, sondern nur passiv als [X.]dressat beteiligt ([X.]/Schilken (2014) § 174 Rn. 1; [X.]/[X.] BGB 14. [X.]ufl. § 174 Rn. 1). § 174 BGB soll deshalb zu seinen Gunsten klare Verhältnisse schaffen. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Hat ihm der Vertretene keine Gewissheit verschafft, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss, kann der Erklärungsempfänger die einseitige Willenserklärung zurückweisen (vgl. [X.] 25. September 2014 - 2 [X.] - Rn. 19; 14. [X.]pril 2011 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 137, 347). Darum genügt es bei einseitigen Rechtsgeschäften für den Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht, dass für ein früheres einseitiges Rechtsgeschäft die erforderliche Vollmacht vorgelegt war.

b) Die Klägerin missversteht jedoch § 174 BGB, wenn sie annimmt, eine Zurückweisung sei nach § 174 Satz 2 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Empfänger objektiv keine begründeten Zweifel daran haben könne, dass keine Änderung der tatsächlichen Umstände erfolgt sei. Die von § 174 BGB angestrebte Gewissheit für den Erklärungsempfänger verschaffen diesem gerade die Vorlage der Vollmachtsurkunde (Fall des § 174 Satz 1 BGB) bzw. das [X.] (Fall des § 174 Satz 2 BGB, vgl. [X.] 25. September 2014 - 2 [X.] - Rn. 19). Ist eine dieser beiden Voraussetzungen geschaffen, kann der Empfänger das einseitige Rechtsgeschäft nicht mehr nach § 174 BGB zurückweisen. Das dadurch geschützte Gewissheitsinteresse erstreckt sich nicht auf die von der Klägerin angeführten Zweifel, ob die nachgewiesene bzw. mitgeteilte Vollmacht (noch) den Tatsachen entspricht. § 174 BGB schützt den Empfänger nicht davor, dass er der Mitteilung über die [X.] keinen Glauben schenkt, sondern will ihm nur die Nachforschung darüber ersparen. Bei Zweifeln über die Vertretungsmacht kann er gemäß § 180 BGB deren Fehlen rügen (vgl. [X.] § 174 BGB: Zurückweisung der vom Bevollmächtigten vorgenommenen Kündigung eines [X.]rbeitsverhältnisses und ihre Grenzen [künftig [X.]] S. 64, 214). Das hat die Klägerin nicht getan, sondern als Juristin die Kündigung ausdrücklich nur zurückgewiesen, weil die Originalvollmacht nicht beigefügt war.

c) [X.]usgehend von diesem Zweck des § 174 BGB ist der Erklärungsempfänger iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, wenn die früher vorgelegte, den [X.]nforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung.

aa) Für das [X.] nach § 174 Satz 2 BGB ist keine Form vorgeschrieben ([X.]/Schilken (2014) § 174 Rn. 11; [X.] S. 212 f.). Es genügt eine Mitteilung des Vollmachtgebers, die sich zumindest auch an den (späteren) Empfänger der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung richtet (Soergel/Leptien 13. [X.]ufl. § 174 Rn. 4). Darum kann das [X.] auch durch die Vollmachtsurkunde erfolgen, die einem früheren einseitigen Rechtsgeschäft beigefügt war, wenn daraus für den Empfänger deutlich wird, dass sich die Vollmacht auch auf das spätere einseitige Rechtsgeschäft erstreckt (vgl. [X.] 10. [X.]ugust 1977 - 5 [X.] - zu I 1 a bb der Gründe; [X.] [X.]nm. [X.] ZPO § 81 Nr. 2 zu [X.] 2 a und 3). In einem solchen Fall ist die Vollmachtsurkunde die direkteste Form des [X.]s ([X.] aaO). Damit hat der Vertretene für den Empfänger erkennbar gemacht, dass er auch erst später notwendig werdende, einseitige Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte für ihn vornimmt, gegen bzw. für sich gelten lassen will. Damit ist dem Zweck des § 174 Satz 2 BGB genügt. Der Empfänger bedarf in einem solchen Fall des von § 174 Satz 1 BGB intendierten Schutzes nicht mehr (vgl. [X.] 29. Oktober 1992 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe; [X.] S. 214). Der Schwebezustand, den § 174 BGB gerade vermeiden will ([X.]/Wienland in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] jurisPK-BGB 7. [X.]ufl. § 174 Rn. 1), besteht dann nicht. Darum ist die von der Klägerin geforderte [X.]ktualisierung der Information über die Bevollmächtigung nicht erforderlich (vgl. [X.] aaO).

