Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. II ZR 42/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14152

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317UII[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
42/16
Verkündet am:

14. März 2017

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017
durch
den
Richter Prof. Dr. Drescher
als Vorsitzenden, [X.], Sunder
und Dr.
Bernau sowie
die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Januar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] beteiligte sich mit zwei Beitrittserklärungen vom 28.
August 2003
als atypische stille [X.]erin an der A.

AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Zum einen wählte sie unter der Vertragsnummer 23570031 das Beteiligungsprogramm "Classic"
mit einer
Ein-malanlage in Höhe von 10.000

. Zum anderen zeichnete sie unter der Vertragsnummer 23568032 das Beteiligungsprogramm "Classic"
mit 1
-
3
-
einer Einmalanlage in Höhe von 10.000

sowie
zusätzlich das Beteiligungsprogramm "Plus"
in Höhe von

bei dem die Einzahlungen durch Wiederanlage der Auszahlungen auf das Beteiligungspro-gramm "Classic"
bis zur Höhe von maximal 100
% der [X.] erfolgen
sollten
("Classic Plus").
Die

im [X.] entsprechend angegebene

Gesamtzeichnungssumme unter dieser Vertragsnummer betrug 20.000

Die [X.]beträge aus den zwei "[X.] und das [X.] wurden von der [X.] eingezahlt.
Der atypisch stille [X.]svertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen:

3
Einlagen, Abschlussgebühr (Agio), Abtretung der Einlagen-forderung
1.
Die [X.]er leisten die in der Beitrittserklärung vereinbar-ten Einlagen ([X.], Wiederanlage der Auszahlungen [max. 100

2.

ihrer Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) vereinbart haben, leisten eine jährliche Einlage in Höhe ihrer Auszahlun-gen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß §
11 dieses Vertra-ges. Die Wiederanlage der Auszahlungen (Entnah-men/Ausschüttungen) begründet eine eigenständige bedingte
Rateneinlage, die, abhängig von der Höhe der tatsächlichen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß §
11 die-ses Vertrags, auf max. 100
% der [X.] begrenzt ist.

§
4
[X.]skapital, Konten des atypisch stillen Gesell-schafters

2.
Für jeden [X.]er wird bei dem Geschäftsinhaber für [X.] ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:

dem [X.]
2
-
4
-

dem Gewinn-
und [X.]
sowie

dem Privatkonto.
Das [X.], das Gewinn-
und [X.] sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31.
Dezember jeden [X.] zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkon-

3.
Auf dem [X.] werden die Einlagen des einzelnen [X.] verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Ge-winn-
und [X.] des einzelnen [X.]ers.
4.
Auf dem Gewinn-
und [X.] werden die dem einzelnen [X.]er zugewiesenen Gewinn-
und Verlustanteile ge-bucht.
5.
Auf dem Privatkonto werden die [X.] und Agiozah-lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß §
11 dieses Vertrags gebucht.
§
6
[X.]sbeschlüsse

3.
Ist Gegenstand der Beschlussfassung

g)
die Auflösung der [X.]

so bedarf der [X.]erbeschluss einer Mehrheit von 75

§
9
Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)
1.
Die [X.]er erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des [X.] ent-sprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Ge-samtbetrag der Einlagen aller [X.]er und dem zu [X.] Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des [X.] einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unter-nehmen des [X.] gebildeten Vermögen ein-schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgü-ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in §
16 die-ses Vertrages.
-
5
-
2.
Weisen die gemäß §
4 dieses Vertrages geführten Konten des einzelnen [X.]ers bei Ausscheiden auch unter Berück-sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen [X.] aus, so ist der ausscheidende [X.]er ver-pflichtet, die gemäß §
11 erhaltenen Auszahlungen (Entnah-men/Ausschüttungen) in Höhe des [X.] an die [X.] zurückzuzahlen.
§
11
Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)
1.
Diejenigen [X.]er, die ihre Einlagen in Form einer Ein-maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie-verzinsung.
...
3.
Auf Antrag, d.h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, [X.] die [X.]er mit [X.] von ihrem jeweiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch machen, daß ihre Auszahlung
(Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begrün-det.

