Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014, Az. IX ZB 80/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4556

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei Verurteilung des Insolvenzschuldners wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 9. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Wert des [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 19. April 2005 eröffnet. Durch Beschluss vom 6. März 2007 wurde diesem die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder bestellt; am 11. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 21. April 2011 ordnete das Insolvenzgericht nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung die schriftliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur beantragten Restschuldbefreiung an und setzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2011. Daraufhin beantragten neun Insolvenzgläubiger, die weiteren Beteiligten zu 2 bis 10, innerhalb der ihnen gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

2

Das Amtsgericht hat dem Schuldner am 28. März 2012 entsprechend der in den Anträgen der Verfahrensbeteiligten zu 2 bis 10 genannten Versagungs-gründe die Restschuldbefreiung versagt. Die Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2 [X.] statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei durch Strafbefehl vom 29. September 2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Aus diesem Grund sei der [X.] unabhängig von den Überlegungen im angefochtenen Beschluss begründet. Diese Verurteilung sei einer solchen nach §§ 283 ff StGB gleichzustellen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Versagungsgründe des § 290 [X.] einer analogen Anwendung zugängig seien.

5

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

6

a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 [X.] über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstat-bestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sondern § 300 Abs. 2, § 297 [X.] ([X.], Beschluss vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 601 Rn. 8).

7

Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 [X.] wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge auf den von ihm angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsgerichts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2. Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; der Treuhänder kann diesen [X.] deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragstellern geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2007 - [X.], Z[X.] 2007, 322 Rn. 6, 8; vom 21. Januar 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 391 Rn. 11).

8

b) Auch in der Sache ist die Entscheidung des [X.] unzutreffend. Zwar ist nach § 297 Abs. 1 [X.] die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden.

9

aa) Der Strafbefehl ist am 29. September 2011 ergangen und am 13. Oktober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits am 19. April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 287 Abs. 2 [X.]), endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen Versagungsgrund nach § 297 [X.] nicht begründen ([X.], Beschluss vom 11. April 2013, aaO).

bb) Darüber hinaus hat der [X.] bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - für § 297 [X.] kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbe-stände sind abschließend ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 149 Rn. 5; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Februar 2010 - [X.]/09, [X.], 349 Rn. 8).

III.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird sich nun mit den von den Gläubigern geltend gemachten [X.] beschäftigen müssen.

[X.]                  Gehrlein                        Lohmann

           Pape                      Möhring

Meta

IX ZB 80/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Tübingen, 9. Oktober 2013, Az: 5 T 101/12

§ 290 Abs 1 Nr 1 InsO, § 295 InsO, § 297 InsO, § 300 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014, Az. IX ZB 80/13 (REWIS RS 2014, 4556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4556

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