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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 106/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der 1961 geborene Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 16. November 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 -
2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen vom 15. August 2005 beim [X.]im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.[X.]) hat er nicht aus-reichend erfüllt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort. [X.] sind weitere acht Haftbefehle gegen den Antragsteller erlassen worden. Nach der Forderungsliste der Antragstellerin belaufen sich die offenen Verbind-lichkeiten auf insgesamt über 108.000 Euro. Das [X.]
hat am 26. Juni 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Schließlich ist der Antragsteller durch seit 11. Dezember 2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts T. wegen [X.]eitrags-vorenthaltung nach § 266a StG[X.] zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessät-zen zu je 50 Euro verurteilt worden. 4 - 4 - 5 c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers berechtigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu der Annahme, dass die Interessen der [X.] ungeachtet des [X.] nicht mehr gefährdet wären. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Se-natsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511, unter [X.] a; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - [X.]([X.]) 6/06). Anhaltspunkte dafür, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach der Rechtspre-chung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senats-
- 5 - beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.]; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter [X.]), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umständen ersichtlich.
[X.] Ernemann Frellesen [X.] [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - [X.] 24/05 -
Meta
26.11.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 106/06 (REWIS RS 2007, 662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 662
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