§
16
Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen [X.]
1.
Bei Beendigung der atypisch stillen [X.] steht den [X.]ern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des §
9 dieses Vertrags und den nachstehen-den Buchstaben
a) bis d) wie folgt:

d)
Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchsta-be
e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die [X.]er während ihrer gesamten Gesell-schaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einla-gebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn-
und Verlust-konto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich in-soweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemä-ßen Austritts der [X.]er zunächst mit ihrem [X.] gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) [X.] verrechnet. Sollte da-nach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die [X.] den ausstehenden Betrag maximal bis zur Hö--
6
-
he der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/[X.]) zurückfordern."

In den Jahren nach ihrem Beitritt erhielt die [X.] aus dem Vertrag Nr.
23570031 ("Classic") gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.250

[X.] ("Classic Plus") wurden ihr gewinnun-abhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.333,33

s-gemäß nicht an sie ausgezahlt, sondern in die "[X.] umgebucht [X.].
Am 11.
Dezember 2009 beschlossen die stillen [X.]er, die stille [X.] zum 15.
Dezember 2009 zu "liquidieren".
Die Klägerin nimmt die [X.] gestützt auf § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV auf Rückzahlung der Ausschüttungen sowohl aus dem [X.] ("[X.]") als auch aus dem
[X.] ("Classic Plus")
in Höhe von [X.]

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3
4
5
6
7
-
7
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Klägerin stehe aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV ein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen gewinnunabhängigen
Ausschüttungen in Höhe von insgesamt

zu. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV sei im Wege er-gänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf den Fall des "vertragsgemäßen Austritts der [X.]er"
sondern auch auf den

hier vorliegenden

Fall der Beendigung der atypisch stillen [X.] anwendbar sei.
Entgegen der Ansicht des [X.] (Urteil vom 30.
April 2014

20
U
2680/13, juris Rn.
28) habe die [X.] nicht nur die an sie ausgezahlten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr.
23570031 ("Classic") sondern auch die ihr zugewiesenen und anschließend in das Beteiligungspro-gramm "Plus"
umgebuchten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr.
23568032 ("Classic Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV erhalten. Auch der weite-ren Auffassung des [X.], dem diesbezüglichen Rück-forderungsanspruch der Klägerin stehe jedenfalls die [X.] (§
242 BGB) entgegen, sei nicht zu folgen.
Die weiteren Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV seien
eben-falls erfüllt, da die [X.] in Bezug auf beide Verträge negative Abfindungs-guthaben in einer die jeweiligen Ausschüttungen übersteigenden Höhe habe. Die Klägerin habe hierzu unter Vorlage der Kontoauszüge vorgetragen, dass das Kapitalkonto der [X.] unter der [X.].
23570031 per 31.
Dezember 2009 einen [X.] von 3.072,69

n-ter der [X.]. 23568032 einen [X.] von 3.156,02

t darin ent-haltenen Ausschüttungen an die [X.] von 1.333,33

8
9
10
-
8
-
Des
Weiteren habe sie vorgetragen, dass der [X.] und folglich auch der Auseinandersetzungsanspruch der [X.] bei null liege. Dieser Vortrag sei mangels hinreichend substantiierten Bestreitens der [X.] der Entscheidung zugrunde zu legen, so dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungs-.

II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gewinnunabhängiger
Ausschüttungen gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV

unter den dort näher geregelten Voraussetzungen

auch für den hier vorlie-genden Fall der Beendigung der stillen [X.] bejaht hat.
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings

anders als vom Berufungsgericht angenommen

nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus §
9 und §
16 Nr.
1 Satz 2 d
GV, wie der [X.] mit Urteilen vom 20.
September 2016 (

II
ZR
120/15, ZIP
2016, 2262 Rn.
14
ff.;

II
ZR
124/15, juris Rn.
12
ff. und

II
ZR
139/15, juris Rn.
10
ff.) und vom 6.
Dezember 2016 (

II
ZR
140/15, ZIP
2017, 1517, Rn.
11 und

II
ZR
262/15, juris Rn.
11) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
Insbesondere sind die Regelungen in § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV
entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen unklarer Gestaltung oder In-transparenz unwirksam.
Allerdings
unterliegen Regelungen in [X.]sverträgen von Publi-kumsgesellschaften

wie hier

nach der Rechtsprechung des [X.]s unab-11
12
13
14
15
-
9
-
hängig davon, ob die Bereichsausnahme des §
23 Abs.
1 [X.] bzw. §
310 Abs.
4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskon-trolle wie [X.] ([X.], Urteil vom 27.
November 2000

