Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 61/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 822

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114, 1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Ge-samtgrundschuld, für die [X.] mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen [X.] aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet. b) Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt auch sonst jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt wer-den. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden die [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2009 und des [X.] vom 27. Oktober 2008 aufgehoben. Die Einwendungen der weiteren Beteiligten zu 2 gegen das vorge-legte [X.] werden für begründet erklärt. Es wird angeordnet, das [X.] dementsprechend zu berich-tigen. Die Kosten des Verfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 16.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder berücksichtigte im Schluss-verzeichnis des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.]Forderungsanmeldungen der weiteren Beteiligten zu 2 (im [X.] auch Gläubigerin) in Höhe von 139.840, 67 • und weiteren 17.738,59 • wegen der Absonderungsrechte der Gläubigerin nur für den Ausfall. Hiergegen erhob die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen, nachdem sie zuvor in Höhe von 56.000 • die Forderungsanmeldung gegenüber dem Treuhänder zu-rückgenommen und im Übrigen auf abgesonderte Befriedigung schriftlich ver-zichtet hatte. Dieser Verzicht wurde im Schlusstermin in der Weise klargestellt, dass - so die Gläubigerin - sie ihre Grundpfandrechte aus der Sicherungs-zweckerklärung vom 28. Juni und 5. Juli 2001 wegen der noch angemeldeten Gesamtforderung von 101.579,26 • entlasse. 1 Aufgrund dieser Zweckvereinbarung verfügte die Gläubigerin zur Siche-rung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forde-rungen gegen den Schuldner und seine Ehefrau über vollstreckbare erst- und zweitrangige Grundschulden im Betrag von 127.900 • und 15.400 • nebst 18 v.H. Jahreszinsen an dem [X.] in [X.], dessen Bruchteilseigentümer die Sicherungsgeber je zur Hälfte sind. 2 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies die Einwendungen der weite-ren Beteiligten zu 2 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die erhobenen Einwendungen gegen das [X.] weiter. 3 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.] statthaft und nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsmittel der weiteren [X.] zu 2 sind auch begründet und das vorgelegte [X.] dem-entsprechend nach § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 3 [X.] zu berichtigen. 4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Verzicht auf die abge-sonderte Befriedigung aus den Grundschulden der Gläubigerin bedürfe auch im Anwendungsbereich von § 52 Satz 2, § 190 Abs. 1 [X.] der von den §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB, § 29 GBO geforderten grundbuchmäßigen Form. Der [X.] auf den schuldrechtlichen [X.] aus der Vereinbarung vom 28. Juni und 5. Juli 2001 genüge für diesen Zweck nicht; denn er gewähre dem Treuhänder lediglich eine Einwendung, hindere die Gläubigerin aber nicht dar-an, in der bereits angeordneten Zwangsversteigerung des haftenden Grund-stücks ihre Grundschuld vollen Umfanges anzumelden. Diese Lösung lässt we-sentliche Teile des Sachverhaltes außer Betracht und wird auch dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht. 5 2. Die Grundschulden der Gläubigerin ruhten als Gesamtrechte nach den §§ 1132, 1192 Abs. 1 BGB auf den haftenden Miteigentumsbruchteilen (§ 1114 BGB). Sie dienten nicht allein der Sicherung von Ansprüchen gegen den [X.], sondern jeder Bruchteil haftete dinglich auch für die Verbind-lichkeiten des jeweils anderen Miteigentümers gegenüber der Gläubigerin. So-weit der Grundstücksbruchteil des Insolvenzschuldners dinglich für [X.] der anderen Miteigentümerin haftete, war die weitere Beteiligte zu 2 nicht 6 - 5 - [X.]