Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 1 StR 192/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5669

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Gegenstand

Anrechnung einer erfüllten Bewährungsauflage


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen ([X.], Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, [X.]St 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen ([X.], Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00, [X.], 163, 164 mwN). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der [X.] des [X.] über die Abwendung der Vollstreckung von [X.] durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 ([X.], [X.]). Es ist auszuschließen, dass das [X.] zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.

Jäger     

        

Fischer     

        

Bär     

        

Leplow      

        

Pernice      

        

Meta

1 StR 192/19

09.07.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 26. November 2018, Az: 23 Js 44847/18 - 17 KLs

§ 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 1 StR 192/19 (REWIS RS 2019, 5669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5669

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