II
ZR
218/00, ZIP
2001, 243, 244; Urteil vom 13.
September 2004

II
ZR
276/02, ZIP
2004, 2095, 2097
f.; Beschluss vom 13.
Dezember 2011

II
ZB
6/09, ZIP
2012, 117 Rn.
50; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
75/10, ZIP
2012, 1342 Rn.
32; Urteile vom 12.
März 2013

II
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
14;

II
ZR
74/11,
BB
2013, 1809 Rn.
14). Für den einer [X.] [X.]er müssen sich die mit dem [X.] verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem [X.]svertrag daher klar ergeben
(vgl. [X.], Urteile vom 12.
März 2013

II
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
14;

II
ZR
74/11, BB
2013, 1809 Rn.
14).
Das ist hier indes der Fall. Wie der [X.] in den oben genannten Urteilen vom 20.
September 2016 (

II
ZR
120/15, ZIP
2016, 2262 Rn.
14
ff.;

II
ZR
124/15, juris Rn.
12
ff. und

II
ZR
139/15, juris Rn.
10
ff.) ausgeführt hat, ergibt sich bei objektiver Auslegung aus §
9 und §
16 GV, dass unter den in §
16 Nr. 1 Satz 2 d GV im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen eine Pflicht des stillen [X.]ers zur Rückzahlung [X.] bei Beendigung der stillen [X.] bestehen kann. Die Berechnung dieses Rückzahlungsanspruchs ist ebenso wie die dem zugrunde liegende Er-mittlung des [X.] des stillen [X.]ers in §
16 Nr.
1 Satz
1 GV und des [X.] in §
9 und §
16 GV nachvoll-ziehbar und verständlich näher geregelt.
Das Vorbringen der Revision, die fehlende Nachvollziehbarkeit der ver-traglichen Berechnungsvorgaben zeige sich bereits daran, dass
anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht
deutlich und klar werde,
welchen 16
17
-
10
-
Restbestand das Vermögen der [X.] haben könnte und welches Ausei-nandersetzungsguthaben sich daraus konkret für die [X.] ergibt, gibt kei-nen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ob die von der [X.] im konkreten Fall für die Feststellung eines Rückzahlungsan-spruchs nach §
9 und §
16 GV bzw. seiner Voraussetzungen ausreichen, ist
eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, für die hier
vorzunehmende Auslegung und Beurteilung der [X.] vertraglichen Regelungen eines sol-chen Rückzahlungsanspruchs nach ihrem objektiven Erklärungsbefund hinge-gen
ohne Belang.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die
Klä-gerin nach § 9, § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht nur die
an die [X.]
ausgezahl-ten Ausschüttungen aus dem [X.] ("Classic")
zurückverlangen kann, sondern auch die unmittelbar im Beteiligungsprogramm
"Plus"
wieder angelegten Ausschüttungen aus dem [X.] ("Classic Plus").
a) Die [X.] hat (auch)
die unmittelbar in der Anlage "Plus"
wieder angelegten Ausschüttungen aus dem [X.] ("Classic Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV "empfangen".
Unstreitig wurden auch
diese Ausschüttungen zunächst auf dem Kapital-konto der [X.]
als Auszahlungen verbucht, bevor sie
in das Beteiligungs-programm "Plus"
als dortige Einlage umgebucht wurden. Mit dieser Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto sind die [X.] in das Vermögen der [X.] gelangt, die dadurch einen einer Auszahlung gleich-zusetzenden Vermögenszuwachs erhalten hat.

