Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. II ZR 124/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5344

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916UIIZR124.15.0

Berichtigt durch

Beschluss vom 20.12.2016

Vondrasek, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
II [X.]/15
Verkündet am:

20. September 2016

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
September 2016 durch [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Strohn als Vorsitzenden, die Richterin [X.] und die Richter
[X.], [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
April 2015 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 6.
November 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Be-trag in Höhe von 1.041,67

5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.
November 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kos-ten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 6.
Dezember 2002 an der A.

AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine GmbH
&
Co.
[X.], ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit 1
-
3
-
einer [X.] in Höhe von 5.000

hat er in vollem Umfang eingezahlt.
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: [X.]) enthält u.a. folgende Regelungen:

4
Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesell-schafters

2.
Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für [X.] ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:

dem [X.]

dem Gewinn-
und [X.]

sowie

dem Privatkonto.
Das [X.], das Gewinn-
und [X.] sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31.
Dezember jeden [X.] zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkon-

3.
Auf dem [X.] werden die Einlagen des einzelnen [X.] verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Ge-winn-
und [X.] des einzelnen Gesellschafters.
4.
Auf dem Gewinn-
und [X.] werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn-
und [X.] ge-bucht.
5.
Auf dem Privatkonto werden die [X.] und Agiozah-lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß §
11 dieses Vertrags gebucht.
§
6
Gesellschaftsbeschlüsse

3.
Ist Gegenstand der Beschlussfassung
2
-
4
-

g)
die Auflösung der Gesellschaft

bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75

§
9
Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)
1.
Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des [X.] ent-sprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Ge-samtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu [X.] Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des [X.] einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unter-nehmen des [X.] gebildeten Vermögen ein-schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgü-ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in §
16 die-ses Vertrags.
2.
Weisen die gemäß §
4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berück-sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen [X.] aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter ver-pflichtet, die gemäß §
11 erhaltenen Auszahlungen (Entnah-men/Ausschüttungen) in Höhe des [X.] an die [X.] zurückzuzahlen.
§
11
Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)
1.
Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Ein-maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie-verzinsung.

§
16
Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft
1.
Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den [X.]ern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des §
9 dieses Vertrags und den nachstehen-den Buchstaben
a) bis d) wie folgt:

-
5
-
d)
Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buch-stabe
e) dieses Paragraphen) die [X.] und [X.], welche die Gesellschafter während ihrer [X.] erhalten haben, ihren ein-gezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn-
und [X.] gutgeschriebenen Gewinnbetei-ligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) [X.] verrechnet. Sollte danach bei [X.] ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesell-schaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/[X.]) zurückfordern."

In den Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beklagte vertragsgemäß ge-winnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.041,67

Am 11.
Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Um-laufverfahren mit der nach §
6 Nr.
3 g) [X.] erforderliche Mehrheit, die stille [X.] zum 15.
Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31.
Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten

nach Verrechnung von [X.], [X.], Einlage und Ausschüttungen
einen Negativsaldo in Höhe von 1.952,99

t-tungsbetrag von 1.041,67

16 Nr.
1 d) [X.] mit der Klage geltend macht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch nebst Zinsen, nicht jedoch den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt.
3
4
5
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.041,67

