Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. AnwZ (B) 113/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2912

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[X.][X.] ([X.]) 113/06 vom 9. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 9. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der jetzt 54-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 28. April 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 2. Januar 2006 beim [X.]im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 7. Aufl. § 14 Rdn. 60 m.w.[X.]) hat er nicht erfüllt. Zwar hat er im Termin vor dem [X.] belegt, dass im Laufe des Verfahrens vor dem [X.] die genannte Eintragung gelöscht [X.] ist. Jedoch wurde der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des [X.]nunmehr mit drei weiteren Haftbefehlen vom 11. Mai 2006, 19. Juni 2006 und 27. April 2007 sowie mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 26. Juni 2007 eingetragen. Zudem ist am 5. Juli 2007 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller wegen eines Gläubigeranspruchs in Höhe von über 1.000 Euro ergangen. 4 - 4 - Im Termin vor dem Senat am 26. November 2007 ist der [X.]eschwerde-führer nochmals auf das Erfordernis einer umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse hingewiesen worden. Zugleich wurde ihm aufgegeben, gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. Februar 2008 eine vollständige Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieser Auflage ist der [X.]eschwerdeführer nicht nachgekommen. Stattdessen ist ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss des Amtsgerichts W. vom 28. Januar 2008 ( [X.]) gegen den Antragsteller wegen der Ansprüche eines Gläubigers in Höhe von über 22.000 Euro bekannt geworden. Auch ist der zwischen einer Rechtsanwalts-kanzlei und dem [X.]eschwerdeführer abgeschlossene "Vertrag über freie Mitar-beit" vom 1. Juli 2007 seitens der Rechtsanwaltskanzlei gekündigt worden. 5 - 5 - c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. 6 Ganter [X.] [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 65/06 -

Meta

AnwZ (B) 113/06

09.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. AnwZ (B) 113/06 (REWIS RS 2008, 2912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2912

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