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PDF anzeigen [X.][X.]([X.]) 100/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller war von 1977 bis 1987 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Ein [X.] gestellter Antrag auf Wiederzulassung hatte keinen Erfolg. Am 17. August 2004 beantragte der Antragsteller erneut seine Wieder-zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit [X.]e-scheid vom 11. Januar 2006 unter [X.]erufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 [X.]RAO ab. 1 - 3 - Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat den Versa[X.] der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] hat den [X.]escheid der [X.] vom 11. Januar 2006 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Vorausset-zungen des § 7 Nr. 9 [X.]RAO für eine Versagung der Wiederzulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft sind nicht erfüllt. 1. Nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn sich der [X.]ewerber in Vermögensverfall befindet; ein Vermögens-verfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]e-werbers eröffnet oder der [X.]ewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) ein-getragen ist. Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines [X.] greift nicht ein. Zwar war der Antragsteller kurz nach Eingang seines [X.] auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Haftbefehlen des [X.] vom 12. Oktober 2004 (32 M 1037/04) und vom 24. Januar 2005 (33 M 102/05) in das Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen worden. Diese Eintragungen wurden jedoch bereits vor dem Erlass des [X.] der Antragsgegnerin wieder gelöscht. Damit entfiel die gesetzliche Vermutung des [X.] als Grundlage für eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur [X.]. Davon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen; sie hat den [X.] - 4 - [X.] mit Recht nicht auf einen der gesetzlichen Vermutungstatbe-stände des § 7 Nr. 9 [X.]RAO gestützt. 5 2. Unabhängig von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der [X.]ewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au-ßerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-men gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Auch diese Voraussetzungen waren bei Erlass des [X.] nicht gegeben. Mit den beiden titulierten Forderungen, auf die der Versa[X.] der Antragsgegnerin gestützt ist, hat es folgende [X.]ewandtnis: a) Die Forderung der [X.].
V.
e.V. war im Zeitpunkt des [X.] nicht mehr, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, in ihrer [X.] von rund 100.000 • offen, sondern ausweislich des [X.] vom 29. Dezember 2005 aufgrund eines mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleichs nur noch in Höhe von 2.656,70 •. Diese Forderung hat der Antragsteller getilgt. Damit hat der [X.]teller seine Vermögensverhältnisse hinsichtlich der Restforderung der [X.].
V. e.V. in Ordnung gebracht. 6 b) Die verbleibende Forderung des Gläubigers [X.]
, die bereits Mitte der 80-er Jahre tituliert worden ist, besteht zwar nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch in ihrer ursprünglichen Höhe von 200.000 DM (= 102.256,81 •). Von einer Verjährung oder Verwirkung dieser Forderung kann, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgegangen 7 - 5 - werden. Auch ist der Antragsteller derzeit nicht imstande, die Forderung zu [X.]. Der Annahme, dass sich der Antragsteller aufgrund dieser Forderung in Vermögensverfall befindet, steht jedoch entgegen, dass der Gläubiger [X.] in den vergangenen 20 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternommen hat. Dieses jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers kommt in seiner Wirkung einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich und rechtfertigt, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls gegenwärtig die Annah-me, dass eine Vollstreckung von diesem Gläubiger auch in Zukunft nicht zu er-warten ist. Dagegen bringt die Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Unter diesen besonderen Umständen kann das Vorliegen eines Vermö-gensverfalls beim Antragsteller - allein auf Grund der Forderung des Gläubigers [X.] - derzeit nicht mit der Sicherheit bejaht werden, die erforderlich ist, um eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur [X.] zu rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Gläubiger [X.] weiterhin untätig bleibt. Sollte daher der Gläubiger [X.]
seine Forderung in der Zukunft geltend machen und der Antragsteller dann nicht imstande sein, diese zu tilgen, so könnte die Zulassung des Antragstellers zur [X.] zu widerrufen sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). 3. Zu Recht weist die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, dass der [X.]egründung der angefochtenen Entscheidung des [X.]s insoweit nicht gefolgt werden kann, als der [X.] davon ausgeht, dass § 7 Nr. 9 [X.]RAO einen § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO entsprechenden Ausnahmetatbe-stand enthalte, wonach die Zulassung trotz bestehenden [X.] nicht versagt werden dürfe, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Einen solchen Ausnahmetatbestand enthält § 7 Nr. 9 [X.]RAO nicht. Die [X.]estimmung des § 7 Nr. 9 [X.]RAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an ([X.]VerfGE 108, 150, 8 - 6 - 164) und stellt anders als der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausge-schlossen ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - [X.]([X.]) 7/04, [X.]RAK-Mitt. 2005, 190). 9 Auf diesen [X.]egründungsmangel der angefochtenen Entscheidung kommt es jedoch nicht an, weil bereits das Vorliegen des [X.] zu vernei-nen ist und nicht lediglich, wie der [X.] angenommen hat, eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles trotz eingetretenen [X.] ausgeschlossen erscheint. Das jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers [X.]
kommt in seiner Wir-kung, wie ausgeführt, einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich; es beseitigt, solange es fortdauert, bereits den Vermögensverfall im Sinne von § 7 Nr. 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO und ist kein besonderer Umstand, der nur im Rahmen des nur für § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO geltenden [X.] zu berücksichtigen wäre. [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - [X.] 2/06 -
Meta
26.11.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 100/06 (REWIS RS 2007, 661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 661
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