bb) Ist dagegen die Vollmacht nur für eine bestimmte, zugleich mit der Vorlage der Vollmacht erklärte Kündigung erteilt, oder wird dem (späteren) Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt, besteht bei späteren einseitigen Rechtsgeschäften (wieder) die Ungewissheit, die § 174 BGB ausräumen will, so dass eine Zurückweisung wieder in Betracht kommt (vgl. [X.] S. 214).

d) Die Schuldnerin hatte die Klägerin über die Vollmacht ihrer späteren Prozessbevollmächtigten, auch die Kündigung vom 31. Juli 2012 zu erklären, bereits durch die der ersten Kündigung vom 20. Juni 2012 beigefügte Originalvollmacht vom 19. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt. Die Zurückweisung der zweiten Kündigung war darum gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

aa) Das [X.] hat angenommen, die Vollmacht vom 19. Juni 2012 habe nach ihrem Wortlaut und Zweck auch die streitbefangene Folgekündigung erfasst. Diese Würdigung greift die Revision nicht an. Sie lässt auch keine revisiblen Fehler erkennen. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Reichweite der Mitteilung nach § 174 Satz 2 BGB das Verständnis des Empfängers maßgeblich ist ([X.] [X.]nm. [X.] ZPO § 81 Nr. 2 zu [X.] 3).

bb) [X.]uf die von der Klägerin angeführten 201 „verfahrensrelevanten Dokumente“, die nach ihrer Darstellung zwischen den beiden Kündigungen zur elektronischen [X.]kte des Verfahrens nach [X.] gelangt sind, kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die von ihr herangezogenen Pressemeldungen. Eine Ungewissheit über die [X.] konnte durch diese Umstände wegen der durch die Vollmacht vom 19. Juni 2012 erfolgten, nach wie vor beachtlichen Mitteilung über die [X.] der späteren Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin nicht entstehen.

[X.]I. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass das [X.]rbeitsverhältnis durch die Kündigung der Schuldnerin, vertreten durch ihren [X.], mit [X.]blauf der Höchstfrist des § 113 Satz 2 [X.] von drei Monaten und damit am 31. Oktober 2012 beendet worden ist. Insoweit ist der Rechtsbegriff des „Insolvenzverwalters“ in § 113 Satz 1 [X.] durch den [X.] „debtor in possession“ zu substituieren. Der [X.] steht dem ebenso wenig entgegen wie Verfassungsrecht.

1. Das Verfahren nach [X.] ist nach einhelliger Meinung als ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] anzuerkennen ([X.] 27. Februar 2007 - 3 [X.] - [X.]E 121, 309; [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 -; [X.]/[X.] 14. [X.]ufl. § 343 Rn. 3; [X.] EWiR 2007, 759, 760; Hergenröder/Gotzen DZWIR 2010, 273, 276; [X.]. [X.] 2010, 248, 250; [X.] 2011, 143, 145).