nebst Zinsen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin könne die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verlangen. Der Anspruch könne nicht auf §
3 Nr.
1 [X.] gestützt werden, denn der Beklagte habe die von ihm gezeichnete Einmal-einlage vollständig geleistet. Dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen nach §
11 [X.] die erbrachte Einlage wieder verringert hätten, sei dem [X.] nicht zu entnehmen. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §
9 Nr.
2 [X.]. Während §
9 Nr.
1 [X.] den Anteil des Gesellschaf-ters behandele, den dieser im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens des [X.] erhalte, regele §
9 Nr.
2 [X.] die Pflicht zur Rückgewähr von Auszahlungen nur des ausscheidenden Gesell-schafters. Die beschlossene Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft sei kein Ausscheiden in diesem Sinne. §
16 Nr.
1 d) [X.] berechtige ebenfalls nicht zur Zurückforderung der Ausschüttungen. In dieser Bestimmung gehe es um den Fall des "vertragsgemäßen Austritts" von Gesellschaftern, der hier nicht vorliege.
Auch das dispositive Gesetzesrecht begründe kein Rückforderungsrecht. Mangels Rückstands mit der Einlage ergebe sich der Anspruch nicht aus §
232 Abs.
2 HGB. Auch §
236 Abs.
2 HGB sei nicht einschlägig; die Vorschrift sei nur 6
7
8
9
-
7
-
auf die Insolvenz des [X.] anzuwenden; zudem sei die Einlage nicht "rückständig" im [X.].
Der Rückzahlungsanspruch lasse sich auch nicht im Wege der [X.] Vertragsauslegung begründen. Da es sich hier um den [X.] handele, sei dieser objektiv auszulegen. Nachschuss-
und Verlustausgleichpflichten müssten hinreichend klar formuliert sein; Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders. Dem [X.]svertrag lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Rück-zahlungspflicht hinsichtlich der Ausschüttungen im Falle der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft
entnehmen.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte ist gemäß §
9 Nr.
1 und 2 i.V.m. §
16 Nr.
1
d) [X.] zur Rückzahlung der gemäß §
11 Nr.
1 [X.] erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1.041,67

1.
Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung mit Urteil vom 8.
Dezember 2015 (II
ZR
333/14, ZIP
2016, 523
ff.) im Rahmen der ihm
als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur [X.], Beschluss vom 22.
September 2015
II
ZR
310/14, ZIP
2016, 266 Rn.
8; Beschluss vom 23.
September 2014
II
ZR
373/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags zu den
auch hier
auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wort-gleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand von Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare Gesellschaften waren ([X.], Beschlüsse vom 3.
Februar 2015
II
ZR
52/14,
II
ZR
54/14,
II
ZR
77/14,

II
ZR
93/14,
II
ZR
103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berech-nung des [X.] der stillen Gesellschafter nach der mit Beschluss vom 11.
Dezember 2009 mit Wirkung zum 15.
Dezember 2009 eingetretenen 10
11
12
-
8
-
Vollbeendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft nach §
16 und §
9 [X.] richtet.
Im Urteil vom 8.
Dezember 2015 (II
ZR
333/14, ZIP
2016, 523 Rn.
7, 14) hat der Senat insoweit ausgeführt:

[X.] ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11.
Dezember 2009 mit Wirkung zum 15.
Dezember 2009 im Sinne des §
16 Nr.
1 [X.] beendet worden. Bei Beendigung der stil-len Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach §
16 Nr.
1 Satz
1 [X.] ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach ei-nem in §
16 und §
9 [X.] näher geregelten Auseinandersetzungs-

Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie [X.] eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der [X.] ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stil-len Gesellschafter nach Maßgabe von §
16 i.V.m. §
9 [X.] abzufin-den."

In den Beschlüssen vom 3.
Februar 2015 (II
ZR
52/14, II
ZR
54/14, II
ZR
77/14, II
ZR
93/14, II
ZR
103/14, jeweils juris Rn.
16) heißt es insoweit:
"Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der [X.] oder des Ausschei-dens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus §
13 Abs.
1 Buchst.
d (wortgleich mit: §
16 Nr. 1 Buchst. d), siehe [X.], Urteil vom 24. Januar 2013

328
O 370/11, juris Rn. 24

Vorinstanz zu [X.]) des im Prospekt abgedruckten [X.]s, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und [X.] die Einla-gesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsgutha-13
14
-
9
-
ben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des ne-

2.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung der Rege-lungen in §§
9, 16 [X.] abzuweichen.
a) §
16 [X.] verweist ausweislich seiner Überschrift sowie der [X.] in Nr.
1 Satz
2 für jede Form der Beendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auf § 9 [X.] sowie die "nachstehenden Buchstaben a) bis d)" als Maßstab für die Berechnung des Abfindungsguthabens der
stillen Gesell-schafter. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls) durch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2015