Der gegenteiligen Auffassung, Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen der [X.] befänden und
lediglich von einem Beteiligungspro-gramm in ein anderes umgebucht würden, seien nach Wortlaut und Zweck des 18
19
20
21
-
11
-
§ 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht als vom Anleger empfangen anzusehen
(so [X.], Urteil vom 30.
April 2014

20
U
2680/13, juris Rn.
28), ist nicht zu folgen.
Die Umbuchung von dem Beteiligungsprogramm "Classic"
als Einlage in das Beteiligungsprogramm "Plus"
ändert nichts an dem mit der [X.] in dem Programm "Classic"
entstandenen Vermögenszuwachs der [X.]. Vielmehr handelt es sich um die Umsetzung der (Wieder-)Anlage-entscheidung der [X.], die mit ihrer Beitrittserklärung durch die [X.] Zeichnung des Beteiligungsprogramms "Plus"
gemäß §
11 Nr.
3 Satz
1 GV als [X.]erin mit Einmalanlage von ihrem jeweiligen
Auszahlungsrecht
in der Form Gebrauch gemacht hat, dass ihre Auszahlung
(Entnah-men/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige [X.] Rateneinlage begründet
wird. Ihr Vermögenszuwachs aus der Beteili-gung "Classic"
wird damit zur Finanzierung der Einlage einer weiteren [X.]

mit eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflich-ten, insbesondere Gewinn-
und Verlustzuweisungen

genutzt. Die vorgenom-mene Umbuchung stellt dabei eine Abkürzung der Zahlungswege
dar, da
die Ausschüttungen andernfalls hätten ausgezahlt und anschließend von der [X.] selbst wieder in die Beteiligung "Plus"
wieder hätten eingezahlt werden müssen. Die bloße Aussparung dieses Zwischenschritts ändert jedoch nichts an der in dem [X.] liegenden Vermögensdisposition durch die [X.].
b)
Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo [X.], [X.], quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber [X.], Urteile vom 30.
April 2014

20
U
2680/13, juris Rn.
28 und

20
U
2169/13, juris Rn.
57).
22
23
-
12
-
aa) Nach Auffassung des [X.] ergibt sich aus §
3 Nr. 2 Satz 4 GV, dass die Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung der [X.] im Programm "Plus"
dem Grunde und der Höhe nach durch die Zuweisung von Ausschüttungen im Programm "Classic"
bedingt sei und die Einlage im Programm "Plus"
ausschließlich durch die Ausschüttungen im Programm "[X.]"
finanziert
werden solle. Verlange die Geschäftsherrin die Ausschüttungen zurück, entfalle somit die Einlageverpflichtung im Beteiligungsprogramm "Plus"
mit der Folge, dass der Anleger seine dort

in Höhe der Ausschüttungen

ge-leisteten Einlagen nicht mehr schulde und zurückverlangen könne. Folglich müsse die Geschäftsherrin die vom Anleger zurückbezahlten Ausschüttungen als geleistete, aber nicht geschuldete Einlagen im Beteiligungsprogramm "Plus"
umgehend zurückerstatten.
bb) Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.
Da die [X.]

wie oben ausgeführt

auch die wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr.
23568032 mit der Verbuchung als Aus-zahlung auf ihrem Kapitalkonto erhalten hat, war
sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligungs-programm "Plus"
verpflichtet. Diese Einzahlungsverpflichtung entfällt
nicht nachträglich wieder dadurch, dass die Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm "Classic"
nach § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV zurück-verlangt.
§ 16 Nr. 1 Satz 2 d GV begründet für den Fall der Beendigung der [X.] einen von den dort genannten besonderen Voraussetzungen abhän-gigen gesonderten Anspruch der [X.] auf Rückzahlung der [X.] Ausschüttungen. Dass die Geltendmachung dieses Rückzahlungs-anspruchs bei Beendigung der [X.] Auswirkungen auf die bestehende 24
25
26
27
-
13
-
Einlageverpflichtung des Anlegers in das Beteiligungsprogramm "Plus"

etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung

haben sollte, ist den gesellschaftsver-traglichen Regelungen schon nicht zu entnehmen. Vielmehr würde dies und die Annahme einer darauf gegründeten [X.] dem Sinn und Zweck die-ses Rückforderungsanspruchs widersprechen. Wie der [X.] mit Urteilen vom 20. September 2016 (

II
ZR
120/15, ZIP
2016, 2262 Rn.
19
ff.;

