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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZR 107/05 vom 15. Mai 2007 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 15. Mai 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der [X.]wird - in [X.] - Einsicht in die Akten des [X.] gewährt. Gründe: Dem [X.] ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-tigten Interesses ([X.].Beschl. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV; [X.].Beschl. v. 28.11.2000 - [X.], [X.] 2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Dar-legung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu [X.] (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung 1 - 3 - bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ([X.].Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutz-würdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 ([X.]) -
Meta
15.05.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 107/05 (REWIS RS 2007, 3807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3807
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