Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 470/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 357

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2022

a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die auf die im Zusammenhang mit dem Urteil des [X.] vom 20. Mai 2021 erteilte [X.] geleisteten 200 Arbeitsstunden mit 50 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten angerechnet werden,

b) im Ausspruch zur [X.] dahin klargestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrages als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das [X.] hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Potsdam vom 20. Mai 2021 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 [X.] mwN) kann der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 [X.] mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab – der Anregung des [X.] folgend – in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des [X.] über die Abwendung der Vollstreckung von [X.] durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 27. Januar 2021 (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.

3

2. Die Einziehungsanordnung hat der [X.] entsprechend den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.

4

3. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 470/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 13. Juli 2022, Az: 504 KLs 32/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 470/22 (REWIS RS 2023, 357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 357

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