Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 240/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8591

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 240/13

vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten U.
vom 13. Januar 2014 gegen das Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch das beanstandete Urteil die Revision des genann-ten Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Novem-ber
2012 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die be-zeichnete Anhörungsrüge erhoben.

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§
356a Satz 1 StPO) vor. Denn zwei in der hiesigen Revi-sionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten haben von der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu [X.] (§ 351 Abs. 2 StPO), Gebrauch gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder [X.] verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2011

5 [X.]). Auch wurde zu berücksich-tigendes
Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsan-sicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr 1
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aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen [X.] dar (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2012

1 StR 534/11).

Basdorf Sander Schneider

König

Bellay

Meta

5 StR 240/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 240/13 (REWIS RS 2014, 8591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8591

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