Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 158/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5223

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 158/08 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.684,09 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Kläger ihr Recht zum Widerspruch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 876 ZPO und [X.] auch ihre Klagebefugnis gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt haben. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs ist im Zwangsversteigerungs-verfahren zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt, wenn sein 2 - 3 - Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen ([X.], Urt. v. 20. März 1981 - [X.], [X.], 693, 694 f; v. 20. Dezember 2001 - [X.] ZR 419/98, [X.], 337, 338; ebenso schon [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl. [1976] § 115 [X.] [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. [1937], § 115 Rn. 5). Hauptanwen-dungsfall eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs, der die Verwirklichung des dinglichen Rechts hindert, ist der Anspruch auf Rückgewähr einer nicht va-lutierten Grundschuld ([X.]Z 108, 237, 247 f; 158, 159, 164; [X.], Urt. v. 20. März 1981 aaO; v. 20. Dezember 2001 aaO; [X.], [X.] 19. Aufl. § 115 [X.]. 3.4.b; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. § 115 Rn. 10; [X.], [X.], 4. Aufl. § 114 Rn. 52 f, § 115 Rn. 18). Gerade eines sol-chen Anspruchs berühmen sich die Kläger im Streitfall gegenüber der [X.]. 2. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Umstände, aus denen die Beschwerde das Recht der [X.] zur Revalutierung der Grundschuld ableitet, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde zitiert selbst die Passagen im tatbestandlichen Teil des Beru-fungsurteils, in dem sowohl die Verpflichtung der [X.] gegen-über der Beklagten zur Revalutierung als auch die [X.] gemäß § 11 des Kaufvertrages vom 29. August 2000 erwähnt sind. Ob das Berufungs-gericht aus diesen Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Dass die Vorinstanz gar stillschweigend den Rechtssatz hat aufstellen wollen, die Revalutierung einer Grundschuld durch einen mit dem Eigentümer nicht identischen Schuldner habe keinen [X.] - 4 - fluss auf den auf die Grundschuld gerichteten [X.], lässt sich gleichfalls nicht feststellen. 3. Zu der Auslegung des Kaufvertrages vom 29. August 2000 werden von der Beschwerde Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht darge-legt. Die Auslegung der vom Kläger zu 2 im Verteilungstermin erhobenen [X.] hat über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung und erfor-dert daher die Zulassung der Revision nicht. 4 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 8 O 671/05 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 7 U 69/07 -

Meta

IX ZR 158/08

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 158/08 (REWIS RS 2010, 5223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5223

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