Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2016, Az. 3 B 10/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 16013

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Gegenstand

Vermittlungsentgelt bei Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 RettDG BW 2010


Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der [X.]eklagten festgesetzte Höhe des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 des [X.] Rettungsdienstgesetzes ([X.] [X.]W).

2

Er ist Träger des (bodengebundenen) Rettungsdienstes im [X.] und - gemeinsam mit dem Landkreis ([X.] zu 1) - Träger der Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr ([X.]). Nach der von ihnen getroffenen Kostenaufteilungsvereinbarung tragen der Kläger 65 % und der [X.]eigeladene zu 1 35 % der Personal- und Sachkosten der [X.]. Der Kläger beantragte im Februar 2012 bei dem [X.]ereichsausschuss für den Rettungsdienst, das Entgelt für die Vermittlung von [X.] auf 22,83 € je Vermittlung ab Inbetriebnahme der [X.] festzulegen. Der [X.]erechnung des Entgeltsatzes lag die vereinbarte Kostenquote zugrunde. Nachdem in dem [X.]ereichsausschuss keine Einigung über die [X.] zustande gekommen war, rief der Kläger die beklagte Schiedsstelle an und verfolgte dort seinen Antrag weiter. Die von der Schiedsstelle beteiligten Kostenträger des Rettungsdienstes ([X.]eigeladene zu 2 bis 4) machten demgegenüber geltend, angemessen sei eine hälftige Kostenverteilung zwischen dem Kläger und dem [X.]eigeladenen zu 1, so dass sich ein Vermittlungsentgelt in Höhe von 17,58 € ergebe. Durch Entscheidung vom 17. Juli 2012 setzte die [X.]eklagte das Entgelt ab Inbetriebnahme der [X.] auf 17,58 € fest und wies den weitergehenden Antrag des [X.] zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die [X.]eklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte [X.]erufung der [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 zurückgewiesen. Die [X.]erufung sei unzulässig, weil die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 durch das angegriffene Urteil nicht materiell beschwert seien. Zwar stünde zwischen den [X.]eteiligten bei Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, dass der Kläger von den [X.] für die Inanspruchnahme der Leitstelle ein Vermittlungsentgelt erheben dürfe, in dessen [X.]erechnung ein Kostenanteil des [X.] an den Personal- und Sachkosten von mehr als 50 % einfließe. Das sich danach ergebende Entgelt sei aber nicht zwingend von den [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 zu erstatten. [X.]ei dem Erstattungsanspruch handele es sich um einen eigenständigen Anspruch, der nach § 28 [X.] [X.]W von den Leistungserbringern in Verhandlungen mit den [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren vor der [X.]eklagten durchzusetzen sei. Die Festsetzung des [X.] mache für die Frage des Erstattungsanspruchs inhaltlich keine abschließenden Vorgaben. Die [X.]erufung wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Der [X.]eklagten stehe bei der Entscheidung über die Höhe des [X.] ein eingeschränkter [X.]eurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen sie zu Lasten des [X.] überschritten habe.

3

Die [X.]eschwerden der [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]erufungsurteil haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

4

1. Mit [X.]lick auf die von dem Verwaltungsgerichtshof angenommene Unzulässigkeit der [X.]erufung halten die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 für klärungsbedürftig,

ob eine Selbstverwaltungskörperschaft, die Vertreter in ein paritätisch besetztes Gremium entsendet, das eine den widerstreitenden Interessen der vertretenen Gruppen gerecht werdende Entscheidung treffen soll, zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine gerichtliche Entscheidung, die die Entscheidung dieses Gremiums oder die nachgelagerte Entscheidung eines weiteren paritätisch besetzten Gremiums (Schiedsstelle) aufhebt, befugt ist, wenn die Selbstverwaltungskörperschaft zum gerichtlichen Verfahren (einfach) beigeladen war,

und

ob im Rahmen eines zweistufigen Finanzierungs- und Entgeltfestlegungssystems, in dem eine Selbstverwaltungskörperschaft auf der zweiten Stufe zur Erstattung von Kosten verpflichtet ist, die Selbstverwaltungskörperschaft zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festlegung von Kosten auf der ersten Stufe befugt ist, wenn die Körperschaft zum gerichtlichen Verfahren (einfach) beigeladen war und wenn die auf der ersten Stufe festgesetzten Kosten einen Teil der von der Körperschaft zu erstattenden Kosten ausmachen.

