Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. XII ZR 119/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5418

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 28. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 2 (in [X.] ab 1. September 2009) a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie-denen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re-gelmäßig auch bei der Bemessung der eheli[X.] Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 [X.]) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehe-licher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die [X.] einzubeziehen (im [X.] an das [X.]surteil vom 17. Dezember 2008 - [X.] - zur [X.] in [X.] bestimmt). b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die [X.] an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten münd-li[X.] Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündli[X.] Verhandlung in erster Instanz entstanden sind. [X.], Urteil vom 28. Januar 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Wagenitz, Dose und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und des [X.]n wird das Urteil des 15. Zivilsenats - [X.] für Familiensa[X.] - des [X.] vom 18. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung nacheheli[X.] Unterhalts für die [X.] ab Juni 2005. 1 Die 1964 geborene Klägerin und der 1963 geborene [X.] hatten im Oktober 1992 die Ehe geschlossen. Seit Februar 1997 lebten sie dauerhaft ge-trennt, seit August 2000 sind sie rechtskräftig geschieden. Die gemeinsamen Kinder H.A., geboren am 1. April 1993, und [X.], geboren am 25. April 1995, leben seit der Trennung bei der Klägerin. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. April 2004 verpflichtete sich der [X.], an die Kinder Unterhalt in Höhe 2 - 3 - von 180 % des [X.] abzüglich des anre-[X.]baren Kindergeldes zu zahlen. In einem weiteren gerichtli[X.] Vergleich vom 28. Juni 2006 wurde die Unterhaltspflicht des [X.]n für die [X.] auf 190 % des [X.] abzüg-lich des anre[X.]baren Kindergeldes erhöht, wobei sich die Parteien einig [X.], dass die Erhöhung einen schulbedingten Sonder- und Mehrbedarf der [X.] erfasst. Mit [X.] vom 26. Mai 2000 wurde der [X.] ver-urteilt, an die Klägerin nacheheli[X.] Unterhalt einschließlich Altersvorsorgeun-terhalt in Höhe von (1.015 DM =) 518,96 • zu zahlen. Dabei ging das Amtsge-richt von einem bereinigten Monatseinkommen des [X.]n nach Abzug be-rufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigen-bonus in Höhe von 2.446,57 DM aus. Von dem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 2.175 DM berücksichtigte es wegen überobligationsmäßiger [X.] nach Abzug berufsbedingter Kosten und eines Erwerbstätigenbonus lediglich 1.238,57 DM. 3 Seinerzeit war der [X.] als Assistenzarzt tätig. Mit dem Beginn die-ser Tätigkeit im Dezember 1991 hatte er zugleich die Facharztausbildung für Innere Medizin begonnen. Diesen Facharzttitel erlangte er am 21. Oktober 1998. Am 1. September 1999 begann er eine weitere Facharztausbildung für Innere Medizin-Kardiologie und gab zugleich seine Praxisvertretung für einen Allgemeinmediziner auf. Nach der rechtskräftigen Scheidung erlangte der [X.] im Februar 2002 auch diesen Facharzttitel und wurde zum 1. Dezember 2002 als Oberarzt übernommen. Seit April 2005 ist er als Oberarzt in einem anderen Krankenhaus tätig. 4 - 4 - Der [X.] ist seit dem 4. Mai 2001 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine beiden Kinder M., geboren am 3. September 2001, und [X.], gebo-ren am 15. April 2004, hervorgegangen. 5 6 Auf die Abänderungsklage hat das Amtsgericht das Verbundurteil [X.] und den [X.]n verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die [X.] von Juni 2005 bis März 2006 in Höhe von insgesamt 1.400,40 • [X.] ab April 2006 monatli[X.] Elementarunterhalt in Höhe von 612 • zuzüglich eines [X.] in Höhe von 152 • zu zahlen. Die Berufung des [X.]n blieb erfolglos. Die [X.]berufung der Klägerin, mit der sie ne-ben einem Unterhaltsrückstand ab Juni 2005 für die [X.] ab April 2006 einen monatli[X.] Unterhalt in Höhe von 1.050 • incl. 200 • Altersvorsorgeunterhalt begehrte, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung richten sich die Revisionen der Klägerin, die ihre Berufungsanträge weiter verfolgt, und des [X.]n, der nach wie vor [X.] begehrt.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1821 ver-öffentlicht ist, hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen, weil der Kläge-rin ein Anspruch auf nacheheli[X.] Unterhalt zustehe, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten rückständigen und laufenden Unterhalt jedenfalls erreiche. 