Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 467/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7139

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5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten [X.]. Der in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder [X.] verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist.
[X.] [X.] König

Meta

5 StR 467/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 467/10 (REWIS RS 2011, 7139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7139

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5 StR 467/10

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