2. Über die Sonderanknüpfung des § 337 [X.] galt für die Kündigung vom 31. Juli 2012 [X.] Recht und damit § 113 [X.].

a) Gemäß § 337 [X.] unterliegen die anerkannten Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das [X.]rbeitsverhältnis dem nach dem [X.] maßgeblichen Recht. Für dessen Ermittlung war hier noch § 337 [X.] in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung des [X.] [X.] ([X.]I S. 345) und damit [X.]rt. 30 [X.]BGB maßgeblich (vgl. MünchKomm[X.]/[X.]. § 337 Rn. 1). Danach war aufgrund der [X.]nknüpfung in [X.]rt. 30 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB [X.] Recht maßgeblich.

b) § 337 [X.] erfasst nur die „Wirkungen auf ein [X.]rbeitsverhältnis“ und damit die insolvenzrechtlichen Vorschriften, die eine Änderung oder Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses aufgrund der [X.] regeln, nicht aber verfahrensrechtliche Fragen. Zu den danach maßgeblichen Vorschriften des [X.] Rechts gehört auch § 113 [X.] ([X.] EWiR 2007, 759, 760; MünchKomm[X.]/[X.]. § 337 Rn. 9; FK-[X.]/[X.]/[X.] 8. [X.]ufl. § 337 Rn. 4).

3. § 113 Satz 1 und Satz 2 [X.] geben dem „Insolvenzverwalter“ das Recht, das [X.]rbeitsverhältnis unter Brechung längerer vertraglicher Fristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die streitbefangene Kündigung nicht von einem Insolvenzverwalter mit Befugnissen, die denen eines Verwalters nach [X.] Recht vergleichbar wären, erklärt worden ist, sondern von der Schuldnerin selbst, die dabei von ihrem [X.] vertreten worden ist. Deren Stellung im Verfahren nach [X.] ist jedoch der eines nach § 113 [X.] [X.] funktionsäquivalent, so dass auch sie als „debtor in possession“ im Rahmen des Verfahrens nach [X.] die Höchstfrist des § 113 Satz 2 [X.] für sich in [X.]nspruch nehmen konnte.

a) Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zu qualifizieren, bestimmen sich Rechtsstellung und Befugnisse des für den insolventen Schuldner Handelnden oder an seine Stelle Getretenen auch in Fällen, in denen über § 337 [X.] [X.] [X.]rbeitsrecht [X.]nwendung findet, nach der lex fori concursus. Dieser kann grundsätzlich in Wahrnehmung der Befugnisse, die ihm sein Heimatrecht verleiht, in der [X.] die Masse sichern, sammeln und verwerten (vgl. FK-[X.]/[X.]/[X.] 8. [X.]ufl. § 335 Rn. 17; [X.]/Kolmann/[X.] Insolvenzrechts-Handbuch 5. [X.]ufl. § 133 Rn. 12). Für die materiell-rechtliche Vorfrage (zu diesem Institut des IPR Kropholler Internationales Privatrecht 6. [X.]ufl. § 32 zu I; [X.] 2012, 417, 420), nach welchem Recht sich die Frage der Stellung des Insolvenzverwalters für die Wahrnehmung dieser Befugnisse richtet, erfolgt insoweit über die Kollisionsnorm des § 343 [X.] eine eigenständige (Rück-)[X.]nknüpfung an das ausländische Insolvenzrecht (vgl. für die Rechtslage nach der EuInsVO [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 36 ff., Rn. 63, [X.]E 143, 129; [X.] 3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - Rn. 12, [X.]Z 188, 177; [X.] 2012, 417, 420 f.).

b) Im Verfahren nach [X.] war die Befugnis, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, bei der Schuldnerin selbst verblieben, und nicht, wie von § 80 [X.] angeordnet, auf einen unabhängigen, gerichtlich bestellten Verwalter übergegangen.

aa) Das Verfahren nach [X.] zielt auf die Reorganisation des Schuldners. Üblicherweise wird dabei - abweichend vom in 11 U.S.C. sec. 1108 gesetzlich vorgesehenen Regelfall - kein „trustee“ (= Treuhänder; [X.] Z[X.] 2011, 1676, 1682) bestellt, der in die rechtliche Stellung des Schuldners eintritt ([X.] Die U.S.-[X.] Erfahrungen mit „Chapter 11“ [künftig [X.]] S. 65; [X.] Z[X.] 2012, 158, 160 f.; [X.]/[X.] 1981, 744, 746), sondern der Schuldner bleibt selbst verwaltungs- und verfügungsbefugt. In dieser Form der Eigenverwaltung hat er die Stellung des „debtor in possession“. Er hat dabei gemäß 11 U.S.C. sec. 1107 grundsätzlich die [X.]ufgaben und Befugnisse des „trustee“, fungiert also als Treuhänder der Gläubiger und muss seine Befugnisse zu deren Gunsten ausüben ([X.] 27. Februar 2007 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.]E 121, 309; [X.] S. 57; [X.]/[X.] 1981, 744, 750).