II
ZR
333/14, ZIP
2016, 523 Rn.
9 ff.). Hingegen wird die stille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters, wie aus § 15 Nr. 1 Abs. 4 [X.] folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem Fall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 [X.] in Verbindung mit § 16 Nr. 1
d) [X.] ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der [X.] Ausschüttungen

auch

bei einem Austritt besteht.
b)
Die Regelung in § 16 Nr. 1 d) [X.] betreffend die Pflicht zur Rückzah-lung der gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruk-tion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des [X.] tra-gen.
Angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingelegten [X.] von 500.000

des Umstands, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten ver-gleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur 15
16
17
18
-
10
-
Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditge-sellschaft einräumen (§
1 Nr.
2 und 4, § 6 Nr. 2 und 3 [X.]), haben die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter (vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1984

II
ZR
36/84, ZIP
1985, 347). Die stillen Gesellschafter [X.] gemäß §
10 Nr. 6 [X.] (u.a.) mit ihren [X.] im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des [X.] zurück. In der Insolvenz des [X.] stehen ihre Forderungen nach §
39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich ([X.], Ur-teil vom 28.
Juni 2012

IX
ZR
191/11, [X.]Z
193, 378 Rn.
24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn anfechtbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 2012

IX
ZR
191/11, [X.]Z
193, 378 Rn.
27; [X.], NZI
2012, 875, 877; [X.], [X.], 1010, 1013 f.).
Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt §
16 Nr. 1 d) [X.] diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des [X.], soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermögli-chen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des [X.] erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) [X.] stellt klar, dass diese Pflicht

schon aus Gründen der Gleichbehandlung

jeden stillen Gesellschafter trifft, der [X.] Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des [X.] erhalten hat

unabhängig davon, ob die Beendigung der [X.] auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist §
9 [X.] für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach §
16 [X.], der ausweislich seiner Bezeichnung das "Abfin-dungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft" regelt.
19
-
11
-
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der §§
9, 16 Nr. 1 d) [X.] dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern entspricht, die sich an der Klägerin bzw. vergleichbaren Gesellschaften beteiligt haben. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die sich nach ihrem Verständnis aus §
9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) [X.] (bzw. wortgleichen Regelungen) ergebende Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht ordnungs-gemäß aufgeklärt worden seien.
III.
Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§
563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Kapitalkonto des Beklagten am 31.
Dezember s-gewiesen hat, dass dieser Betrag das (negative) Abfindungsguthaben des Be-e-klagten erfolgte Auszahlungen enthalten sind. Danach sind die Voraussetzun-gen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach §
16 Nr.
1 d), § 9 Nr. 2 [X.]

mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneinten Anwend-barkeit auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesellschaft

erfüllt.
Die Revisionserwiderung hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berech-nung des negativen [X.] und des (negativen) Auseinandersetzungs-guthabens keine durchgreifenden Gegenrügen erhoben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlen einer Liquidationsbilanz hingewiesen hat, ist dies rechtlich unerheblich. Mangels Liquidation der mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft bedarf es zur Berechnung des Abfindungsguthabens des einzelnen stillen Gesellschafters keiner Liquidationsbilanz, vielmehr ist das [X.] nach § 16 Nr. 1 g) [X.] durch einen von der Klägerin zu be-20
21
22
-
12
-
stellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln. Dass die Berechnung des der Klage zugrunde liegenden Abfindungsguthabens nicht gemäß § 16 Nr. 1 g) [X.] erfolgt sei, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

Strohn

[X.]

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
33 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.04.2015 -
6 S 223/14 -

[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216BIIZR124.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II [X.]/15
vom
20. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216BIIZR124.15.0
-
2 -

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2016 durch [X.] Prof.
Dr.
Strohn, die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Sunder

beschlossen:

Das Urteil vom 20. September 2016 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tatbestand, Seite 2, Randnummer 1, wie folgt berichtigt:

h mit Beitrittserklärung vom 6.
Dezember 2002 an der A.

AG, deren Rechtsnach-folgerin die Klägerin

Strohn
[X.]
[X.]

[X.]
Sunder

Meta

II ZR 124/15

20.09.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. II ZR 124/15 (REWIS RS 2016, 5344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5344

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II ZR 124/15

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