Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 5 StR 467/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5825

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5 [X.]/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

hier:
Gegenvorstellung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni
2011
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 2011 wird [X.].

[X.]e

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2010 mit Urteil vom 12. April 2011 verworfen und eine dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen.

Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keinen Anlass, die genannten Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Weitere Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.

[X.] Schaal

König Bellay

1
2

Meta

5 StR 467/10

09.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 5 StR 467/10 (REWIS RS 2011, 5825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5825

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5 StR 467/10

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