Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 4 StR 337/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7051

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass zum Ausgleich für die Zahlung des Geldbetrags von 1.200 €, den der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 8. Februar 2022 bezahlt hat, zwei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen sind;

c) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend klargestellt, dass statt des [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.980 € angeordnet ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen“ unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Dortmund vom 8. Februar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von „Wertersatzverfall“ in Höhe von 166.980 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der [X.] gezahlten Geldbetrags unterblieben ist.

3

Die [X.] hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des [X.]s Dortmund vom 8. Februar 2022 in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Auf die in dem früheren Verfahren erteilte [X.] hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen 1.200 € gezahlt. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand ausschließlich in der Strafzumessung in allgemeiner Form zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 [X.]; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 [X.], juris Rn. 2). Der [X.] hat den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter – zusätzlich zur allgemein strafmildernden Berücksichtigung – für die geleistete Zahlung auf die [X.] mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte.

4

Die weitergehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

Allerdings war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Zusatz „unerlaubt“ zu entfallen hatte, da Straftaten nach dem [X.] ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, [X.], 301 mwN).

6

Da das [X.] seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt hat, war zudem gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht ‒ in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ‒ der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. August 2020 ‒ 6 StR 148/20, juris).

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Scheuß     

      

Momsen-Pflanz     

      

Meta

4 StR 337/23

11.10.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 15. Mai 2023, Az: 34 KLs 31/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 4 StR 337/23 (REWIS RS 2023, 7051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7051

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3 StR 19/21

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