Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. X ZB 25/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5329

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[X.]BESCHLUSS X ZB 25/02
vom 25. Januar 2005 in der [X.]

betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175

- 2 -

- 3 -

[X.] hat am 25. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] und [X.]

beschlossen:

Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11. Oktober 2004 wird wegen eines offensichtlichen Schreibver-sehens (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, daß im letzten Satz nach [X.] und vor dem Wort "dargetan", die Worte ein-gefügt werden "ein entgegenstehendes Interesse".

[X.] [X.] Mühlens

[X.] [X.]

Meta

X ZB 25/02

25.01.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. X ZB 25/02 (REWIS RS 2005, 5329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5329

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