bb) Das [X.] hat nicht festgestellt, dass im Insolvenzverfahren der Schuldnerin nach [X.] ein „trustee“ bestellt worden ist. Der am 22. Mai 2012 vom [X.]bwicklungskomitee der Schuldnerin berufene [X.] hatte keine einem „trustee“ vergleichbaren [X.]ufgaben, sondern war als bloßer Sanierungsgeschäftsführer bzw. Interim-Manager Teil der Geschäftsführung der Schuldnerin.

(1) Das Reorganisationsverfahren nach [X.] sieht den [X.] nicht vor. Gleichwohl wird in diesem Verfahren üblicherweise ein solcher Manager bestellt ([X.]/[X.] in [X.] 2008/2009 S. 200). Die Funktion kann sowohl von einem internen, bei der Schuldnerin angestellten Manager als auch von einem externen, auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags tätigen Manager ausgeübt werden (Kaufmann in [X.]/[X.] 4. [X.]ufl. § 20 Rn. 45a). In jedem Fall ist seine Stellung nicht mit der eines „trustee“ vergleichbar. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt auch nach der Bestellung eines [X.] bei dem Schuldner ([X.]/[X.] aaO S. 201, 205).

(2) [X.] hat nach diesen Grundsätzen nicht die [X.] und [X.] von der Schuldnerin übernommen, sondern diese lediglich nach außen vertreten. Das folgt bereits aus der zeitlichen [X.]bfolge: Der Eigenantrag ist erst am 28. Mai 2012 gestellt worden, der [X.] aber bereits am 22. Mai 2012 bestellt worden. Diese Bestellung ist zudem durch die Schuldnerin selbst und nicht - wie gemäß 11 U.S.C. sec. 1104 (a) für einen „trustee“ erforderlich - durch den zuständigen Bankruptcy Court erfolgt.

c) Die Schuldnerin konnte jedoch auch als „debtor in possession“ im Verfahren nach [X.] die Kündigung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 [X.] erklären. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal des „Insolvenzverwalters“ in § 113 [X.] zu ersetzen.

aa) Tatbestandsmerkmale inländischer Normen, die nach dem Kollisionsrecht anzuwenden sind, können auch durch eine davon abweichende ausländische Gestaltung bzw. Rechtserscheinung als erfüllt anzusehen sein (Substitution). Voraussetzung dafür ist, dass die auszulegende inländische Norm nicht nur für die Gestaltung durch das eigene Recht geöffnet ist und dass auch die ausländische Rechtserscheinung der inländischen funktional gleichwertig ist. Für eine funktionale Äquivalenz ist keine völlige Gleichstellung der Bezeichnung oder des [X.] zu verlangen. [X.]usreichend ist eine Übereinstimmung der wesentlichen Merkmale im Sinne eines Wirkungsvergleichs. Nur so lässt sich der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnungen, der § 343 [X.] Rechnung tragen will, gerecht werden (vgl. zum Rechtsinstitut der Substitution [X.] 13. Mai 2015 - IV ZB 30/14 - Rn. 33; 17. [X.]pril 2002 - X[X.] ZR 182/00 - zu 3 der Gründe; v. Bar/[X.] IPR Bd. I 2. [X.]ufl. § 7 Rn. 239 f., 243; Kropholler Internationales Privatrecht 6. [X.]ufl. § 33 zu [X.]; [X.] 2012, 417, 421).

