Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 2 StR 492/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1249

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Gegenstand

Anrechnung von Bewährungsauflagenleistungen auf nachträglich gebildete Gesamtstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2022 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des [X.] vom 15. April 2019, [X.].: 57 [X.] erteilten Bewährungsauflage mit 50 Tagen auf die Strafe angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition unter Einbeziehung der mit Urteil des [X.] vom 15. April 2019, [X.].: 57 [X.], verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für den in Erfüllung der [X.] gezahlten Geldbetrag unterblieben ist.

3

a) [X.] hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 15. April 2019, [X.].: 57 [X.], in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Auf die in jenem Verfahren erteilte [X.] hat der Angeklagte ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 € geleistet. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257).

4

b) Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden Einkommensverhältnisse des Angeklagten nach. Er kann ausschließen, dass das [X.] eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

5

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

6

3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Franke     

  

Appl     

  

Meyberg

  

Grube     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 492/22

28.02.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hanau, 30. September 2022, Az: 2 KLs 4445 Js 21608/18

§ 55 Abs 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 2 StR 492/22 (REWIS RS 2023, 1249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1249

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Wird zitiert von

1 StR 116/23

2 StR 2/23

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