5

Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines [X.]eigeladenen sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach muss der [X.]eigeladene durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert sein. Das ist der Fall, wenn die mit seiner Stellung als [X.]eteiligter verknüpfte [X.]indung an ein rechtskräftiges Urteil (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO) für ihn von sachlicher [X.]edeutung ist ([X.]VerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 [X.] 1.81 u.a. - [X.] 406.11 § 133 [X.][X.]auG Nr. 76 S. 4; [X.]eschluss vom 20. Juni 1995 - 8 [X.] - [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 119 S. 8), der [X.]eigeladene also geltend machen kann, aufgrund der [X.]indungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (stRspr; vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. Mai 1995 - 6 [X.] 8.94 - [X.]VerwGE 98, 210 <213 ff.> und vom 18. April 1997 - 3 [X.] 3.95 - [X.]VerwGE 104, 289 <292 f.>; [X.]eschlüsse vom 21. April 2010 - 7 [X.] - [X.] 442.09 § 23 [X.] Nr. 2 Rn. 27 ff. und vom 10. Oktober 2012 - 3 [X.] 56.12 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 98 Rn. 4). Ob nach diesen Maßgaben eine materielle [X.]eschwer des [X.]eigeladenen zu bejahen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich daher einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren.

6

Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht deshalb, weil es sich bei den [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 um gesetzliche Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen handelt, die als Kostenträger an der Festlegung des [X.] beteiligt sind, indem sie Vertreter in den [X.]ereichsausschuss (§ 5 Abs. 1 [X.] [X.]W) und die Schiedsstelle (§ 28 Abs. 6 [X.] [X.]W) entsenden. Das [X.]eschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass sich der Verwaltungsgerichtshof für seine Annahme, die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 würden durch das erstinstanzliche Urteil nicht materiell beschwert, auf die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts stützt, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind die dem Kläger von den Leistungserbringern zu zahlenden Vermittlungsentgelte und der Anspruch der Leistungserbringer gegen die Kostenträger auf Erstattung dieser Entgelte voneinander zu trennende Sachverhalte und Streitgegenstände. Die Vermittlungsentgelte erhebt der Kläger als Träger der [X.] bei den [X.], die die Leitstelle in Anspruch nehmen und unter denen sich auch der Kläger selbst befindet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]W). Die Entgelte werden vom [X.]ereichsausschuss jährlich festgelegt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.]W). Soweit im [X.]ereichsausschuss eine Festlegung der Vermittlungsentgelte nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 5 [X.] [X.]W). Die Leistungserbringer erheben ihrerseits [X.]enutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes, die jährlich zwischen den Leistungsträgern und den Kostenträgern vereinbart werden (§ 28 Abs. 1 bis 4 [X.] [X.]W). Die Leitstellenvermittlungsentgelte sind Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten bei den [X.]. Kommt eine Vereinbarung hierüber nicht zustande, kann die Schiedsstelle angerufen werden (§ 28 Abs. 5 [X.] [X.]W). Der Verwaltungsgerichtshof hat zugrunde gelegt, dass sich der Erstattungsanspruch nach eigenen, nämlich den in § 28 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]W genannten Maßstäben bestimmt und die streitige Festsetzung des [X.] hierfür keine abschließenden Vorgaben macht. Er hat mit anderen Worten angenommen, die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 könnten in dem Verfahren über die Festsetzung der [X.]enutzungsentgelte ihr rechtliches Interesse an einer geringeren Erstattungsquote des [X.] verfolgen, ohne dass insoweit von der Entscheidung über die Festsetzung des [X.] eine präjudizielle Wirkung zu ihrem Nachteil ausgeht. An diese Auslegung des Landesrechts durch das [X.]erufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden. Danach sind die vermeintlichen Grundsatzfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner fallübergreifenden revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich.

