Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 200/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8306

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B2STR200.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 200/18
vom
5. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über ei-ne Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es [X.] getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen 1
-
3
-
Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit ei-ne Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach §
64 StGB unter-blieben ist. Das [X.] durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen. Dabei hindert der Umstand, dass nur der Angeklagte, der die Nichtanwendung des §
64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, Revision eingelegt hat, die Nachholung der Unterbringung nicht.
Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits in der Schulzeit [X.] mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam (UA S.
3) und 'seit Jahren Marihuana' konsumiert (UA S.
5). Zuletzt rauchte er vor der Tat 4-5
Gramm 'Gras' täglich und nahm [X.] in der [X.] (UA S.
4). Der Angeklagte, der über kein eigenes Einkom-men verfügt und auch an seinem Wohnsitz in [X.] Sozialleistungen bezieht (UA S.
4), unternahm die [X.] für seinen eigenen Betäu-bungsmittelhändler, von dem er selbst zuvor über lange [X.] seine eige-nen Drogen bezogen hatte (UA S.
5), aus Geldnot und zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums (UA S.
5, 11).
Angesichts dieser Umstände lag es nahe, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach §
64 StGB vorliegen können, namentlich
dass beim Angeklagten ein Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die verfahrensgegenständliche Tat darauf beruhte. 2
3
4
-
4
-
Die Feststellung des [X.]s, wonach der Angeklagte nach seiner Inhaftierung keine gesundheitlichen Einschränkungen verspürte (UA S.
4), steht dem nicht entgegen.
Denn ein Hang im Sinne von §
64 StGB liegt bei demjenigen vor, der aufgrund einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhän-gigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt. Das Fehlen ausgepräg-ter Entzugssymptome

wie hier

sowie etwaige Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme einer solchen Neigung nicht grundsätzlich entge-gen. Für die Annahme eines Rauschmittelkonsums im Übermaß ist es ausreichend, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche [X.] Gefähr-dung oder [X.] Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit dadurch erheb-lich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
Februar 2018

4 StR
622/17

Rn.
5, vom 10.
Januar 2018

3
StR 563/17

Rn.
7 und vom 6.
Dezember 2017

1
StR 415/17

Rn.
10, jeweils m.w.N.).
Dass der Angeklagte hier eine intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, liegt angesichts der Feststellungen zu seinem Konsumverhalten nahe. Da die verfahrensgegenständliche Be-täubungsmittelstraftat zumindest auch der Finanzierung des [X.] des Angeklagten dienen sollte, kann auch eine [X.] Gefährlich-keit als Folge seines langjährigen Missbrauchs von Betäubungsmitteln -
5
-
nicht ohne nähere Begründung verneint werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Februar 2018

4
StR 622/17

Rn.
5).
Zu den weiteren Anordnungsvoraussetzungen oder [X.] verhält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Ein symptomatischer Zu-sammenhang zwischen der Betäubungsmittelstraftat und dem [X.] wird bereits durch die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung nahegelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2017

1
StR 410/17

Rn.
8).
Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung.

Dem schließt sich der Senat an. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem unter Hinzu-ziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO) neu verhandelt und entschie-den werden.
3. Die verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Schäfer Appl Eschelbach

Bartel Wimmer

5
6

Meta

2 StR 200/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 200/18 (REWIS RS 2018, 8306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8306

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 108/19 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anordnung der Unterbringung in …


1 StR 415/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 622/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 542/00 (Bundesgerichtshof)


2 StR 213/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.