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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:290616UIV[X.].14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR
24/14
Verkündet am:
29. Juni 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zi-vilkammer des [X.] vom 30.
Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.219,64
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. [X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1.
Dezember 2001 nach dem so genannten Antragsmodell des §
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[X.] in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Fol-1
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genden:
§
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[X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. [X.] bei Antragstellung die vollständige Verbraucherinformation gemäß §
10a [X.] und die [X.] Versicherungsbedingungen. Im Antragsformular befand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Im Februar 2008
kündigte d. [X.] den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 16.
Januar 2009
er-klärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d. [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 3.219,64
.
Nach Auffassung d. [X.] ist sie wirksam vom
Versicherungsvertrag
zurückgetreten. Da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht [X.] worden sei, habe sie auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Ge-meinschaftsrecht verstoßenden
-
§
8 Abs.
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Satz
4 [X.] a.F. den
Rück-tritt noch erklären können.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat angenommen, dass der Vertrag nach dem [X.] zustande gekommen sei -
was die Revision nicht angreift. Ein Wi-derrufsrecht nach §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. scheide nicht aufgrund der erteilten Belehrung aus, da sich diese lediglich zu einem Rücktrittsrecht verhalte,
zudem
nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben und des-halb in materieller und formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Widerrufsrecht sei indes erloschen, da d. [X.] nach der [X.] den Rückkaufswert erstattet bekommen habe, so dass beiderseits eine vollständige Erbringung der Leistungen eingetreten sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein -
mit der Revi-sion allein weiterverfolgter
-
Anspruch auf Prämienrückzahlung aus §
346 Abs.
1 BGB kann d. [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-gründung nicht versagt werden.
1. Im Revisionsverfahren ist
zu unterstellen, dass d. [X.] das Rück-trittsrecht
aus §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F.
wirksam ausgeübt hat.
a) Die mit Schreiben vom 16.
Januar 2009 abgegebene Erklärung d. [X.] kann ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch "nach §
5a [X.]" als Rücktrittserklärung nach §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. ausgelegt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtli-7
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cher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. [X.]surteil vom 17.
De-zember 2014 -
IV ZR 260/11, [X.], 224 Rn.
13 m.w.N.).
b) Bei Abgabe der Erklärung vom 16.
Januar 2009 war die Rück-trittsfrist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt noch nicht abge-laufen.
aa) Mangels -
noch nachzuholender
-
Feststellungen des Beru-fungsgerichts
ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass
d. [X.]
nicht ordnungsgemäß im Sinne von §
8 Abs.
5 Satz
3 [X.] a.F. belehrt
wurde. Allerdings war die Belehrung im Antragsformular nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb inhaltlich falsch, weil sie sich "[X.]" zu einem Rücktrittsrecht verhielt. Ein solches Recht gewährte §
8 Abs.
5
Satz
1
[X.] a.F. d. [X.] nach einem Vertragsschluss im [X.].
Eine -
vom Berufungsgericht vermisste
-
drucktechnische Hervor-hebung der Belehrung
war -
wie die Revisionserwiderung mit ihrer Ge-genrüge geltend macht
-
vom Wortlaut des §
8 Abs.
5 [X.] a.F. (wie auch des §
8 Abs.
4 [X.] in der vom 1.
Januar 1991 bis zum 28.
Juli 1994 gültigen Fassung) nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der [X.] hat aber zu §
8 Abs.
5 [X.] a.F. bereits klargestellt, dass auch eine Beleh-rung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte
eine Form der Beleh-rung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug
und darauf angelegt
war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wis-sen zu vermitteln ([X.]surteile
vom 17.
Dezember 2014 aaO Rn.
16; vom 16.
Oktober 2013 -
IV ZR 52/12, [X.], 1513 Rn.
14 m.w.N.).
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Mit der Frage, ob die d.
[X.] gegebene Belehrung diesen formalen Anfor-derungen genügte oder nicht, wird sich das Berufungsgericht noch näher zu befassen haben.
Es wird bei seiner erneuten Prüfung zugrunde zu legen zu haben, dass der Versicherer d. [X.] nicht über eine etwaige Form der Rücktritts-erklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des §
8 Abs. 5 [X.] a.F. auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 1.
August 2014 -
20 U 21/14, ju-ris Rn.
22; vom 21.
Oktober 2011 -
20 [X.], juris Rn. 10).
bb) Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stünde der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht der Ablauf der für einen sol-chen Fall bestimmten Frist aus §
8 Abs.
5 Satz 4 [X.] a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls ei-nen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der [X.] aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des §
8 [X.] a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat ([X.]s-urteil vom 17.
Dezember 2014 aaO Rn.
20
ff.).
c) Ein vom Berufungsgericht angenommenes Erlöschen
des Rück-trittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. da-zu [X.]surteil vom 16.
Oktober 2013 aaO Rn.
25
ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine analoge Anwendung der Regelungen aus §
7 Abs.
2 VerbrKrG, §
2 Abs.
1 Satz
4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze zum Zeitpunkt der Abwicklung des [X.] nicht mehr möglich ist (vgl. dazu [X.]surteil vom 17.
Dezember 2014 aaO Rn.
28).
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2.
Nach der Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht ge-gebenenfalls auch mit der Höhe der nach §
346 Abs.
1 BGB zurückzu-gewährenden Leistungen und Nutzungszinsen zu befassen haben (vgl. [X.]surteile vom 17.
Dezember 2014
aaO Rn.
35
ff.; vom 11.
November 2015 -
IV ZR 513/14, [X.], 33 Rn.
31
ff.; vom 29.
Juli 2015 -
IV ZR 384/14, [X.], 1101 Rn.
35
ff.; [X.], [X.], 1104 Rn.
33
ff.).
[X.]
[X.]
Dr. Karczewski
[X.]
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2013 -
2 [X.]/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2013 -
2 [X.]/13 -
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Meta
29.06.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. IV ZR 24/14 (REWIS RS 2016, 9066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9066
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.