bb) Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, scheidet nach diesen Grundsätzen bei den nach § 337 [X.] anzuwendenden Vorschriften des [X.] Rechts, die auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters abstellen, nur in [X.]usnahmefällen eine Substitution aus. [X.]nderenfalls wäre es dem zum Handeln für die Masse Berufenen, dessen Rechtsstellung sich nach seinem Heimatrecht von der eines Insolvenzverwalters iSv. § 56 [X.]bs. 1 Satz 1, § 80 [X.] unterscheidet, unmöglich, seine ihm nach der lex fori concursus in [X.] zustehenden Befugnisse effektiv zu nutzen. Das würde die [X.]nerkennungswirkung des § 343 [X.] konterkarieren. Soweit die nach § 337 [X.] maßgeblichen Vorschriften auf die Stellung als Insolvenzverwalter abstellen, ist eine Substitution darum grundsätzlich immer dann vorzunehmen, wenn für die Masse in der vom Insolvenzrecht der lex fori concursus vorgesehenen Weise gehandelt wird (vgl. für den [X.]nwendungsbereich der EuInsVO [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 38, 40, [X.]E 143, 129). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn in einer über § 337 [X.] anzuwendenden Norm spezifisch an die mit einer Insolvenzverwalterstellung iSv. § 56 [X.]bs. 1 Satz 1, § 80 [X.] verbundene Rechtsstellung angeknüpft wird, wenn also gerade ein Handeln einer natürlichen Person, die haftungs- und strafrechtlich persönlich verantwortlich und allzuständig ist, die der beständigen [X.]ufsicht des Insolvenzgerichts unterliegt (vgl. dazu [X.] 19. September 2013 - IX [X.]R (VZ) 1/12 - Rn. 12, [X.]Z 198, 225), und auf die die [X.] und [X.] übergeht, gefordert wird.

cc) Wird ein ausländisches Insolvenzverfahren wie das nach [X.] in Form der Eigenverwaltung durchgeführt, besteht ein derartiger spezifischer Bezug auf das [X.] Verständnis des Insolvenzverwalters jedenfalls dann nicht, wenn der ausländische Schuldner von den sich aus §§ 108, 113, 121 sowie §§ 123 bis 125 [X.] ergebenden Befugnissen Gebrauch macht. Der Gesetzgeber hat durch § 279 Satz 1 [X.] zu erkennen gegeben, dass in der Eigenverwaltung dem Schuldner selbst diese Befugnisse zukommen sollen. Darum besteht insoweit hinsichtlich der Befugnisse des „debtor in possession“ Funktionsäquivalenz.

(1) Der Gesetzgeber hat ungeachtet seiner Bedenken, dass ein Schuldner, der die Insolvenz nicht hat vermeiden können, meist nicht dazu geeignet sein werde, die Masse selbst optimal zu verwerten und die Interessen der Gläubiger über seine eigenen zu stellen, in §§ 270 ff. [X.] das Eigenverwaltungsverfahren als [X.]lternative zum fremdverwalteten Regelverfahren eingeführt. Er hat sich dabei neben dem Gedanken, dass dadurch [X.]ufwand und Kosten gespart würden, vor allem von der Erkenntnis leiten lassen, dass dieses Verfahren dem Schuldner [X.]nreiz bietet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei der [X.]usgestaltung des Verfahrens hat er sich nicht nur an der Vergleichsordnung, sondern auch am Verfahren nach [X.] orientiert ([X.]. 12/2443 S. 106, 222 f.; ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren MünchKomm[X.]/[X.] 3. [X.]ufl. Vor §§ 270 - 285 Rn. 3 ff.).

