Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. X ZR 79/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1212

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 86 Abs. 1; ZPO § 240 Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach [X.] des [X.] [X.] wird als Eröffnung eines ausländi-schen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des [X.]. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des [X.], kann der [X.] das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen [X.] Gerichten um eine Aufhebung der Unter-brechung ("relief from the stay") nachgesucht hat. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat am 13. Oktober 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 21. September 2009 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
Das Verfahren ist unterbrochen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.], ein zum [X.] S. -Konzern gehörendes Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1995 angemelde-ten, auch für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten euro-päischen Patents 755 348 (Streitpatents), das eine Schnellverschlusskappe mit einem Entfernungsverzögerungsmechanismus betrifft und 20 Patentansprüche umfasst. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen und ist erstinstanzlich unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflichtigkeit zur Unterlas-sung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, dessen Lehre sei nicht neu und er-gebe sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand 1 - 3 - der Technik. Die [X.] hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise in geänderten Fassungen verteidigt. 2 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. 3 Während des Berufungsverfahrens, mit Anträgen vom 27. Juli 2009, ha-ben die [X.] - S.
P. Corp. - und mehrere Kon- zernunternehmen, darunter die [X.], sich an den "[X.], [X.]" gewandt, um in das Verfahren nach Kapitel 11 des [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]) [X.]. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2009 hat das Gericht die Verfahren der einzelnen Unternehmen zu prozessualen Zwecken verbunden. Die [X.] meint, infolge ihres Antrags nach [X.] sei das Berufungsverfahren unterbrochen. Die Klägerin widerspricht dem, fordert die [X.] im Übrigen auf, den Rechtsstreit aufzunehmen und erklärt dessen Aufnahme schließlich selbst. 4 Entscheidungsgründe: Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (§ 303 ZPO; vgl. dazu [X.] 82, 209, 218). Das kann mit Zustimmung der [X.] im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5 - 4 - [X.] Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infol-ge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens sind in den §§ 352 und 343 [X.] geregelt. Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit un-terbrochen, der zur [X.] der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung des ausländischen [X.] im Einzelfall nicht anerkannt werden kann, ergibt sich aus § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.]. Danach ist die Anerkennung zu versa-gen, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach [X.] Recht nicht zuständig sind oder die Anerkennung gegen den [X.] verstößt. 6 I[X.] Die nach beiden Vorschriften für den Eintritt der [X.] erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Das von der [X.]n einge-leitete Verfahren nach [X.] ist, was näher auszuführen sein wird, ein Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352, 343 [X.]. Der Anerkennung seiner Er-öffnung stehen keine Gründe nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] entge-gen. Das vorliegende Nichtigkeitberufungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse, weil durch seinen Ausgang darüber entschieden wird, ob der Masse mit dem Streitpatent ein Vermögensgegenstand entzogen wird oder erhalten bleibt. 7 1. Der Eintritt der Unterbrechung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bzw. die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 [X.] setzen voraus, dass ein "Insolvenzverfahren" vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Aus-landsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der [X.] vorgesehenen Verfahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, [X.]). Den in § 1 [X.] for-8 - 5 - mulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des [X.] angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren [X.] Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von [X.] erhal-ten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine [X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.]; [X.], Urt. v. 27.2.2007 - 3 [X.], [X.], 2047 [X.]. 19). In der In-solvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. [X.]). 2. Dieser zuletzt genannten Zielsetzung entspricht das Verfahren nach [X.] - dem das [X.] Insolvenzplanverfahren im Übrigen in [X.] Bereichen nachgebildet ist (vgl. [X.]/Rattunde, [X.], S. 44 2.35; [X.], aaO [X.]. 20). 9 a) Das Verfahren nach [X.] zielt - worauf die Überschrift hin-deutet ("[X.]", vgl. vor § 1101 [X.]) - auf die Reorganisierung und Sanierung eines Unternehmens dadurch, dass ein Reorganisationsplan ausge-arbeitet wird, der von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt werden muss und der [X.] und/oder Stundung zum Inhalt hat (vgl. §§ 1121 ff. [X.] und dazu [X.], Die [X.] Erfahrungen mit "[X.]", S. 11 ff.; [X.], [X.] (internationales) [X.] - 6 - solvenzrecht der [X.] und der [X.], [X.] f.; [X.], [X.] 1993, 547, 551 ff.). 11 b) Auch der gesetzliche Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (§ 1 [X.]) ist im Verfahren nach [X.] verwirklicht. Das Verfahren mag, wie die Klägerin ausführt, durch die Art und Weise, wie die Er-öffnung des Verfahrens den Handlungsspielraum des antragstellenden [X.] am Markt beeinflussen kann, insbesondere unter Wettbewerbsge-sichtspunkten Kritik ausgesetzt sein. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin gleichwohl ein auch dem Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit dienendes Verfahren. Es sieht zur Vermeidung einer Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Zugriff derjenigen Gläubiger, die bereits Rechtshandlungen (Prozes-se, Vollstreckungs- bzw. sonstige Beitreibungshandlungen) eingeleitet haben, um individuell Befriedigung aus dem Schuldnervermögen zu erlangen, vom [X.]punkt der Antragstellung an eine Aussetzung ("[X.]") solcher Rechtshandlungen vor (vgl. zum Gläubigerschutzzweck des "[X.]" [X.], aaO, [X.]). Wird das Verfahren, wie vorliegend, vom Schuldner ein-geleitet (voluntary case, § 301 Satz 1 [X.]), so bewirkt die bloße Antragstellung Rechtsschutz (order for relief, § 301 Satz 2 [X.]) in Gestalt des "[X.]", der alle in § 362 [X.] (a), Nr. (1) - (8) [X.] aufgeführten Rechts-handlungen gegen den Schuldner erfasst. Hinzu kommt, dass in einem gemäß §§ 1121 ff. [X.] aufzustellenden Insolvenzplan die gegen das [X.] gerichteten Forderungen bzw. die dieses Vermögen betreffenden Anteils-rechte in verschiedene Klassen aufzuteilen sind und zu spezifizieren ist, wie diese (anteilig) behandelt werden sollen, wobei außerdem sicherzustellen ist, dass die jeweils einer Forderungs- bzw. Anteilsklasse zugeordneten Rechte ohne Weiteres dieselbe Behandlung erfahren (vgl. § 1122, § 1123 a (1)-(4) - 7 - [X.]; zur Planaufstellung auch [X.], aaO, [X.] ff.; [X.], [X.] durch Optionen?, [X.] ff.). 12 c) Die Abweichungen im Verfahrensablauf und in der Rechtstellung der Beteiligten im Verfahren nach [X.] gegenüber dem [X.] In-solvenzverfahren rechtfertigen es nicht, die Einordnung als Insolvenzverfahren i.S. von §§ 352, 343 [X.] zu verneinen. aa) Dass der Schuldner im [X.] Reorganisationsverfahren prinzipiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (debtor in [X.], § 1101 (1) [X.]) und ein Verwalter ("trustee") nur ausnahmsweise ernannt wird (vgl. [X.], aaO, S. 56; [X.], aaO, [X.] unter 4), entspricht zwar insoweit nicht der Ausgestaltung des [X.] nach [X.] Recht, als hier das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des [X.] regelmäßig auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Mohr-butter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rdn. 161 ff.). Ein solcher Übergang ist jedoch auch im nationalen Recht nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern der Schuldner kann unter bestimmten Vor-aussetzungen (vgl. § 270 [X.]), wenn auch unter Bestellung eines Sachwalters (vgl. § 270 Abs. 3, §§ 274, 275 [X.]), zur Eigenverwaltung berechtigt sein. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners gleichwohl die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nach sich zieht (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 249). Den Eintritt der Unter-brechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzuzweifeln, wenn bzw. [X.] die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach dem ausländischen Recht prinzipiell beim Schuldner verbleibt, ist danach nicht gerechtfertigt. Aus 13 - 8 - den Regelungen in § 352 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 343 Abs. 2 [X.] folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Abweichendes, sondern lediglich, dass ein Rechtsstreit schon dann unterbrochen ist, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Unterbrechungswirkung ausgeschlossen sein soll, wenn diese Befugnisse nicht übergehen. [X.]) Auch andere Besonderheiten des Verfahrens nach [X.] rechtfertigen es nicht, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens i.S. des [X.] Rechts abzusprechen. 14 (1) Allerdings bedarf es bei der hier gegebenen Antragstellung durch den Schuldner nach § 301 Satz 1 [X.] (voluntary petition) nicht des Nachweises eines [X.], es reicht dafür vielmehr im Allgemeinen aus, dass (geringe) Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen. Darin mag ein signifikanter Unterschied zum früheren [X.] Konkursrecht zu sehen sein. Nach dem geltenden Insolvenzrecht ist indes im Falle der Antragstellung durch den Schuldner bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund anerkannt, wodurch sich die Abweichungen des [X.] Rechts als zwar graduell durchaus erheblich, aber nicht prinzipiell erweisen und der Cha-rakter des Verfahrens nach [X.] als Insolvenzverfahren deshalb nicht infrage gestellt werden kann. 15 (2) Die Eröffnung des [X.] Reorganisationsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass darüber eine förmliche Gerichtsentscheidung, etwa nach Art eines Eröffnungsbeschlusses nach [X.] Recht, ergeht, sondern die Eröffnung des Verfahrens wird durch die bloße Antragstellung bewirkt (vgl. [X.], aaO, S. 24; [X.] [X.], 207 [X.]. 15). Ungeachtet dessen ist das 16 - 9 - Verfahren in der Folge als ein gerichtliches ausgestaltet, insbesondere im Zu-sammenhang mit der Bestätigung des [X.]. Soweit außer-dem allein die Antragstellung die Rechtsfolge der Aussetzung anhängiger Ver-fahren ([X.]) nach § 362 (a) [X.] nach sich zieht, wird dies dadurch kompensiert, dass der [X.], worauf zurückzukommen sein wird, auf der Grundlage von § 362 (d) - (g) [X.] aufgehoben werden kann (vgl. dazu [X.], aaO, [X.] ff.). Gründe dafür, dem Verfahren nach [X.] die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 [X.] zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso [X.] [X.], 2047; [X.] [X.], 932). Damit ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Nichtigkeitsberufungsverfahren unterbrochen. 17 3. Ob hinsichtlich dieser gesetzlichen Unterbrechung ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn nach der lex fori concursus keine vergleich-bare Wirkung eintritt und danach eine Aufnahme nicht in Betracht kommt, [X.] keiner Erörterung. Die Klägerin will zwar geltend machen, der "[X.]" nach § 362 [X.] erfasse nur Passivprozesse des Schuldners, während die [X.] im [X.] als ([X.] agiere. Die Stellung der [X.]n im [X.] ändert jedoch nichts daran, dass es sich für sie um einen Passivprozess handelt. Dafür ist die erstinstanzliche Parteirolle maßgeblich. Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 8. Dezember 1994 ([X.]. CMS 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dem Verständnis der Klägerin wurde dort die Berufung des Schuldners gegen die Abweisung seiner Klage nicht dem "[X.]" unterstellt, weil es sich um eine Klage des Schuldners und nicht um eine solche gegen ihn handelte (Schriftsatz v. 18 - 10 - 26.8.2009, [X.] f.). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor, weil der Patentinhaberin im [X.] die [X.]nrolle zugewiesen ist. Selbst wenn aus weiteren Ausführungen des Gerichts ("– Given this freedom for the debtor or the trustee to prosecute the debtor's claims, an equitable prin-ciple of fairness requires a defendant to be allowed to defend himself from the attack without imposing on him a gratuitous impediment in [X.] an ad-versary [X.]