. In dieser Hinsicht lagen demnach schon die Vorausset-zungen des § 52 [X.] nicht vor. Soweit der Grundstücksbruchteil der anderen Miteigentümerin für [X.] haftete, war die weitere Beteiligte zu 2 zwar [X.]. Die etwaige Teilbefriedigung der Gläubigerin aus der nicht insolvenzbefangenen Sicherheit, welche die Ehefrau des Schuldners ge-stellt hatte, hinderte aber von vornherein entsprechend § 43 [X.] nicht daran, die volle Forderung in der Insolvenz des Schuldners geltend zu machen (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 43 Rn. 22; MünchKomm-[X.]/Bitter, 2. Aufl. § 43 Rn. 19 f). 7 Würde man in dieser Lage von der Gläubigerin verlangen, auf die Grundschulden in Höhe der angemeldeten Forderungen dinglich zu verzichten, wäre dies offensichtlich mit den §§ 43, 52 [X.] nicht zu vereinbaren. Aber auch eine dingliche Haftentlassung des vor der Freigabe durch den Insolvenzverwal-ter massebefangenen Bruchteils wird nach § 52 [X.] nicht vorausgesetzt, so-weit dieser dinglich für Verbindlichkeiten der anderen Miteigentümerin haftet, die Beteiligte zu 2 also nicht [X.] ist. Demnach konnte die Gläubigerin hier, ohne unnötig Rechte aufzugeben, nicht anders verfahren, als wie sie es im Schlusstermin klargestellt hat: Sie hat auf die Sicherung der noch angemeldeten Insolvenzforderung durch ihre Gesamtgrundschulden verzichtet. Nötig wäre dies nach § 52 [X.] nur gewesen, soweit die Gesamtgrundschuld auf dem vor der Freigabe durch den weiteren Beteiligten zu 1 massebefange-nen Grundstücksbruchteil ruhte. Ob ihre Verzichtserklärung darüber hinaus-geht, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. 8 - 6 - 3. Der Verzicht auf den Sicherungszweck einer Grundschuld genügt ent-gegen der Ansicht des [X.] dem Zweck des § 52 [X.] aber auch dann, wenn das Recht nicht zugleich Forderungen sichert, die sich gegen einen [X.] richten. Wird die Sicherungsgrundschuld durch den schuldrechtli-chen Verzicht des Sicherungsnehmers zweckfrei, kann der Sicherungsgeber im Allgemeinen nach seiner Wahl die Erteilung der [X.], die Ab-tretung des Rechts oder den dinglichen Verzicht gemäß §§ 1168, 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB verlangen. Im Beschwerdefall war [X.] die Rückübertragung vereinbart, sobald die Grundschulden nicht mehr benötigt wurden. Gegen den dinglichen Titel gemäß § 800 ZPO hat der [X.] die Abwehrklage des § 767 ZPO. Das angeordnete Zwangsverstei-gerungsverfahren ist in einem solchen Fall einzustellen. Im [X.] besteht ein Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1 [X.], § 876 ZPO (vgl. [X.] 108, 237, 247; [X.], [X.]. v. 20. November 2001 - [X.] ZR 419/98, [X.], 337, 338 f unter I[X.] 2. b, [X.]). Das alles gilt auch für den Verwalter in der Insolvenz des [X.]. Die Insolvenzmasse ist also auch bei dieser Verfahrensweise vor der doppelten Belastung durch Insolvenzanmeldung der Forderung und Verwertung des hierfür dinglich haftenden [X.] geschützt, die § 52 Satz 2 [X.] verhindern soll. 9 Ohnehin ist es unrichtig, den Verzicht im Sinne der §§ 52, 190 [X.] bei Grundpfandrechten stets mit dem dinglichen Verzicht gemäß §§ 1168, 1175, 1192 Abs. 1 BGB gleichzusetzen. Zutreffend ist nur, dass der [X.] dort, wo er das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grund-pfandrecht selbst aufgeben will, um mit der gesicherten Forderung bei der [X.] berücksichtigt werden zu können, dies, wie auch im Schrifttum weit überwiegend angenommen wird (siehe etwa [X.]/[X.], [X.]O § 52 Rn. 28; MünchKomm-[X.]/Ganter vor §§ 49 bis 52 Rn. 125), in der zum grundbuchli-10 - 7 - chen Vollzug geeigneten Form des § 29 GBO zu tun hat, bei [X.] ein-schließlich der Briefherausgabe. Schon weil es an einer solchen Erklärung der Gläubigerin im Beschwerdefall jedoch fehlt, war diese auch nicht notariell zu beglaubigen. Kayser [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2008 - 2 [X.][X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 368/08 -

Meta

IX ZB 61/09

02.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 61/09 (REWIS RS 2010, 822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 822

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