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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/02
vom 11. Oktober 2004 in der [X.]
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Nachschlagewerk : ja [X.] : nein [X.]R : nein
Akteneinsicht XVI
[X.] § 8 Abs. 5
Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.
[X.], Beschluß vom 11. Oktober 2004 - [X.]/02 - [X.]
- 2 -
[X.] hat am 11. Oktober 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]
beschlossen:
Den Patentanwälten [X.]wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens [X.]/02 gewährt.
Gründe:
Nach § 8 Abs. 5 [X.] steht jedermann die Einsicht in das Ge-brauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster ein-schließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Lö-schungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehren-den Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der [X.] abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von [X.] des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441, 442 - [X.] 3 -
sicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist. Melullis
[X.] Mühlens
Meier-Beck
[X.]
Meta
11.10.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZB 25/02 (REWIS RS 2004, 1255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1255
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