Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 275/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1440

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. August 2000in der [X.] versuchten Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Januar 2000, soweit [X.] Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPOa) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch da-hin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tat-einheitlichen versuchten Mordes entfällt,b) im [X.] wegen dieser Tat und im [X.] aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die den [X.] im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zu-ständige Strafkammer des [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Kör-perverletzung (zum Nachteil des [X.]) in Tateinheit mit vor-sätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des [X.][X.] 5. April 1998, [X.]: [X.] [X.] und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten [X.]begange-nen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zumNachteil des [X.] Tat vom 5. Januar 1999, [X.]: siebenJahre und sechs Monate [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge [X.] im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehöri-gen [X.] und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. [X.] auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nichtdurch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist,erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die [X.] ist [X.]. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im [X.] ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugehö-rige [X.] erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sichausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden [X.] [X.] sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach§ 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen ge-meinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den [X.] § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die An-nahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtli-cher Überprüfung nicht stand. Die [X.] war vom Mitangeklagten [X.] 4 -gegangen, bei diesem lag die eigentliche [X.]; der andere vollzogauch eigenhändig den [X.] nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich le-bensgefährliche Folgen gebliebenen [X.] Messerstich in die Seite des Opfers.Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch [X.] vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen,daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des [X.] überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, [X.], 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daßein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige [X.] treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Gene-ralbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch [X.] mit der Folge des [X.] Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes [X.] von sich aus. Die Beweis-lage betreffend dem Mitangeklagten, der das [X.] folglich gegen ihn abgekürztgefaßte [X.] Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, sodaß die [X.] nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstreckenist.Wegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchände-rung die Aufhebung der [X.], diese die Aufhebung der Gesamt-strafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu denpersönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung sei-ner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter[X.] nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schuld-spruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74Abs. 1 GVG [X.] wird die [X.] für den zweiten Fall [X.] naheliegend ausdem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durchvier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB [X.] und die Ge-samtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen [X.] -festzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellun-gen ergänzbar sind.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 275/00

15.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 275/00 (REWIS RS 2000, 1440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1440

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