. The [X.] should not tie the hands of a defendant while the plaintiff debtor is given freedom rein to litiga-te –", vgl. S. 5 f. der Entscheidung unter *338), die Schlussfolgerung gezogen würde, dass ein Aktivprozess des Schuldners nicht im Berufungsverfahren als Passivprozess dem "[X.]" unterfällt, wenn der verurteilte [X.] Berufung einlegt, ergäbe sich daraus vorliegend nichts zugunsten der Klägerin, weil das [X.] für die [X.], wie ausgeführt, erstin-stanzlich kein Aktivprozess ist. 4. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des von der [X.]n ein-geleiteten Verfahrens nach [X.] als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach § 343 Abs. 1 [X.] liegen vor. 19 a) [X.] ist, dass die Verfahrenseröffnung, wie ausgeführt, allein durch den Antrag des Schuldners, ohne Hinzutreten einer gerichtlichen Ent-scheidung darüber, bewirkt wird. Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Ge-setzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, [X.]; [X.] [X.], 2047 [X.]. 23). Die Anerkennung wäre insoweit lediglich ausgeschlossen, wenn das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht nach [X.] Recht international nicht zuständig wäre. Die Zuständigkeit ameri-kanischer Insolvenzgerichte ([X.]) ist jedoch in [X.]ehnung an § 3 20 - 11 - [X.] zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in [X.] [X.] [X.], 2047 [X.]. 24). Die [X.] hat ihren Sitz in den [X.] und es liegen - auch wenn es im Streitfall um die Vernichtung eines ihr erteilten [X.] Patents geht - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zustän-digkeit [X.] Gerichte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu verneinen sein könnte, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch in den [X.] von der [X.]n wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist. b) Die Anerkennung führt im Streitfall auch nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, also gegen den [X.] verstieße (vgl. BT-Drucks. 15/16, [X.]). Ob mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens [X.] einhergehen, ist auf zwei Ebenen zu prüfen (vgl. [X.].[X.]-[X.], § 343 Rdn. 19 ff., 45). 21 aa) In erster Linie ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] darauf abzu-stellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den [X.] verstößt. In einem solchen Fall entfaltet das ausländische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen ([X.], [X.]. 45). Entsprechende Mängel des von der [X.]n eingeleiteten Verfahrens nach [X.] sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar ist Gegenstand der Anerkennung regelmäßig ein Eröffnungsbeschluss (vgl. [X.], [X.]. 10; vgl. auch [X.] 134, 79 ff.), der hier fehlt, weil das ausländische Recht ihn nicht vorsieht (siehe oben II 2 c [X.] [2]). Die Eröffnung gleichwohl anzuerkennen, ist nach inländischen Vorstellungen jedenfalls aber kein untragbares Ergebnis (vgl. zu den Voraussetzungen für die Bejahung von [X.]n [X.] 123, 268, 270). 22 - 12 - Die Klägerin erachtet es allerdings für verfehlt, die [X.] bei einem Prozess eintreten zu lassen, der nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, würde er dort geführt, selbst nicht unterbrochen wäre. In den [X.] würde über die Nichtigkeit eines Patents nicht in einem gegen den Patentinhaber geführten Passivprozess entschieden, sondern lediglich aufgrund eines zu erhebenden Nichtigkeitseinwand in einem von die-sem geführten Verletzungsprozess. [X.] eines Antragstellers nach [X.] seien aber vom "[X.]" von vornherein nicht erfasst. Mit dieser Erwägung lässt sich die Anerkennung der Eröffnung des die [X.] betreffenden Insolvenzverfahrens nicht verneinen. Der Prüfung, ob ein im In-land geführter Rechtsstreit unter den "[X.]" nach §§ 301, 362 [X.] fällt und deshalb unterbrochen ist, kann nur der tatsächlich - nach [X.] Zivilprozessrecht - geführte Prozess zugrunde gelegt werden und nicht ein im Staat der Verfahrenseröffnung als geführt gedachter. Ob das [X.] Recht ein dem [X.] Patentnichtigkeitsverfahren unmittelbar vergleichba-res Verfahren nicht vorsieht, sondern dessen Ziele dort unter anderem in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen verfolgt werden können, das infolge-dessen nicht vom "[X.]" erfasst wäre, kann dahinstehen. Selbst wenn es so wäre, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, dem [X.] Insolvenz-verfahren die Anerkennung zu versagen. 