(2) Bei der [X.]usgestaltung des Verfahrens der Eigenverwaltung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, für dieses Verfahren kein besonderes materielles Insolvenzrecht einzuführen, sondern es grundsätzlich unverändert zur Geltung zu bringen, um so den Gleichlauf mit dem Regelfall eines fremdverwalteten Verfahrens herzustellen. § 279 Satz 1 [X.] ist [X.]usprägung dieser Grundentscheidung. Danach tritt bei der [X.]nwendung der §§ 103 bis 128 [X.] der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters. Sind die [X.] beim Schuldner verblieben, ist es konsequent, diesem auch die [X.]usübung der mit dem Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses in der Eigenverwaltung zusammenhängenden Entscheidungen, insbesondere die Wahrnehmung des Kündigungsrechts, zu belassen. Der Gesetzgeber hat darum auch bei gegenseitigen Verträgen bewusst auf Sonderregelungen für die Eigenverwaltung verzichtet, um die Entscheidung des Schuldners, ob er Fremd- oder Eigenverwaltung beantragt, nicht dadurch zu beeinflussen, dass unterschiedliche materiell-rechtliche Regeln zur [X.]nwendung kommen ([X.]. 12/2443 S. 223, 225; vgl. MünchKomm[X.]/[X.]/[X.] 3. [X.]ufl. § 279 Rn. 1, 16). Darum kann der Schuldner in der Eigenverwaltung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 [X.] kündigen (vgl. [X.] 20. Januar 2005 - 2 [X.] B [X.] 1 b und 2 a der Gründe, [X.]E 113, 199; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 16). Soweit er dabei entgegen der [X.] des § 279 Satz 2 [X.] zuvor kein Einvernehmen mit dem Sachwalter herstellt, ist die Kündigung gleichwohl wirksam, sofern nicht gemäß § 277 [X.] Zustimmungsbedürftigkeit angeordnet ist. Der Gesetzgeber hat nur in den in § 279 Satz 3 [X.] ausdrücklich genannten Fällen, in denen in die Rechtsstellung einer Vielzahl von [X.]rbeitnehmern eingegriffen wird, einen Zustimmungsvorbehalt normiert ([X.]. 12/2443 S. 225; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker [X.] 4. [X.]ufl. § 279 Rn. 4 f.).

(3) § 113 [X.] ist eine in sich geschlossene Spezialregelung, die allen längeren Kündigungsfristen vorgeht (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 10, 22, [X.]E 147, 267). Sie dient dem [X.]usgleich zwischen den [X.] Belangen der [X.]rbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass [X.]rbeitnehmer aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren [X.]blauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende [X.]nnahmeverzugsvergütung entleert wird ([X.]. 12/7302 S. 169).

(4) Nach diesen maßgebenden Grundgedanken der § 279 Satz 1 [X.] und § 113 [X.] ist die Kündigung durch einen „debtor in possession“, der damit in der im Verfahren nach [X.] vorgesehenen Weise von seinen Befugnissen in der Insolvenz Gebrauch macht, wirkungsgleich mit einer Kündigung durch die Personen, die nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Höchstfrist des § 113 Satz 2 [X.] auf [X.]rbeitgeberseite in [X.]nspruch nehmen können. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass es ihm auch in einem Verfahren, das wie das nach [X.] zumindest dem Erhalt des Unternehmens dient, um so das schuldnerische Vermögen zu maximieren und damit zugleich die Gläubiger in ihrer Gesamtheit zu schützen (vgl. zu dieser Zielrichtung [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 - Rn. 8 ff.; [X.] S. 11 ff.; [X.] Z[X.] 2012, 158, 159), darauf ankommt, die unterschiedlichen Interessen von [X.]rbeitnehmern und Gläubigern durch eine Begrenzung der Kündigungsfrist auf eine Höchstfrist auszugleichen. Dafür ist nach seiner in § 279 Satz 1 [X.] kodifizierten Grundentscheidung nicht zwingend erforderlich, dass der Schuldner die [X.] und [X.] verloren hat. Mit der bloßen [X.] des § 279 Satz 2 [X.], die sanktionslos ist, hat er erkennen lassen, dass er insoweit auch die [X.]ufsicht durch einen Sachwalter als nicht ausschlaggebend ansieht.

