Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. 4 StR 553/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16234

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217B4STR553.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 553/16

vom
2. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
Februar 2017 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 26.
Juli 2016 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] er-sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2.
Dezember 2016 ausgeführt:

sich nach den getroffenen Feststel-lungen aufdrängende

Prüfung und Entscheidung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB unterlassen hat, kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; [X.], Beschluss vom 15.
Dezember
2015

1
StR 564/15

; Urteil vom 10.
April 1990

1
StR
9/90, [X.]St 37, 5, 9). Diese ist nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden (vgl. [X.],
Urteil vom 8.
Juli 2015

2
StR
139/15) und [X.] daher der revisionsrechtlichen Überprüfung.
1.
Die Urteilsgründe lassen insbesondere einen Hang des Ange-klagten und eine Anlasstat im Sinne des §
64 StGB als nahe liegend erscheinen.
Hinsichtlich eines Hangs des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, ergibt sich dies bereits aus den vom [X.] getroffenen Feststellungen zu dessen Vorverurteilungen ([X.] S.
3-6, 7). Danach wurde dieser seit dem [X.]

und damit seit dem Zeitpunkt seiner Einreise nach [X.]
im selben Jahr ([X.] S.
3)

wiederholt wegen [X.] und [X.] im Verkehr zu Geld-
und Freiheitsstrafen verurteilt. Die bei den jeweiligen Taten festgestellten [X.] lagen zwischen 2,13 und 3,22
Promille und damit deutlich in einem Bereich, in dem eine erhebliche Gewöhnung des Angeklagten an Alkohol zumindest nahe liegt. [X.] geht hier selbst aufgrund der unter Alkoholeinfluss begangenen Vorstrafen, der Feststellungen zum Konsum von einer Flasche Wodka à
0,7
Liter sowie zwei Flaschen Bier à
0,5
Liter durch den Angeklagten im Verlauf des [X.] ([X.] 2
-
4
-
S.
6), dessen errechneter maximaler Blutalkoholkonzentration von 2,55
Promille im Tatzeitpunkt ([X.] S.
11) sowie der [X.], dass keiner der zur Tat oder zum Nachtatverhalten des Angeklagten vernommenen Zeugen Ausfallerscheinungen bei diesem beobachten konnte ([X.] S.
10-11), von einer Alkohol-gewöhnung aus.
Der erforderliche symptombedingte Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang des Angeklagten drängt sich dabei schon aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten zu sei-nen Beweggründen für die Tatbegehung auf. Vom [X.] hierzu befragt, erklärte der Angeklagte, er führe seine spontane Idee, die Tankstelle zu überfallen, auf den vorangegangenen Alkoholkonsum zurück ([X.] S.
8).
2.
Da die Begehung weiterer [X.] erheblicher Straftaten durch den Angeklagten im Hinblick auf die obigen Ausführun-gen zumindest wahrscheinlich erscheint, war die Prüfung uner-lässlich, ob die gegenständliche Tat auf einen Hang des Ange-klagten
zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ge-geben sind.
Den bisher getroffenen Feststellungen ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die [X.] jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§
64 Satz
2 StGB) fehlt. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sa-che zurückzuverweisen.
Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfeh-lerfreien Strafausspruchs. Wegen der grundsätzlich nicht be-stehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach §
64 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 2015

1
StR
564/15

; Urteil vom 20.
September 2011

1
StR -
5
-
120/11

, [X.], 72 m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das [X.] zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet hätte.

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Neue Feststellungen [X.] getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
3

Meta

4 StR 553/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. 4 StR 553/16 (REWIS RS 2017, 16234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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