II
ZR
124/15, juris Rn.
17
ff. und

II
ZR
139/15, juris Rn.
15
ff.) zu den auch hier auszulegen-den Bestimmungen dieses [X.]svertrages entschieden hat,
regelt §
16 Nr. 1 Satz 2 d GV für den Fall der Beendigung der [X.] die wegen des gesellschaftsvertraglich begründeten [X.] ihrer Einlagen [X.] bestehende Pflicht der stillen [X.]er, die Schulden des [X.], soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen.
Die stillen [X.]er sollen dem Geschäfts-herrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben.
Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus §
16 Nr. 1 Satz 2 d GV betreffend die Ausschüttungen aus dem Programm "Classic"
durch die [X.] den [X.]er zur Rück-forderung der vereinbarungsgemäß im Programm "Plus"
wieder angelegten Ausschüttungen berechtigen würde, obwohl er auch diese wieder angelegten Ausschüttungen zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten und zu eigenen Vermögensdispositionen genutzt hat.
3.
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die weiteren Voraus-setzungen des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach § 9 und § 16 GV be-jaht, indem es den Vortrag der Klägerin zur Berechnung dieses Anspruchs mangels hinreichenden Bestreitens der [X.] als unstreitig zu Grunde ge-legt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, das einfache Bestreiten der [X.]
-
14
-
klagten reiche insoweit nicht aus, überspannt die Anforderungen an ein [X.] Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.
Die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ist in [X.] und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige [X.] hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des [X.] das einfache Bestreiten des [X.]. Ob und inwie-weit die nicht darlegungsbelastete [X.] ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur im Wechselspiel von Vortrag und [X.], wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags immer [X.] Sache der darlegungs-
und beweispflichtigen [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 2014

VI
ZR
271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn.
7; Urteil vom 4.
April 2014

V
ZR
275/12, ZIP
2014, 1532 Rn.
11

insoweit in [X.]Z 200, 350 nicht abgedruckt).
Hier hat die insoweit darlegungspflichtige
Klägerin bezüglich des

in die Berechnung der Abfindungsguthaben der [X.] und des Rückzahlungsan-spruchs der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV einzustellenden

Ausei-nandersetzungswerts des Unternehmens lediglich vorgetragen, dieser liege bei null
und
stille Reserven seien nicht vorhanden, ohne dies näher zu erläutern. Als Beleg hat sie zwar ein Bestätigungsschreiben eines Wirtschaftsprüfers vor-gelegt, das jedoch keine weiteren Angaben zu
dessen
Wertermittlung oder den seiner Bestätigung zugrunde liegenden Berechnungen enthält. In Anbetracht dieses pauschalen und unsubstantiierten Vorbringens
der Klägerin war
die Be-klagte, die ihrerseits über den Vermögensstand der Klägerin nicht unterrichtet ist, nicht zu substantiiertem [X.] verpflichtet, sondern konnte sich ihrerseits auf ein einfaches Bestreiten des [X.] be-schränken.
Insbesondere war sie

entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts

mangels jeglicher Substantiierung des gegnerischen Vortrags auch nicht 29
30
-
15
-
gehalten, sich bei der Klägerin durch Ausübung ihrer vertraglichen Informations-
und Kontrollrechte nach §
13 GV näher über ihr [X.] zu informieren und auf dieser Grundlage konkret vorzutragen und zu bestreiten. Vielmehr wäre es nach dem

ausreichenden

einfachen Bestreiten der Beklag-ten zunächst Sache der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen hierzu
zu substantiie-ren.
[X.] Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur En-dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die [X.] den Vortrag der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des [X.] bestritten hat, sind die hierzu erforderlichen Feststellungen durch das [X.] nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht auch den weite-ren Einwand der Revision, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Berech-nung des [X.] nach § 16 Nr. 1 Satz 2 g GV durch einen [X.] vorgelegt, zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass maßgeblicher Stichtag für diese Berechnung

31
-
16
-
nicht der 31.
Dezember 2009 sondern der 15.
Dezember 2009 ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2015

II
ZR
333/14, [X.], 523 Rn. 16).

Drescher

[X.]

Sunder

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
14 C 903/14 -

LG Siegen, Entscheidung vom 25.01.2016 -
3 S 54/15 -

Meta

II ZR 42/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. II ZR 42/16 (REWIS RS 2017, 14152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14152

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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