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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZB 25/02
vom 25. Januar 2005 in der [X.]
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
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[X.] hat am 25. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] und [X.]
beschlossen:
Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11. Oktober 2004 wird wegen eines offensichtlichen Schreibver-sehens (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, daß im letzten Satz nach [X.] und vor dem Wort "dargetan", die Worte ein-gefügt werden "ein entgegenstehendes Interesse".
[X.] [X.] Mühlens
[X.] [X.]
Meta
25.01.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. X ZB 25/02 (REWIS RS 2005, 5329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5329
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