7 Bei der [X.] sei von dem Einkommen des [X.]n als Oberarzt auszugehen. Zwar würden die eheli[X.] Lebensverhältnisse nach 8 - 5 - § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht durch eine unerwartete und vom [X.] erheblich abwei[X.]de Entwicklung nach Rechtskraft der Ehescheidung, also einen nacheheli[X.] Karrieresprung, geprägt. Ein solcher Karrieresprung liege aber nicht vor, wenn der Einkommenssteigerung eine Entwicklung zugrunde liege, die aus Sicht im [X.]punkt der Scheidung mit so hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, dass die Parteien ihren Lebenszuschnitt vernünfti-gerweise schon darauf einstellen konnten. Das sei hier der Fall. Der [X.] habe schon vor der rechtskräftigen Scheidung seinen Facharzttitel für Innere Medizin erworben und auch die weitere Facharztausbildung Innere Medi-zin-Kardiologie als Voraussetzung der späteren [X.] bereits [X.] gehabt. Schon Anfang des Jahres 1996 sei der [X.] im Krankenhaus für die Kardiologie eingeteilt worden, was seine weitere berufliche Entwicklung vorgegeben habe. Schon im Dezember 2002 habe er diese berufliche Entwick-lung, die noch in der Ehe angelegt gewesen sei, durch Aufnahme der [X.] vollendet. Danach ergebe sich für die [X.] ab Juni 2005 ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen des [X.]n in Höhe von 3.817 • und nach Abzug des Unterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder ein für den Ehegat-tenunterhalt zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 2.871 • für Juni 2005 und von 2.848 • für die [X.] ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen an die bei-den jüngeren Kinder des [X.]n seien entgegen der Rechtsprechung des [X.] nicht abzusetzen, weil die Ehe der Parteien durch diese erst nachehelich entstandene Unterhaltspflicht nicht geprägt sein könne. Unter Berücksichtigung eines unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin in Höhe von 1.363 • ergebe sich im Wege der Halbteilung ein Unterhaltsanspruch (incl. Altersvorsorgeunterhalt), der sich für Juni 2005 auf 729 • und für die [X.] ab Juli 2005 auf monatlich 718 • belaufe. Der [X.] sei auch hinrei[X.]d leistungs-fähig, zumal ihm nach Abzug der Unterhaltsansprüche seiner vier Kinder und 9 - 6 - des der Klägerin geschuldeten Unterhalts jedenfalls der notwendige Selbstbe-halt verbleibe. Die neue Ehefrau des [X.]n sei gegenüber der Klägerin in-soweit nachrangig. 10 Für die [X.] ab Januar 2006 sei eine Steuerstattung an den [X.]n aus dem begrenzten [X.] und aus seinen Kinderfreibeträgen zu be-rücksichtigen, wobei allerdings der Splittingvorteil der neuen Ehe herauszu-rechnen sei. Für diese [X.] seien deswegen unterhaltsrelevante Einkünfte des [X.]n nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Unterhalts für seine beiden ältesten Kinder in Höhe von 3.425 • sowie Einkünfte der Klägerin in Höhe von 1.424 • zu berücksichtigen. Das ergebe einen Unterhaltsanspruch incl. [X.] in Höhe von 970 •. Für die [X.] ab Juli 2006 sei für die Kinder aus erster Ehe ein Unterhalt in Höhe von 190 % des [X.] zu berücksichtigen, wodurch sich der ge-schuldete nacheheliche Unterhalt auf monatlich insgesamt 943 • verringere. 11 Für die [X.] ab Januar 2007 belaufe sich das Einkommen des [X.]n einschließlich einer anteiligen Steuerrückerstattung auf monatlich 3.869 •. Un-ter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Klägerin in Höhe von mo-natlich 1.570 • ergebe sich ein Unterhaltsanspruch incl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 1.118 •. 12 Für April 2007 sinke der geschuldete Unterhalt auf 1.087 •, weil die Tochter [X.] 12 Jahre alt geworden sei und deswegen einen höheren Unter-haltsbedarf habe. Für Mai und Juni 2007 sei lediglich monatlicher Unterhalt in Höhe von 1.055 • geschuldet, weil die Krankenversicherungsbeiträge für die beiden Kinder aus erster Ehe angestiegen seien. Für die [X.] ab Juli 2007 schulde der [X.] der Klägerin unter Berücksichtigung des etwas geringeren Kindesunterhalts nach der neuen [X.] Tabelle nacheheli[X.] Unterhalt 13 - 7 - in Höhe von monatlich 1.060 •. Sämtliche geschuldete Unterhaltsbeträge über-stiegen jedenfalls den vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalt. 14 Im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Kinder sei von der Klägerin gegenwärtig noch keine Ausweitung ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit zu erwarten. Im Übrigen sei ihr ein Wechsel des langjährigen Arbeitgebers kaum zumutbar. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht, weil der [X.] keine entspre[X.]de Widerklage erhoben habe und weil auch die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Denn die ehebedingten Nachteile der Klägerin durch die zeitweilige Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit dauer-ten noch auf unabsehbare [X.] an. Die [X.]berufung der Klägerin sei unzulässig, weil sie entgegen § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der verlängerten Berufungserwide-rungsfrist eingegangen, sondern erst in der letzten mündli[X.] Verhandlung erhoben worden sei. Auch im Rahmen einer Verurteilung zu künftig fällig [X.]nden wiederkehrenden Leistungen entfalle die Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur dann, wenn sich die maßgebli[X.] Verhältnisse nach der letzten mündli[X.] Verhandlung in erster Instanz und nach Ablauf der [X.] geändert hätten. Dies sei hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersicht-lich. Unzulässig sei die [X.]berufung aber auch deswegen, weil es ihr an der erforderli[X.] Begründung fehle. Die pauschale Bezugnahme auf die [X.] und den gesamten Vortrag in erster und zweiter Instanz sei unzulässig. Der [X.] fehle es auch an dem erforderli[X.] Zah-lenwerk und an einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzli[X.] Urteil. Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]frist komme nicht in Betracht. 15 - 8 - Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentli[X.] Punk-ten den Angriffen der Revisionen nicht stand. 16 I[X.] 17 Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die Kläge-rin ihre [X.]berufung in der letzten mündli[X.] Verhandlung nicht verspä-tet eingelegt. 18 a) Nach § 521 Abs. 1 ZPO in der bis Ende 2001 geltenden Fassung konnte sich der [X.] einer Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte oder wenn die Berufungsfrist verstri[X.] war. Eine Frist für den [X.] an die Berufung des Gegners sah das Gesetz sei-nerzeit nicht vor. Erst durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] [X.] I [X.]87, 1896, in [X.] seit dem 1. Januar 2002) wurde die Regelung durch § 524 ZPO ersetzt, die eine [X.] lediglich bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der [X.] vorsah (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis [X.] 2004 geltenden Fassung). Zur Begründung hatte der Gesetzgeber ange-führt, dass mit der Beschränkung des [X.] durch die Umgestaltung des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Zwecks der [X.]mög-lichkeit kein Grund bestehe, die Anschließung über den genannten [X.]punkt hinaus zuzulassen (BT-Drucks. 14/4722 S. 98 f.). 19 Diese gesetzliche Neuregelung ist im Wesentli[X.] aus zwei Gründen in der Literatur auf Kritik gestoßen. Zum einen wurde kritisiert, dass die knapp 20 - 9 - bemessene [X.]frist nicht verlängert werden konnte, wie es bei der [X.] ist. Andererseits wurde im Hinblick auf den Zweck der ge-setzli[X.] Regelung kritisiert, dass die Neuregelung keine Möglichkeit der An-passung belasse, wenn in einem Verfahren auf künftig fällig werdende wieder-kehrende Leistungen, wie regelmäßig im Unterhaltsrechtsstreit, eine Anpas-sung an veränderte Verhältnisse nach Ablauf der Monatsfrist nicht möglich sei ([X.], 1245, 1246 f.; [X.] NJW 2002, 1095, 1096 f.). Der Gesetzgeber hat diese Kritik aufgenommen und die Vorschrift des § 524 Abs. 2 ZPO durch das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 ([X.], [X.] I S. 2198, 2199) er-neut geändert. Danach ist eine [X.]berufung bis zum Ablauf der dem [X.] gesetzten Frist zur [X.] zulässig. Zugleich wurde dem § 524 Abs. 2 ZPO ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach diese Frist nicht gilt, "wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat". Zur Begründung dieser erneuten Änderung ist in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, die vorhe-rige Regelung habe dazu geführt, dass das Berufungsgericht eine Veränderung der tatsächli[X.] Verhältnisse zugunsten des [X.]n nach Ablauf der [X.] in seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen konn-te. Praktisch sei diese Konstellation insbesondere im Bereich der unterhalts-rechtli[X.] Streitigkeiten. Der [X.] habe dann in einem neuen Rechtsstreit auf Abänderung des erstinstanzli[X.] Titels klagen müssen. Daher sei es notwendig, "dass eine gesetzliche Ausnahme von der Monatsfrist für [X.] eingeführt wird, die eine Verurteilung zu künftig [X.] werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 323 Abs. 1 ZPO zum [X.] haben". Es entspreche der [X.], wesentliche Änderun-gen der für die Höhe der Leistung maßgebenden Umstände nicht erst im [X.] gemäß § 323 ZPO zu berücksichtigen, sondern den [X.] - 10 - streit zwis[X.] den Parteien im Berufungsverfahren umfassend zu entscheiden. Es sei daher gerechtfertigt, eine Belastung des Berufungsverfahrens mit einem neuen Streitgegenstand zuzulassen, zumal die strikte Beschränkung der Zulas-sung neuer Tatsa[X.] im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ge-währleiste, dass nur solche Änderungen berücksichtigt werden, die erst nach Schluss der erstinstanzli[X.] mündli[X.] Verhandlung eingetreten seien und daher nach bisheriger Rechtslage zulässigerweise im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO hätten geltend gemacht werden können. Die [X.]beru-fung, die eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen zum Gegens-tand habe, sei deswegen bis zum Schluss der letzten mündli[X.] Verhandlung zulässig (BT-Drucks. 15/3482 [X.]). b) Infolge dieser gesetzli[X.] Neuregelung ist in Rechtsprechung und [X.] streitig geworden, ob die [X.]frist im Falle einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO stets entfällt, die [X.]berufung in sol[X.] Verfahren also immer bis zum [X.]punkt der letzten mündli[X.] Verhandlung eingelegt werden kann, oder ob dies voraussetzt, dass sich die tatsächli[X.] Verhältnisse seit der letz-ten mündli[X.] Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzli-[X.] [X.]frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben. 22 [X.]) Teilweise wird vertreten, die Frist für eine [X.]berufung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfalle gemäß §§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur dann, wenn die der [X.]berufung zugrunde liegenden Umstände erst während der Berufungsinstanz entstanden seien. Denn in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO [X.] nicht auf § 258 ZPO (Klage auf wiederkehrende Leistungen), sondern auf § 323 ZPO (Abänderungsklage) verwiesen. Die Abänderungsklage sei aber daran geknüpft, dass eine wesentliche Änderung der seinerzeit maßgebli[X.] Verhältnisse eintrete. Dieser Umstand sowie die Gesetzesbegründung [X.] - 11 - [X.] dafür, eine unbefristete [X.]berufung auf Fälle zu beschränken, in denen sich die Verhältnisse des [X.]berufungsklägers während der Beru-fungsinstanz verändert haben ([X.] - 7 UF 244/08 - veröffentlicht bei juris; OLG Düsseldorf [X.], 1572; [X.] [X.], 1999 mit [X.] [X.] NJW 2007, 3363; [X.] NJW 2005, 3038, 3040; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli[X.] Praxis 7. Aufl. § 305 a; Ehin-ger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl. [X.]. 916). Dem hat sich auch das Berufungsgericht angeschlossen. [X.]) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur wollen die [X.] einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden [X.] Leistungen stets unbefristet zulassen. Schon der Gesetzeswortlaut sei bewusst weit gefasst. Eine unbefristete Anschließung setze danach lediglich eine Verurteilung voraus, die "künftig fällig werdende wiederkehrende Leistun-gen" zum Gegenstand habe. Die Nennung des § 323 ZPO beinhalte keine zu-sätzliche Einschränkung, weil sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass eine unbefristete [X.]berufung nur "unter den Voraussetzungen" des § 323 ZPO zulässig sei. Die Vorschrift sei lediglich ein Hinweis darauf, dass der Begriff der künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ebenso verstanden werden müsse wie in § 323 ZPO. Auch der Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO in der Gesetzesbegründung könne nicht dazu führen, die unbefris-tete [X.]berufung auf nachträgliche Änderungen der zugrunde liegenden Tatsa[X.] zu begrenzen. In Familiensa[X.] gelte für die Zulassung neuer [X.] und Verteidigungsmittel ohnehin die wesentlich großzügigere Vorschrift des § 621 d ZPO. Schließlich sei der Gesetzgeber mit der Neuregelung [X.] über die zuvor im Schrifttum erhobene Kritik hinausgegangen und habe eine typisierende Regelung geschaffen, ohne eine Änderung der unterhaltsrele-vanten Umstände zu verlangen. Die notwendige Beschränkung des [X.] sei schon nach Auffassung des Rechtsausschusses durch die strikte 24 - 12 - Beschränkung der Zulassung neuer Tatsa[X.] gewährleistet. Schließlich sei eine Einschränkung von [X.] nur dann wirksam, wenn sie sich eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lasse ([X.] OLGR 2007, 788 f.; [X.] 2006, 95, 97; Es[X.]bruch/[X.] Der [X.]. [X.]. 5 [X.]. 156; [X.]/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 33 [X.]. 47). [X.]) Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. 25 Schon der Wortlaut des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO spricht für die Zuläs-sigkeit einer unbefristeten [X.]berufung, "wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum [X.] hat". Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in diesem Zusam-menhang auf die Vorschrift des § 323 ZPO verwiesen wird. Der Verweis kann ebenso als bloße Erläuterung der künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verstanden werden. Auch der Umstand, dass in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf § 323 ZPO und nicht auf § 258 ZPO verwiesen wird, lässt keinen an-deren Schluss zu. Denn während sich § 258 ZPO lediglich mit der Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen befasst, regelt § 323 ZPO die [X.] einer sol[X.] Entscheidung, die auch Gegenstand des Berufungsver-fahrens ist. 26 Soweit die Gesetzesbegründung auf § 531 Abs. 2 ZPO verweist, lässt sich auch daraus keine Einschränkung der unbefristeten [X.]berufung bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen entneh-men. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ge-rechtfertigt sei, "eine Belastung des Berufungsverfahrens mit einem neuen Streitgegenstand zuzulassen, zumal die strikte Beschränkung der Zulassung neuer Tatsa[X.] im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO [X.] - 13 - tet" sei. Ist also ein neuer Tatsa[X.]vortrag nach der im Unterhaltsrecht gelten-den Vorschrift des § 621 d ZPO nicht mehr zulässig, bedarf es keiner zusätzli-[X.] Frist für die [X.]berufung, weil sie schon in der Sache keinen Erfolg haben kann. Sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel hingegen noch in zu-lässiger Weise vorgetragen, spricht der vom Gesetzgeber genannte Grundsatz der [X.] dafür, die für die Höhe des geschuldeten Unterhalts maßgebenden Umstände nicht einem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO zu überlassen, sondern den Rechtsstreit zwis[X.] den Parteien schon im Beru-fungsverfahren abschließend zu entscheiden. Auch der aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgende Grundsatz der [X.] spricht dafür, die Zulässigkeit der [X.]berufung nicht daran zu knüpfen, dass [X.] nach § 323 ZPO schlüssig vorgetragen sind. 28 Schließlich hat der Gesetzgeber auch bei Erlass des [X.] in Familiensa[X.] und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ([X.], [X.] I S. 2586, 2603) in Kenntnis der unterschiedli[X.] Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur keine abwei[X.]de Regelung getroffen. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 66 FamFG wird im allgemeinen Teil des Familienverfahrensge-setzes eine [X.]beschwerde zugelassen, ohne diese zeitlich zu befristen (vgl. [X.]. 309/07 S. 455). Lediglich in § 117 Abs. 2 FamFG wird für Ehe- und Familienstreitsa[X.] auf die Vorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO verwiesen. Auch insoweit ist der Gesetzesbegründung keine zusätzliche Be-schränkung des unbefristeten [X.]rechtsmittels im Sinne einer späteren Änderung der unterhaltsrelevanten Umstände zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen "die [X.]berufungs-29 - 14 - frist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO weggefallen" ist (BT-Drucks. 16/6308 S. 225). Die auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückgehende endgültige Fassung des § 117 Abs. 2 FamFG unterscheidet innerhalb der Familienstreitsa[X.] aus-drücklich zwis[X.] den Güterrechtssa[X.] und den sonstigen Familiensa[X.], für "die die Befristung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung" findet, und Unterhaltssa[X.]. Für letztere ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses ausdrücklich ausgeführt: "Keine Anwendung findet die Befristung demgegenüber, wie bereits nach geltender Rechtslage, gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere also in Unterhaltssa[X.]" (BT-Drucks. 16/9733 S. 292). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die [X.] der Klägerin auch nicht deswegen unzulässig, weil es ihr an der nach § 524 Abs. 3 ZPO notwendigen Begründung fehlt. Das Berufungsge-richt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die [X.]berufungs-schrift vom 4. Juni 2007 lediglich einen Antrag enthalte und im Übrigen auf die [X.] sowie auf das Vorbringen der Klägerin in erster und zwei-ter Instanz verweise. Zutreffend ist daran zwar, dass eine Berufungsbegrün-dung, die lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweist, die Voraussetzung des § 520 ZPO nicht erfüllt ([X.] Urteil vom 9. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 1560 f.). 30 a) Das Berufungsgericht verkennt dabei aber, dass die Klägerin sich im Rahmen ihrer [X.]berufung nicht lediglich auf ihr Vorbringen in erster In-stanz, sondern auch auf den Inhalt ihrer [X.] bezogen hat. Für eine in zulässiger Weise nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO erst später erhobene [X.]berufung reicht es aber aus, wenn sie auf einen zweitinstanzli[X.] Vortrag verweist, der die Voraussetzungen der §§ 524 Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 3 ZPO erfüllt und sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. 31 - 15 - Entspre[X.]d kann auch eine schon erhobene [X.]berufung nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] später unter Bezug auf die schon vorliegende Begründung erweitert werden ([X.]surteil vom 6. Juli 2005 - [X.] ZR 293/02 - FamRZ 2005, 1538, 1539 f.; [X.] Urteile vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - NJW 1993, 269 f. und vom 3. Februar 1954 - [X.]/53 - NJW 1954, 600). b) Eine solche im Berufungsverfahren erforderliche Begründung der [X.] ist hier aber bereits in der [X.] enthalten. Denn neben einer Erwiderung auf die [X.] des [X.]n enthält dieser Schriftsatz weiteren Vortrag zu einem höheren Einkommen des [X.] als vom Amtsgericht berücksichtigt. Entspre[X.]d ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags der Parteien auch tatsächlich von höheren Einkünften ausgegangen, als sie das Amtsgericht berücksichtigt hatte. Während das Amtsgericht für das Jahr 2005 von unterhaltsrelevanten Einkünften des [X.]n nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 2.612 • und von Einkünften der Klägerin in Höhe von 1.341 • ausgegangen ist, hat das [X.] ein solches Einkommen des [X.]n in Höhe von 2.848 • und der Klägerin in Höhe von 1.363 • festgestellt. Für die [X.] ab 2006 war das Amtsgericht von unterhaltsrelevanten Einkünften des [X.]n in [X.] von 2.902 • und der Klägerin in Höhe von 1.322 • ausgegangen, während das [X.] ein solches Einkommen des [X.]n in Höhe von 3.425 • bzw. 3.371 • und der Klägerin in Höhe von 1.424 • zugrunde gelegt hat. Schon dies zeigt, dass auf der Grundlage der [X.] der Klägerin hinrei[X.]der Sachvortrag zu der von ihr erhobenen [X.]beru-fung vorlag. 32 - 16 - II[X.] 33 Auch die Revision des [X.]n führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 34 1. Zu Unrecht und abwei[X.]d von der Rechtsprechung des [X.]s hat das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des [X.]n für seine beiden nachehelich geborenen Kinder bei der Bemessung des der Klägerin [X.] nacheheli[X.] Unterhalts unberücksichtigt gelassen. a) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bemisst sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach den eheli[X.] Lebensverhältnissen. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s sind im Rahmen der Bemessung der eheli[X.] Lebensverhältnisse auch spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie einge-treten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebene Anknüpfung an die eheli[X.] [X.] kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nacheheli[X.] Unterhalts einerseits und der fortwirkenden eheli[X.] Solidarität andererseits begrenzen ([X.]surteile vom 17. Dezember 2008 - [X.] - zur [X.] in [X.] bestimmt, vom 1. Oktober 2008 - [X.] ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 f. und [X.] 175, 182, 185 ff. = [X.], 968, 971 f.). 35 Ein Unterhaltsberechtigter, der seinen Unterhaltsanspruch von dem [X.] Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, kann nicht auf einen un-veränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des [X.] zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nacheheli[X.] Verringe-rung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer [X.] der nacheheli[X.] Solidarität. Die nacheheliche Solidarität findet ihren 36 - 17 - Niederschlag insbesondere in den gesetzli[X.] Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 ff. [X.], die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß § 1569 [X.] aus verschiedenen Gründen zu nacheheli[X.] Unterhaltsansprü-[X.] führen können. Aus der nacheheli[X.] Solidarität der geschiedenen [X.] folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens im Rahmen der nacheheli[X.] Unterhaltsansprüche, sondern auch die Ver-pflichtung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese nacheheli-che Solidarität in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa durch Aufgabe einer Berufstätigkeit, kann abwei[X.]d von den tatsächlich ge-gebenen Verhältnissen ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden ([X.]s-urteil vom 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 972). b) In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung zu den wandel-baren eheli[X.] Lebensverhältnissen hat der [X.] entschieden, dass es sich ebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehe-li[X.] Lebensverhältnissen auswirkt, wenn später weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten. Auf den Rang dieser Unterhaltsansprüche kommt es bei der [X.] grundsätzlich nicht an. 37 Das dem Unterhaltspflichtigen für ihn selbst verbleibende Einkommen wird nicht nur in Fällen eines unverschuldeten Einkommensrückgangs, sondern auch durch die Unterhaltsansprüche später geborener Kinder gemindert. Auch dann erfordert der [X.] eine Berücksichtigung der später ent-standenen Unterhaltsansprüche bei der Bemessung der eheli[X.] Lebensver-hältnisse. Weil auch die Berücksichtigung dieser nacheheli[X.] Veränderungen erst dort ihre Grenze findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu hinzutretende Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nach-ehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen ([X.]surteil vom 38 - 18 - 6. Februar 2008 - [X.] ZR 14/06 - [X.], 968, 973) und für die in seinem Haushalt lebenden adoptierten Kinder ([X.]surteil vom 1. Oktober 2008 - [X.] ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 25) bei der Bedarfsermittlung nach den eheli-[X.] Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen. 39 2. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des [X.]s, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist für die Bemessung des [X.] nach den eheli[X.] Lebensverhältnissen grundsätzlich auf die geänderten tatsächli[X.] Verhältnisse während des [X.] abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der Geburt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten nicht vorgewor-fen werden. Weil sich die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten somit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den eheli[X.] Lebensverhältnissen in sol[X.] Fällen regelmäßig im Wege der Drei-teilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Split-tingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergeben-den Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Se-natsurteile vom 17. Dezember 2008 - [X.] - zur [X.] in [X.] bestimmt und vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 177/06 - [X.], 1911, 1914 ff.). 40 3. Soweit der [X.] die Berücksichtigung seines gestiegenen [X.] als Oberarzt beanstandet, haben seine Angriffe gegen das Beru-fungsurteil allerdings keinen Erfolg. 41 - 19 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s bleibt bei der Bemessung der eheli[X.] Lebensverhältnisse eine unerwartete Einkommenssteigerung in Form eines Karrieresprungs unberücksichtigt. Denn wie sich insbesondere aus den §§ 1569, 1574 und 1578 b [X.] ergibt, will das Unterhaltsrecht einen ge-schiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nacheheli[X.] Unterhalts dem unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten jedenfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt si-chern (§§ 1569, 1574, 1581 [X.]). Indem § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das Maß des nacheheli[X.] Unterhalts - mit der [X.] des § 1578 b [X.] - darüber hinausgeht und dem Unterhaltsberechtigten einen [X.]sanspruch nach den eheli[X.] Lebensverhältnissen einräumt, schafft die Vorschrift einen vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgelei-teten Maßstab des nacheheli[X.] Unterhalts. Die während der Ehe gelebten Verhältnisse bilden dann aber auch die Obergrenze eines insoweit entstande-nen Vertrauens und damit auch des nacheheli[X.] Unterhalts. Weitere Steige-rungen des verfügbaren Einkommens sind deswegen grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des eheli[X.] Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber, wenn der Einkommenszuwachs nach der Tren-nung der Parteien auf einen Karrieresprung zurückzuführen ist ([X.]surteil [X.] 171, 206, 214 ff. = [X.], 793, 795). 42 b) Die Nichtberücksichtigung nachehelicher [X.] verliert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den Unterhaltsbedarf nach den eheli[X.] Lebensverhältnissen mindern. Die beiden Umstände dürfen bei der Bemessung des Unterhalts nach den eheli[X.] [X.]n deswegen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. So-weit also ein nachehelicher Karrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene 43 - 20 - Unterhaltspflicht auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich in die [X.] einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch nach den eheli[X.] Lebensverhältnis-sen ist in sol[X.] Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karriere-sprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzu-gekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. [X.]surteil vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 177/06 - [X.], 1911, 1914 ff.) - zu bemessen ([X.]sur-teil vom 17. Dezember 2008 - [X.] - zur [X.] in [X.] be-stimmt). Nur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs dar-über hinausgeht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich ohne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene [X.]sberechtigte ergäbe, kann der Einkommenszuwachs die eheli[X.] [X.] nicht beeinflussen und muss deswegen unberücksichtigt blei-ben. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s zur Behandlung des Split-tingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der [X.] entschieden, dass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grund-sätzlich zu berücksichtigen ist, zumal die [X.] im Wege der Dreiteilung regelmäßig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ge-schiedenen Ehegatten führt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der [X.] zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die [X.]spflicht gegenüber neu hinzugekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt ([X.]surteile vom 17. Dezember 2008 - [X.] - zur [X.] in [X.] bestimmt und vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 177/06 - [X.], 1911, 1916). 44 - 21 - Trotz der neu hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtung für die zweite Ehe-frau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder darf eine Unter-haltsberechnung auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens als Ober-arzt also nicht zu einem höheren Unterhalt führen, als er sich ergäbe, wenn oh-ne diese zusätzli[X.] Unterhaltsverpflichtungen von dem ehezeitlich erzielten Einkommen als Assistenzarzt ausgegangen würde. 45 c) Unabhängig davon bestehen hier aber auch keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des [X.]s, wonach sich die Ernennung zum Oberarzt hier als bloße Fortsetzung der schon in der Ehe angelegten [X.] darstellt, auf die sich die Parteien bereits seinerzeit einstellen konnten. Denn der [X.] hatte seine erste Facharztausbildung zur Inneren Medizin bereits vor der Trennung begonnen und diese noch während der Tren-nungszeit abgeschlossen. Ebenfalls noch vor der Ehescheidung hatte er seine zweite Facharztausbildung zur Inneren Medizin-Kardiologie begonnen und die früher ausgeübte Praxisvertretung für einen Allgemeinmediziner aufgegeben. Für die Parteien war deswegen absehbar, dass sich die berufliche Stellung des [X.]n auf eine [X.] am Krankenhaus hin entwickeln würde, was nach den Verhältnissen während der Ehezeit auch nicht mehr unwahrscheinlich war. 46 4. Zu Lasten des [X.]n und entgegen der Rechtsprechung des Se-nats hat das [X.] auch die Leistungsfähigkeit des [X.]n [X.] ermittelt. 47 a) Einem Unterhaltspflichtigen muss nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ein Selbstbehalt verbleiben, der den eigenen notwendigen Bedarf ab-deckt und sich zusätzlich nach der konkreten Unterhaltspflicht bemisst. Schon aus verfassungsrechtli[X.] Gründen muss einem Unterhaltspflichtigen [X.] - 22 - falls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe-rechtli[X.] Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. 49 Zusätzlich sind bei der Bemessung eines Selbstbehalts, die nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die gesetzli[X.] Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben. Der [X.] hat deswegen bereits ausgeführt, dass er es nicht für vertretbar hält, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangver-hältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. für die [X.] bis Ende 2007 angeordnet war, würde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 [X.] außer [X.] lassen. Der [X.] dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. [X.]surteil [X.] 166, 351, 356 ff. = [X.], 683, 684). Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in [X.] Maße, auch nicht wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen stärkeren Schutz des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder hat auch der Gesetzgeber durch das zum 1. Januar 2008 in [X.] getretene [X.] betont, indem er in § 1609 Nr. 1 [X.] den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder als gegenüber anderen [X.]sansprü[X.], auch gegenüber dem Betreuungsunterhalt nach den 50 - 23 - §§ 1570, 1615 l Abs. 2 [X.] (vgl. insoweit § 1609 Nr. 2 [X.]), vorrangig [X.] hat. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf nacheheli[X.] Unter-halt muss dem [X.]n deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den not-wendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht unerheblich übersteigt ([X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.] ZR 51/08 - zur [X.] bestimmt). 5. Auch soweit das Berufungsgericht keine über die gegenwärtig ausge-übte halbschichtige Erwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbspflicht der Klägerin angenommen hat, hält dies den Angriffen der Revision des [X.]n nicht stand. 51 a) Soweit das Berufungsgericht im [X.]punkt seiner Entscheidung [X.] über einen nacheheli[X.] Betreuungsunterhalt für die [X.] bis Ende 2007 zu entscheiden hatte, bestehen gegen die eingeschränkte Erwerbspflicht keine Bedenken. Denn nach § 36 Nr. 7 EGZPO bleibt für diese Unterhaltsansprüche trotz der durch das [X.] zum 1. Januar 2008 geänder-ten gesetzli[X.] Regelung das frühere Recht weiterhin anwendbar, das in § 1570 [X.] einen Betreuungsunterhalt vorsah, "solange und soweit von dem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden" konnte. 52 Auf der Grundlage dieser gesetzli[X.] Regelung hatten Rechtsprechung und Literatur ein Altersphasenmodell entwickelt, das für die [X.] bis zur Vollen-dung des 14. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich nur eine halbschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils vorsah. Diese Rechtsprechung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2008 hinzunehmen ([X.] [X.], 965, 973). Weil die gemein-samen Kinder der Parteien im April 1993 und April 1995 geboren sind, musste 53 - 24 - die Klägerin jedenfalls bis Ende 2007 keiner über ihre halbschichtige Erwerbstä-tigkeit hinausgehenden Berufstätigkeit nachgehen. 54 b) Für die [X.] ab 2008 hat der Gesetzgeber den nacheheli[X.] Betreu-ungsunterhalt in § 1570 [X.] allerdings grundlegend umgestaltet (vgl. insoweit [X.]surteil vom 16. Juli 2008 - [X.] ZR 109/05 - [X.], 1739, 1747). Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 ([X.] I 3189) sind der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 [X.]) und der Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 [X.]) weitgehend angegli[X.] worden. Auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt ist nunmehr auf einen regelmäßigen Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes begrenzt und kann lediglich aus Billigkeit unter Berücksichtigung kind- oder [X.] Gründe verlängert werden. Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt ([X.]s-urteil vom 16. Juli 2008 - [X.] ZR 109/05 - [X.], 1739, 1748). Auf der Grundlage dieser gesetzli[X.] Neuregelung ist zu prüfen, ob der Klägerin auch für die [X.] ab Januar 2008 noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht. Im Hinblick darauf muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu den Voraussetzungen einer Verlängerung des [X.] nach neuem Recht ergänzend vorzutragen. c) Soweit der Klägerin für die [X.] ab Januar 2008 kein Anspruch auf Bet-reuungsunterhalt mehr zusteht, könnte sich noch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 [X.] oder ein solcher auf Aufsto-ckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 [X.] ergeben. Dann wird das Berufungs-gericht allerdings zu prüfen haben, ob eine Begrenzung oder Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b [X.] in Betracht kommt. Auch insoweit wird 55 - 25 - das Berufungsgericht den Parteien im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag geben müssen. [X.] Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revisionen der Klägerin und des [X.]n aufzuheben. Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, weil noch weitere Tatsa[X.]feststellungen erforderlich sind und der [X.] deswegen nicht abschließend entscheiden kann. Das Berufungsgericht wird bei der Bemessung des [X.] nach den eheli[X.] Lebensverhältnissen auch die Unterhaltspflichten des [X.]n für seine zweite Ehefrau und die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder zu berücksichtigen haben. Zum Ausgleich dieser nachehelich entstan-denen weiteren Unterhaltspflichten wird es auf der Grundlage des gegenwärtig 57 - 26 - erzielten Einkommens auch den Splittingvorteil des [X.]n aus seiner neuen Ehe zu berücksichtigen haben. Hahne [X.] Wagenitz Dose [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 F 269/06 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 15 UF 236/06 -

Meta

XII ZR 119/07

28.01.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. XII ZR 119/07 (REWIS RS 2009, 5418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5418

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