23 [X.]) Ein Verstoß gegen den [X.] kann ferner dadurch begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kolli-sionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt, die zwar nicht der Aner-kennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens insgesamt die Grundlage entziehen, die aber nach der allgemeinen Kollisionsregel (Art. 6 EGBGB) zur Nichtanwendung ausländischer Rechtsnormen führen (vgl. [X.], [X.]. 19). 24 - 13 - Im Streitfall geht es insoweit darum, ob das anzuwendende [X.] der Aufnahme des Nichtigkeitsberufungsverfahrens im Inland entgegen-steht. 25 26 (1) Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Vor-aussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das [X.] Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 [X.]); ledig-lich die Form der Aufnahme richtet sich nach [X.] Recht ([X.] [X.], 2047 [X.]. 31 f.). (2) Die Klägerin sieht es als unzumutbare Rechtsfolge an, dass der [X.] unterbrochen ist, während aus dem im Verletzungsprozess er-gangenen Urteil, dessen Bestand vom Bestand des Patents abhängt, weiter gegen sie vollstreckt werden kann. Dieser Einwand betrifft zwar Folgewirkungen der Anerkennung und damit den allgemeinen kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), greift aber in der Sache nicht durch. 27 Er trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass das [X.] Recht Instrumentarien vorsieht, um aus dem "[X.]" herrührenden Härten zu begegnen, und zwar durch Anträge auf dessen Aufhebung bzw. Modifikation im Einzelfall (relief from stay, § 362 (d) - (g) [X.]). Der Ansicht der Klägerin, dort finde sich keine Regelung, die ihr die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens erlauben würde, vermag der [X.] nicht beizutreten. Die Regelung in § 362 (d) (1) [X.] erlaubt einer "party in interest", um Befreiung vom "[X.]" nachzusuchen, und zwar "for cause, including the lack of adequate protection of an interest in [X.] in interest". Zum berechtigten [X.] sind allgemein diejenigen zu zählen, denen ein gegen den Schuldner [X.] zu machendes Recht zusteht (vgl. [X.] & Corr., [X.] [X.] - 14 - nual 2002 Ed., § 362.4.1, [X.]). Der Begriff "cause" ist generalklauselartig zu verstehen (vgl. [X.], aaO, [X.] ff.) und von den Gerichten im Einzelfall auszufüllen ([X.], aaO, § 362.4.8, [X.]) und bietet deshalb einen plausib-len Ansatzpunkt für einen Antrag der Klägerin, ihr "relief from the stay" etwa dadurch zu gestatten, dass sie das unterbrochenene [X.] auf-nehmen kann. Dass die Klägerin einen solchen Antrag beim zuständigen [X.] Insolvenzgericht anbringen muss, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sie sich als weltweit tätige Herstellerin und Lieferantin von Tankdeckeln bezeichnet und auch auf dem [X.] Markt tätig ist, als keine unzumutbare Behinderung bei der Erlangung effektiven Rechtsschutzes. Unter der Prämisse, dass, was höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, dem aus einem Patent in Anspruch genommenen Verletzer in der Insolvenz des [X.] hinsichtlich des Klagepatents ein Aussonderungsrecht (§ 47 [X.]) zugebilligt würde (vgl. dazu [X.], [X.]. 326 a.E.) und er demzufolge zur (sofortigen) Aufnahme des Nichtigkeits-verfahrens befugt wäre (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), wäre die Aufnahme nach [X.] Recht zwar deutlich erleichtert, weil der Kläger hiernach nicht erst die gerichtliche Berechtigung zur Aufnahme benötigt, sondern das aussonderungs-fähige Recht sofort verfolgen kann. Die aus der Abweichung des amerikani-schen Rechts resultierende Verzögerung kann aber jedenfalls nicht ohne [X.] als so gravierend angesehen werden, dass diese aus Gründen des [X.] sofort beendet werden müsste. Ob dies gänzlich unabhängig von den [X.]räumen gilt, in denen eine Entscheidung der zuständigen amerika-nischen Gerichte über eine Befreiung vom "[X.]" erreicht werden kann, und unabhängig von deren Inhalten, bedarf gegenwärtig keiner Entschei-dung. 29 - 15 - Die von der Klägerin erklärte Aufnahme des Verfahrens geht nach allem jedenfalls gegenwärtig ins Leere. 30 Scharen [X.]

Berger

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

X ZR 79/06

13.10.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. X ZR 79/06 (REWIS RS 2009, 1212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1212

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