7

Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen lässt sich ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht mit den geltend gemachten abweichenden Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis von beigeladenen Kostenträgern im [X.]ereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder in der angeführten sozialgerichtlichen Rechtsprechung begründen. Das Vorliegen einer materiellen [X.]eschwer beurteilt sich stets anhand des konkreten rechtlichen Sachverhalts. Das gilt auch für die Einbindung von Schiedsstellen oder Schiedsämtern in die verschiedenen Pflegesatz- und Vergütungsverfahren nach dem Krankenhausfinanzierungs- und dem Krankenhausentgeltgesetz (§§ 17 ff. [X.], § 13 KHEntgG), der [X.] (§ 13 [X.]PflV) und den verschiedenen [X.]üchern des [X.] (z.[X.]. § 89 [X.], § 78g [X.]III), für die keine einheitlichen Regelungen bestehen. Die von den [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 gezogene Parallele zu dem Landesbasisfallwert nach § 10 KHEntgG geht fehl. Der Landesbasisfallwert und das Leitstellenvermittlungsentgelt sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung (vgl. §§ 13 und 14 KHEntgG) unterscheiden sich strukturell.

8

Soweit die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 mit den aufgeworfenen Rechtsfragen die von dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Landesrechts und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für das Fehlen der materiellen [X.]eschwer angreifen möchten, zeigen sie hiermit ebenfalls keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf auf. Die Rüge einer (angeblich) fehlerhaften Rechtsanwendung wird nicht dadurch zu einer rechtsgrundsätzlichen Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sie abstrakt formuliert wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juli 2011 - 6 [X.] - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 136 Rn. 5).

9

2. a) Die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 machen daneben grundsätzlichen Klärungsbedarf mit [X.]lick auf die berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Unbegründetheit der [X.]erufung geltend. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Teil der Urteilsgründe um eine selbstständig tragende [X.]egründung handelt oder lediglich um nicht entscheidungstragende ergänzende Hinweise. Für Letzteres spricht die einleitende Formulierung dieser Urteilspassage ("Die [X.]erufung wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, ... unbegründet."). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die [X.]erufung entgegen § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht verworfen, sondern - wie für eine Abweisung wegen Unbegründetheit der [X.]erufung üblich - zurückgewiesen. Die Frage nach der Auslegung als tragendes oder nicht tragendes [X.]egründungselement bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen kommt eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in [X.]etracht. Ist die angefochtene Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere [X.]egründungen gestützt, ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen [X.]egründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. Mai 2006 - 3 [X.] 176.05 - [X.] 2006, 293 Rn. 3 und vom 27. Dezember 2012 - 3 [X.] 13.12 - juris Rn. 10, jeweils m.w.[X.]). Da die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 in [X.]ezug auf die selbstständig tragende Urteilsbegründung zur Unzulässigkeit der [X.]erufung - wie gezeigt - keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht haben, kommt es auf die von ihnen formulierten Rechtsfragen zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im Schiedsstellenverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 5 [X.] [X.]W und zum [X.]estehen einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren [X.] der Schiedsstelle nicht weiter an. Das Gleiche gilt, wenn es sich um keine selbstständig tragende [X.]egründung handelt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind dann mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig.

b) Aber auch unabhängig davon verleihen die Rechtsfragen der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie betreffen die Auslegung von irrevisiblem Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision - wie bereits ausgeführt - nicht gestützt werden kann. Ohne Erfolg verweisen die [X.]eigeladenen zu 2 bis 4 darauf, Art. 19 Abs. 4 GG und das Prozessrecht der Verwaltungsgerichtsordnung seien ebenfalls berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vermag die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. September 1995 - 6 [X.] 11.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 9. Juni 2008 - 3 [X.] 56.08 - juris Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Dazu lässt sich der [X.]eschwerdebegründung nichts entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 10/15

18.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Oktober 2014, Az: 6 S 2165/13, Urteil

§ 6 Abs 3 RettDG BW 2010, § 28 Abs 5 RettDG BW 2010, § 63 Nr 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2016, Az. 3 B 10/15 (REWIS RS 2016, 16013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16013

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