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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 276/11
vom
24. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten [X.] einer Sprengstoffexplosion
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Verteidigers am 24. August
2011 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen.
3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädi-gen.
Gründe:
Das [X.] hat am 1. Dezember 2010 den Angeklagten wegen versuchten [X.] einer Sprengstoffexplosion unter Einbezie-hung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als auch der Unterbringung wurden dabei zur Bewährung ausgesetzt. Nach Einlegung der Revision durch den Angeklagten gegen diese Entscheidung verstarb er am 27.
Juni 2011.
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ([X.], [X.] vom 8. Juni 1999 -
4 [X.], NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 5. August 1999 -
4 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs. 3 [X.]; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 -
1 StR 235/01).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entschei-dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuer-legen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausge-schlossen.
[X.] Rothfuß
Elf
Graf Sander
3
4
Meta
24.08.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. 1 StR 276/11 (REWIS RS 2011, 3759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3759
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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