4. [X.]nders als die Revision annimmt, führt diese [X.]uslegung nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public.

a) Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen den ordre public, der sich bereits aus der bloßen [X.]nerkennung der Verfahrenseröffnung im Verfahren nach [X.] ergeben könnte und zur Folge hätte, dass der Verfahrenseröffnungsakt nicht anerkannt werden kann (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] ([X.]) - Rn. 73), wird von der Klägerin nicht gerügt und liegt offenkundig nicht vor (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 - Rn. 21 ff.).

b) Der von der Revision angenommene Verstoß gegen den [X.] materiell-rechtlichen ordre public, der aus der [X.]nerkennung der Rechtsstellung der Schuldnerin nach dem Verfahren nach [X.] folge, kann nicht zu dem von der Klägerin angestrebten [X.]usschluss des § 113 [X.] führen. Er hätte lediglich die Nichtanwendung der gegen den ordre public verstoßenden [X.] Rechtsnormen zur Folge (vgl. [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] ([X.]) - Rn. 73; zu den diskutierten [X.]nwendungsfällen s. [X.]/[X.] [X.]ufl. § 343 Rn. 25 ff.). Die von der Revision erhobenen [X.] betreffen allein die Möglichkeit der Substitution des Tatbestandsmerkmals „Insolvenzverwalter“ durch den „debtor in possession“ in § 113 Satz 1 [X.]. Das ist kein Fall des (materiell-rechtlichen) ordre public (vgl. [X.] 25. [X.]pril 2013 - 6 [X.]ZR 49/12 - Rn. 68).

5. Entgegen der [X.]nnahme der Klägerin verstößt die [X.]bkürzung der vertraglichen Kündigungsfrist durch § 113 Satz 2 [X.] nicht gegen Verfassungsrecht.

a) [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines [X.]rbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Der aus [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG folgenden Schutzpflicht tragen die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung ([X.] 24. [X.]pril 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 84, 133). Zu diesen Vorschriften gehört auch § 113 Satz 2 [X.], durch den der Gesetzgeber einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.]usgleich zwischen den [X.] Belangen der [X.]rbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse auf der anderen Seite gefunden hat ([X.]. 12/7302 S. 169; vgl. [X.] 22. September 2005 - 6 [X.]ZR 526/04 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 116, 19; 16. Juni 1999 - 4 [X.]ZR 191/98 - [X.]E 92, 41).

b) Der Schutzbereich des [X.]rt. 6 [X.]bs. 4 GG ist nicht eröffnet, weil § 113 Satz 2 [X.] nicht allein Mütter betrifft ([X.] 12. März 1996 - 1 [X.], 1 [X.] - zu C [X.]I der Gründe, [X.]E 94, 241). Der Staat hat auch seinen Schutzauftrag aus [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 GG durch § 113 Satz 2 [X.] nicht verletzt. Die Durchbrechung vertraglicher oder tariflicher Kündigungsfristen trifft alle [X.]rbeitnehmer gleichermaßen, knüpft also nicht in besonderer Weise an die Schwangerschaft der Klägerin an. § 113 [X.] durchbricht auch nicht den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz nach § 9 MuSchG, von dem die Klägerin dementsprechend durch die Unwirksamkeit der ersten Kündigung vom 20. Juni 2012 profitiert hat. Der durch die [X.]bkürzung der Kündigungsfrist gegenüber der vereinbarten vertraglichen Kündigungsfrist entstehende wirtschaftliche Nachteil wird systemimmanent durch den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 [X.] ausgeglichen (zur Vereinbarkeit des § 113 [X.] mit [X.]rt. 6 GG vgl. auch [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 147, 267).

6. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und wie (werdende) Mütter in besonderer Weise von der [X.]bkürzung der Kündigungsfrist durch § 113 [X.] nachteilig betroffen sind (zur Darlegungslast [X.] 22. [X.]pril 2010 - 6 [X.]ZR 966/08 - Rn. 19 ff., [X.]E 134, 160). Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ist damit nicht aufgezeigt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 492/14

24.09.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 9. Januar 2013, Az: 2 Ca 4739/12, Urteil

§ 174 S 2 BGB, § 113 S 2 InsO, § 343 Abs 1 S 1 InsO, § 337 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 AZR 492/14 (REWIS RS 2015, 4861)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 345 REWIS RS 2015, 4861

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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