Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 107/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1733

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[X.][X.] ([X.]) 107/06 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 29. September 2006 wird als unzulässig verwor-fen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zunächst mit [X.]e-scheid vom 1. Juni 2006 wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO und sodann nochmals mit [X.]escheid vom 17. Januar 2008 unter [X.]eru-1 - 3 - fung auf den [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO. Der zweite [X.]e-scheid ist bestandskräftig geworden. 2 Der [X.] hat den gegen den ersten [X.] ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen [X.] sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO). Sie ist jedoch unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung des angefochtenen [X.] und der hierzu ergange-nen Entscheidung des [X.]s nicht mehr besteht. Ist die [X.] bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen - hier nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO -, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren [X.]s (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - [X.] ([X.]) 9/04 und vom 16. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 38/07 [X.]. 3; [X.]/ [X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3). 3 Weil der [X.] vom 17. Januar 2008 während des [X.]e-schwerdeverfahrens bestandskräftig geworden ist, hat sich die Hauptsache in der vorliegenden [X.]eschwerdesache erledigt. Gleichwohl war nicht die [X.] auszusprechen, sondern die sofortige [X.]eschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat der Erledigung des Verfahrens ausdrücklich widersprochen. In einem solchen Fall kommt eine Entscheidung nach § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nicht in [X.]etracht (vgl. Senat, [X.]GHZ 137, 200, 201; [X.]GH, [X.]eschluss vom 29. Mai 2007 - [X.] ([X.]) 74/06; [X.]/[X.] aaO. § 40 Rdn. 36). 4 - 4 - Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 recht-fertigt keine andere [X.]eurteilung der [X.]estandskraft des [X.] vom 17. Januar 2008. Die Zustellung erfolgte hier gemäß § 229 [X.]RAO i.V.m. § 180 ZPO. Laut Kopie der Postzustellungsurkunde vom 18. Januar 2008 wurde der [X.] vom 7. Januar 2008 in den zur Wohnung des Adressaten gehörenden [X.]riefkasten eingelegt. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen [X.]eweis der dar-in bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu [X.] Nachteil sich die gesetzliche [X.]eweisregel auswirkt, den [X.]eweis für die Un-richtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger [X.]eweisantrag verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein [X.]eweisantritt substantiiert sein. Eine derartige Substan-tiierung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser hat lediglich die schlichte Erklärung abgegeben, die [X.] habe er als Geschäftsadresse bis Mitte 2007 gehabt. Nach Einstellung seiner Tätigkeit sei eine Anschrift nur noch die [X.]. straße. Demgegenüber hat der Antragsteller selbst im November 2006 in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben die [X.] als seine Geschäftsadresse benannt und diese Angabe später nicht korrigiert. Auch hat der Senat die Terminsladung zu der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2008 sowie die am 20. Februar 2008 verfügte [X.] und die im März 2008 erfolgte [X.]enachrichtigung über die [X.]estandkraft des Wi-derrufsbescheids unter dieser Anschrift zugestellt. Die hierauf erfolgten Reakti-onen des Antragstellers belegen, dass er diese Schreiben auch erhalten hat. Die Darstellung des Antragstellers ist daher nicht geeignet, eine falsche [X.]eur-kundung des Postbeamten als hinreichend wahrscheinlich [X.] - 5 - 6 Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25). [X.] Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 71/06 -

Meta

AnwZ (B) 107/06

25.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 107/06 (REWIS RS 2008, 1733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1733

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